Von Personen, die einen als Kampfhund geltenden Hund halten, wird meist eine gegenüber dem regulären Steuersatz deutlich erhöhte Hundesteuer gefordert, was nicht selten zu Rechtsstreitigkeiten führt. In dem unten vermerkten Verfahren, über das der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in seinem Beschluss vom 05.05.2025 zu entscheiden hatte, wandte sich der Kläger, der 2019 einen Hund der Rasse „Dogo Argentino“ aus dem Tierheim geholt und bei sich aufgenommen hatte, gegen eine von der beklagten Gemeinde auf der Grundlage ihrer seit 2022 geänderten Hundesteuersatzung (HStS) festgesetzte Hundesteuer für Kampfhunde in Höhe von jährlich 500 Euro.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HStS galten als Kampfhunde alle in § 1 KampfhundeVO genannten Rassen, zu denen auch der „Dogo Argentino“ gehörte. In den Jahren vor 2022 hatte der Steuersatz für alle Hunde gleichermaßen 50 Euro betragen. Gegen den Hundesteuerbescheid für das Jahr 2022 und die Folgejahre ließ der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erheben, die das Verwaltungsgericht abwies. Den gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der VGH aus folgenden Gründen ab:
Eine gegenüber dem regulären Steuersatz um das 10-Fache erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde ist rechtlich nicht zu beanstanden
Dem klägerischen Vortrag, eine derart hohe Kampfhundesteuer sei unter den heutigen Umständen nicht mehr als verhältnismäßig anzusehen, hält der VGH entgegen:
„Der Kläger legt nicht dar, welche geänderten tatsächlichen Verhältnisse zu einer Verschiebung der Grenzen geführt haben sollen, die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Erhebung einer (erhöhten) Kampfhundesteuer gelten.
Nach der das Urteil des Senats aus dem Jahr 2012 bestätigenden Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2014 (Az. 9 C 8.1), BVerwGE 150, 225 Rn. 22 ff.) stellt nicht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern erst die – aus der Sicht eines durchschnittlichen Steuerpflichtigen zu bestimmende – ,Erdrosselungsgrenze‘ die äußerste Schranke einer solchen Besteuerung dar, da die grundsätzlich zulässige steuerliche Lenkung dann einem faktischen Verbot nahekommt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich zum einen nach dem Steigerungssatz im Verhältnis zum Steuersatz für Nichtkampfhunde und zum anderen nach der Relation zu den durchschnittlichen Hundehaltungskosten (BVerwG, a.a.O., Rn. 25 ff.). Im damaligen Fall lag in dem Umstand, dass sich der auf 2.000 Euro festgesetzte Steuersatz für einen Kampfhund auf das 26- Fache des Hundesteuersatzes für einen Nichtkampfhund belief, allein noch kein Beweis, jedoch ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer erdrosselnden Wirkung (BVerwG, a.a.O., Rn. 26 f.). Hinzu kam als entscheidender Gesichtspunkt, dass die für Kampfhunde festgesetzte Jahressteuer den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes, der schon damals mehr als 900 bis 1.000 Euro jährlich betrug, deutlich überstieg (BVerwG, a.a.O., Rn. 28 ff.).
Im vorliegenden Fall bleibt der für Kampfhunde festgelegte Steuersatz von 500 Euro sowohl hinsichtlich des Verhältnisses zum regulären Steuersatz von 50 Euro als auch hinsichtlich seiner absoluten Höhe weit unterhalb dieser Grenzen. Da selbst eine Jahressteuer von 1.000 Euro bei einem Steigerungssatz in Höhe des 16,7-Fachen nicht zu beanstanden ist (OVG RhPf, U. v. 17.01.2017 – 6 A 10616/16 – ZKF 2017, 119; bestätigt durch BVerwG, B. v. 09.08.2017 – 9 B 13.17 u.a. – ZKF 2017, 285; vgl. auch BayVGH, B. v. 04.02.2019 – 4 ZB 18.399 – ZKF 2019, 119 Rn. 9; Christ in Christ/Oebbecke, Hdb. Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, C. Rn. 416), bestehen gegen den hier zu beurteilenden Steigerungssatz in Höhe des 10-Fachen erst recht keine Bedenken. Die konkrete Bemessung dieses Steigerungssatzes musste die Beklagte, der es allgemein um die Eindämmung der Kampfhundehaltung in ihrem Gemeindegebiet ging, entgegen der Auffassung des Klägers nicht gesondert begründen. Für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen kommt es grundsätzlich nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsaktes und nicht (auch) auf die tragenden Motive des Normgebers an (BVerwG, U. v. 26.04.2006 – 6 C 19.05 – BVerwGE 125, 384/386).“
Hundesteuersatzungen dürfen sich bei der Bestimmung, welche Hunde als Kampfhunde gelten, an der Einschätzung des staatlichen Verordnungsgebers orientieren
Die Forderung des Klägers, nur eine Übersicht über die Beißvorfälle in der einzelnen Gemeinde erlaube eine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Hunderassen, hält der Senat aus folgenden Erwägungen für unzutreffend:
„Da die Gemeinden im Normsetzungsverfahren nicht kraft höherrangigen Rechts zu bestimmten Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet sind, war die Beklagte nicht gehalten, eine Statistik über konkrete Beißvorfälle in ihrem Gemeindegebiet zu erstellen und den erhöhten Steuersatz für einzelne Hunderassen daran auszurichten.
