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Bebauungsplan: Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB

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Dem unten vermerkten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 16.5.2024 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit dem im Wege der Normenkontrolle angegriffenen Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin ein bisher unbeplantes Areal im Wege des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB überplant. Der einfache Bebauungsplan sieht im Wesentlichen die Festsetzungen von vorderen und rückwärtigen Baugrenzen vor. Ferner sind Regelungen zur Bepflanzung und zur Ausstattung der Grundstücke mit Bäumen und Sträuchern sowie zur Situierung und Gestaltung von Kfz- und Fahrradstellplätzen getroffen worden. Der VGH lehnte den Normenkontrollantrag ab. In seinem Urteil führt er auszugsweise Folgendes aus:

1. Grundsätzliche Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren

„Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan weist keine entscheidungsrelevanten formellen Fehler auf. Insbesondere ist der Bebauungsplan nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil er im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt worden ist. Nach § 13 Abs. 1 Alt. 2 BauGB kann die Gemeinde auch für die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn sich durch den Plan in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert und wenn die weiteren Voraussetzungen nach Nr. 1 und Nr. 2 erfüllt sind. Dies ist hier der Fall. Dass es sich bei dem Plangebiet um ein Gebiet nach § 34 BauGB handelt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch aus den Planaufstellungsakten erkennbar.“

2. Wesentliche Veränderung der Baumöglichkeiten durch die Neufestsetzung von Baugrenzen?

„Zur Beantwortung der Frage, ob der Zulässigkeitsmaßstab wesentlich verändert wird, sind die nach der bisher geltenden Regelung des § 34 bestehenden Baumöglichkeiten mit Blick auf alle diese Faktoren mit den durch den Bebauungsplan eröffneten Baumöglichkeiten zu vergleichen. Ob eine sich dabei ergebende Einschränkung oder Ausdehnung der Baumöglichkeiten als ,wesentlich‘ anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig …

Danach tritt durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan keine wesentliche Veränderung der bisher ausschließlich nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bebauungsmöglichkeiten ein. Insbesondere durch die Neufestsetzung von Baugrenzen wird das insoweit bestehende Baurecht nicht wesentlich berührt. Vielmehr sichern die Baugrenzenfestsetzungen grundsätzlich den Bestand dergestalt, dass sie die bisherigen Bebauungsmöglichkeiten im Kern aufgreifen. Für die Bebauung südlich der P…straße, zu der auch das Grundstück der Antragsteller gehört, wird insoweit die Möglichkeit der Überbaubarkeit in Zukunft nach Süden geringfügig erweitert und nicht, wie die Antragsteller meinen, eingeschränkt. Im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen nach Süden wurde der bisher maßgebliche Zulässigkeitsmaßstab der rückwärtigen Bebaubarkeit vor allem von der Bebauung auf den FlNrn. … geprägt. Danach ergibt sich eine vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Bebauungstiefe von bis zu ca. 21 m für das Grundstück der Antragsteller.

Hingegen gehören die östlich an das Plangebiet anschließenden Grundstücke … nicht mehr zur maßstabsbildenden näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da diese sich nicht mehr im Gemeindegebiet und somit nicht im Ortsteil der Antragstellerin im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB befinden und daher nicht mehr an der Prägung teilhaben können … Denn der Gemeinde kann auch im Rahmen von § 34 BauGB mit Blick auf ihre Verantwortung für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung nur das zugerechnet werden, was sie durch sachgerechte eigene Planung abwenden könnte … Die weiter in diesem Zusammenhang von den Antragstellern herangezogenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 8.12.2016 – 4 C 7.15 – und U. v. 16.7.2018 – 4 B 51.17), wonach Baulichkeiten auch dann die Eigenart der näheren Umgebung prägen können, wenn sie nicht imstande sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden, führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Dass für die Bildung des Zulässigkeitsmaßstabes nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur mitprägend sein kann, was zum Ortsteil gehört, wird auch in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung vom 16.7.2018 (4 B 51.17 – juris Rn. 6) bestätigt, nach der der Bereich der näheren Umgebung sich nur innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils bilden kann …

Schließlich betreffen die weiteren, im einfachen Bebauungsplan getroffenen Regelungen insbesondere die Festsetzung von Vorgärten (private Grünflächen) und ihre Gestaltung, die Gestaltung der rückwärtigen Gartenflächen sowie die Begrenzung, Situierung und Gestaltung von Kfz- und Fahrradstellplätzen. Diese sind aber nicht geeignet, auf die Bebaubarkeit wesentlichen Einfluss zu nehmen.“

[…]

Den vollständigen Beitrag entnehmen Sie aus Fundstelle Bayern 02/2025, Rn. 18.