In seinem unten vermerkten 33. Tätigkeitsbericht 2023 vom 17.9.2024 berichtet der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) unter Nr. 10 über seine Prüfungs- und Beratungspraxis im Berichtszeitraum 2023 zum Vollzug des allgemeinen Auskunftsrechts nach Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) durch bayerische öffentliche Stellen. Im Einzelnen führt der BayLfD u.a. Folgendes aus:
1. Grundstücksankauf durch eine Kommune
„Eine Gemeindebürgerin beantragte im Berichtszeitraum bei ihrer Gemeinde im Zusammenhang mit einem Ankauf eines Grundstücks durch die Gemeinde Auskunft über den Kaufpreis des Grundstücks, den Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses sowie mögliche Nebenabsprachen mit dem Verkäufer.
Sie begründete ihren Antrag insbesondere damit, dass sie sich als kommunalpolitisch interessierte Bürgerin eine Meinung über den Grundstückskauf bilden und die Arbeit des Gemeinderats überprüfen wolle. Sie berief sich dabei ausdrücklich auf Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) …
Da die Gemeinde die Auskunft nicht erteilt und sich die Antragstellerin bei mir darüber beschwert hatte, forderte ich bei der Gemeinde eine Stellungnahme an.
Ich machte dabei deutlich, dass die Empfehlungen aus der angesprochenen Veröffentlichung grundsätzlich auch auf Auskunftsansprüche bei Grundstückskäufen anzuwenden sind. Dies gilt umso mehr als – wie sich herausstellte – das Grundstücksgeschäft teilweise als Tauschgeschäft ausgestaltet war, also die Veräußerung eines gemeindlichen Grundstücks einschloss. Zudem gab ich der Gemeinde für ihre nochmalige Prüfung des Antrags verschiedene rechtliche Hinweise.
Die Gemeinde legte mir nachvollziehbar dar, dass der Vertragspartner in der Gemeinde identifizierbar wäre, auch wenn man seinen Namen nicht nennen und in den Unterlagen schwärzen würde. Die Gemeinde musste daher auch die Zulässigkeit der im Raum stehenden Übermittlung personenbezogener Daten des Vertragspartners datenschutzrechtlich prüfen. Denn ein Anspruch auf Auskunft besteht nur soweit, als eine solche Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG).
Mit Blick auf die im Rahmen des Art. 5 BayDSG anzustellende Abwägung sollte die Gemeinde den Vertragspartner anhören. Im Übrigen wies ich erneut auf meine Veröffentlichung und die dort aufgeführten Kriterien hin.
Nach einiger Zeit teilte mir die Gemeinde mit, dass sie den Vertragspartner angehört habe und dieser nicht mit einer Einsicht Dritter in den Kaufvertrag einverstanden sei. Er habe jedoch keine triftige Begründung der Verweigerung geben können.
Im Ergebnis versicherte mir die Gemeinde, sie werde die entsprechenden Passagen des Kaufvertrags kopieren und der Antragstellerin zur Verfügung stellen.“
2. Ignorieren von Auskunftsanträgen – keine gute Option
„Im Berichtszeitraum hatte ein eingetragener Verein vorgetragen, er habe an 174 bayerische Kommunen gleichlautende Auskunftsbegehren per E-Mail gesendet.
Die Satzung des Vereins regelt die Zwecke und Ziele des Vereins. Sie stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den gestellten Fragen.
Da der Verein von zahlreichen Kommunen keine Auskunft erhalten hatte, wandte er sich im weiteren Verlauf auch mehrmals an mich. Der Verein wollte sich zunächst ausdrücklich nicht über einzelne Kommunen beschweren, bat mich jedoch um Beratung zu verschiedenen Fragen, die bei ihm zum Auskunftsrecht entstanden seien. Meine Antworten übersandte der Verein auch an viele Kommunen.
Zudem berief sich der Verein gegenüber den Kommunen inzwischen auch ausdrücklich auf Art. 39 BayDSG.
Die Reaktionen der Kommunen auf den gestellten Antrag waren sehr unterschiedlich:
– Manche Kommunen erteilten unmittelbar die erbetene Auskunft.
– Andere Kommunen erteilten nach Erinnerungen des Vereins die Auskunft – teilweise auch erst nach Bezugnahme des Vereins auf die Beratung durch mich.