Sie durfte vielmehr von der – auf sachverständigen Stellungnahmen beruhenden und in der Gerichtspraxis vielfach bestätigten (vgl. nur VerfGH, E. v. 12.10.1994 – Vf. 16-VII-923) u.a. – VerfGHE 47, 207) – allgemeinen Gefahreneinschätzung des staatlichen Verordnungsgebers ausgehen, wie sie in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVBl S. 268 – KampfhundeVO) ihren Niederschlag gefunden hat.
Danach gehört der Hund des Klägers einer Rasse an, bei der die Eigenschaft als Kampfhund grundsätzlich vermutet wird (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KampfhundeVO; vgl. dazu VerfGH, E. v. 12.10.1994, a.a.O., juris Rn. 169). Dass auch die Haltung von Hunden anderer Rassen mit erheblichen Gefahren verbunden sein kann, hinderte die Beklagte nicht daran, durch eine steuerliche Mehrbelastung speziell der Haltung von als Kampfhunde klassifizierten Hunden entgegenzuwirken. Die darin liegende Ungleichbehandlung beispielsweise gegenüber Haltern der Rasse des Deutschen Schäferhundes lässt sich damit rechtfertigen, dass dieser als sog. Gebrauchs- und Schutzhund gilt, mit dem die Bevölkerung seit langem vertraut ist und dessen Gefahrenpotential deshalb sozial stärker akzeptiert wird (vgl. OVG LSA, U. v. 23.06.2021 – 3 L 107/19 – juris Rn. 113; OVG BerlBbg, U. v. 06.09.2012 – OVG 5 A 2.06 – juris Rn. 92 ff.; ausführlich VerfGH, E. v. 12.10.1994, a.a.O., juris Rn. 148 ff.).“
Die bloße Vorstellung, eine bisherige Steuerbelastung werde sich auch künftig nicht erhöhen, begründet noch keinen Vertrauensschutz
Keine fallrelevante Bedeutung hatte hier die Aussage des Klägers, er habe bei Abholung des Hundes aus dem Tierheim auf den Fortbestand der bisherigen Hundesteuersatzung vertraut und daher nur mit einer jährlichen Steuer von 50 Euro gerechnet:
„Entgegen dem Verständnis des Klägers lag in der Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde ab dem Steuerjahr 2022 kein Fall einer unzulässigen Rückwirkung. Selbst wenn man in der Anschaffung eines Hundes eine auf Dauer angelegte Entscheidung des Hundehalters sieht, die sich als ein einheitlicher Lebenssachverhalt nicht in nach Steuerjahren gegliederte Abschnitte zerlegen lässt und in die daher durch die Steuererhöhung im Wege einer unechten Rückwirkung eingegriffen wird (so jedenfalls BVerwG, U. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 – BVerwGE 110, 265 = juris Rn. 32), hinderte dies die Beklagte nicht an der zum 01.01.2022 erfolgten Einführung eines erhöhten Steuersatzes für Kampfhunde.
Eine unechte Rückwirkung ist nach der soeben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zulässig, wenn nicht im Einzelfall überwiegende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes ihre Unzulässigkeit ergeben. Die Vorstellung des Klägers beim Erwerb seines Hundes im Jahr 2019, er werde auch künftig keine wesentlich höhere Steuerlast zu tragen haben als zum damaligen Zeitpunkt, begründet mangels objektiver Anknüpfungstatsachen aber keinen solchen Vertrauenstatbestand. In Anbetracht des Umstands, dass seit vielen Jahren in zahlreichen bayerischen Gemeinden deutlich erhöhte Steuersätze für das Halten von Kampfhunden gelten, musste der Kläger vielmehr mit einer solchen Rechtsänderung von Anfang an rechnen.“
[…]Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2025 – 4 ZB 25.173
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Gemeindekasse Bayern 17/2025, Rn. 140.

