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VG Ansbach: Klage wegen Gaststättenlärms in der Gustavstraße in Fürth hat Erfolg

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Marcel Schwalme hat vor dem Verwaltungsgericht Ansbach einen Erfolg errungen. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter dem Vorsitz des Richters am Verwaltungsgericht Winfried Graulich mit Urteil vom 10. Juli 2013 – AN 4 K 13.00231 und AN 4 K 13.00317 den Bescheid der Stadt Fürth vom 31. Mai 2012 aufgehoben, in welchem die Stadt Fürth einen Antrag des Klägers abgelehnt hatte, Maßnahmen zur Reduzierung des von sieben Gaststätten in der Gustavstraße ausgehenden Lärms zu treffen (Einhaltung der zulässigen Lärmgrenzwerte) und die Sperrzeit von Freischankflächen im Bereich der Gustavstraße auf 22.00 Uhr (hilfsweise auf einen anderen Beginn vor 23 Uhr) zu verlängern.

Zugleich wurde die Stadt Fürth durch das Verwaltungsgericht Ansbach verpflichtet, unter Beachtungm der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den genannten Antrag des Klägers zu entscheiden.

Die Kammer hat maßgebend darauf abgestellt, dass die Stadt Fürth das ihr nach dem Gaststättenrecht eröffnete Ermessen für ein Tätigwerden zum Schutz des Klägers vor nicht zulässigen Lärmimmissionen an seinem Anwesen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden dargelegt wurde, ergebe sich insbesondere auf Grund der Ausführungen der Beklagten im Zusammenhang mit Immissionsberechnungen bzw. Beschlussvorlagen, dass die Immissionsrichtwerte in Bezug auf die Nachtzeit überschritten seien. Von einem wirksamen Hinausschieben der Nachtzeit durch die Beklagte um eine Stunde (von 22.00 Uhr auf 23.00 Uhr) könne nicht ausgegangen werden.

Der Stadtrat der Stadt Fürth hatte in der Sitzung vom 21. Dezember 2011 den Beschluss gefasst, dass es für die Freischankflächen beim Sperrzeitbeginn von 23.00 Uhr verbleibe. Die TA Lärm lege zwar den Beginn der Nachtzeit auf 22.00 Uhr fest, dies entspreche aber nicht mehr dem geänderten Freizeitverhalten.

Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

VG Ansbach, U. v. 11.07.2013, AN 4 K 13.00231 und AN 4 K 13.00317; PM v. 11.07.2013

Redaktioneller Hinweis: Bei dem o.g. Urteilsdatum 10.07.2013 handelt es sich wohl um einen Fehler der Pressemitteilung, denn beide in Bezug genommenen Verfahren weisen als Datum der mündlichen Verhandlung den 10.07.2013 aus, als Datum des Urteils hingegen den 11.07.2013.