– Einige Kommunen teilten dem Verein mit, die Auskunftserteilung werde von einer Kostenerstattung gemäß den kostenrechtlichen Vorschriften abhängig gemacht (vgl. Art. 39 Abs. 5 BayDSG).
– Eine gewisse Zahl von Kommunen lehnte die Auskunft (ganz oder teilweise) mit unterschiedlichen Begründungen ab.
Am Schluss verblieben nach Darstellung des Vereins 68 Kommunen, die ihm nach mehreren Schreiben über einen Zeitraum von insgesamt mehr als fünf Monaten überhaupt nicht geantwortet hatten. Der Verein übersandte mir in der Folge eine Liste mit den 68 Kommunen und bat mich, diese zur Beantwortung seines Antrags zu bewegen.
Daraufhin forderte ich die 68 Kommunen unter Hinweis auf die Sachdarstellung des Vereins zur Beantwortung des Auskunftsantrags auf und setzte hierfür eine Frist. Dabei teilte ich ihnen unter anderem Folgendes mit:
Behörden sind dazu gehalten, grundsätzlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums Entscheidungen zu treffen und das Verwaltungsverfahren zügig durchzuführen (vgl. Art. 10 Satz 2 und Art. 25 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). Dies gilt auch im Hinblick auf Anträge nach Art. 39 BayDSG. § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung geht im Regelfall von einer Drei-Monats-Frist als Voraussetzung für eine Untätigkeitsklage aus. Diese Frist kann als Anhaltspunkt gesehen werden, dass spätestens dann kein angemessener Zeitraum mehr vorliegt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dieser Zeitraum ohne konkrete Notwendigkeit ausgeschöpft werden dürfte.
Sollte die jeweilige Kommune den Antrag nach Art. 39 BayDSG bis zu dem gesetzten Termin nicht beantwortet haben, stellte ich bereits mit meinem Aufforderungsschreiben eine Beanstandung nach Art. 16 Abs. 4 BayDSG in Aussicht.
Denn unabhängig vom Inhalt einer Entscheidung über den Antrag ist dieser jedenfalls zu beantworten.
Des Weiteren gab ich diesen Kommunen unter anderem folgende Hinweise zur inhaltlichen Prüfung des Antrags:
– Auf meiner Internetpräsenz https://www.datenschutz-bayern.de habe ich in der Rubrik „Auskunftsanspruch“ verschiedene Materialien bereitgestellt, welche die ordnungsgemäße Anwendung von Art. 39 BayDSG erleichtern sollen.
– Antragsteller und Anspruchsberechtigter nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG kann auch eine juristische Person sein, insbesondere also auch ein eingetragener Verein.
– Ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG kann grundsätzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse sein. Ein Verein kann als berechtigtes Interesse auch ein für seine Mitglieder gruppennützliches Interesse darlegen.
– Am Vorliegen eines berechtigten Interesses bestehen im konkreten Fall keine ernsthaften Zweifel.
– Da der Antrag von einzelnen anderen Kommunen zunächst unter Hinweis auf einen unverhältnismäßigen Aufwand (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayDSG) abgelehnt wurde, weise ich unter Bezugnahme auf die von mir veröffentlichten Informationsmaterialien darauf hin, dass die Anforderungen für die Bejahung eines unverhältnismäßigen Aufwands sehr hoch sind.
– Sollte eine Kommune zum Ergebnis kommen, dass keine Auskunft erteilt werden kann, sollte sie die Ablehnung am Maßstab des Art. 39 BayDSG unter genauer Zitierung der zugrundeliegenden Vorschrift gegenüber dem Verein konkret begründen. Dies gilt gesondert für jedes einzelne im Antrag dargelegte Auskunftsverlangen. Vor einer vollständigen Ablehnung sollte immer die Möglichkeit einer Teilauskunft geprüft werden.
– Im Rahmen meiner Zuständigkeit als Datenschutz-Aufsichtsbehörde obliegt mir gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG die Prüfung der Einhaltung des Bayerischen Datenschutzgesetzes bei den Kommunen. Da Art. 39 BayDSG formell in das Bayerische Datenschutzgesetz integriert ist, bezieht sich meine Zuständigkeit auch auf diese Vorschrift.
33. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 17.9.2024, im Internet abrufbar unter https://www.datenschutzbayern.de in der Rubrik „Tätigkeitsberichte“
Beitrag entnommen aus Die Fundstelle Bayern 12/2025, Rn. 127.

