Gesetzgebung

Staatskanzlei: Kabinett beschließt bayerisches Betreuungsgeld

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Familienministerin Emilia Müller: „Bayerisches Betreuungsgeld stärkt Wahlfreiheit der Eltern / Nahtloser Übergang gesichert / Beitrag zu nachhaltiger Familienpolitik“

Die Staatsregierung hat heute den Entwurf eines Bayerischen Betreuungsgeldgesetzes beschlossen. Bayerns Familienministerin Müller hat als Kernanliegen des Betreuungsgeldgesetzes die Verlässlichkeit der Familienpolitik und die Wahlfreiheit der Eltern hervorgehoben:

Zum einen sichern wir einen möglichst nahtlosen Übergang von der Bundes- zur Landesleistung. Wir lassen die vielen Eltern nicht im Regen stehen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr von der Bundesleistung profitieren können. Zum anderen ist es der Staatsregierung ein Herzensanliegen, mit dem bayerischen Betreuungsgeld auch weiterhin die Wahlfreiheit der Eltern zu sichern. Über 73% der anspruchsberechtigten Eltern in Bayern haben das Bundesbetreuungsgeld in Anspruch genommen. Dies ist ein klarer Auftrag der Eltern.“

Im Mittelpunkt der zweiten Befassung des Ministerrats mit dem Gesetzentwurf standen die Ergebnisse der Verbändeanhörung sowie die nachhaltige Ausgestaltung des Betreuungsgeldes. Insgesamt haben 11 von 20 angeschriebenen Familienverbänden und Verbänden mit Bezug zur Kindertagesbetreuung im Rahmen der Verbändeanhörung die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf genutzt.

Dem Anliegen einiger Verbände haben wir Rechnung getragen und ermöglichen ab dem 15. Lebensmonat des Kindes einen Parallelbezug von Betreuungsgeld und ElterngeldPlus. So war es bisher auch bundesgesetzlich geregelt“, erläuterte die Ministerin eine Neuerung gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf.

„Wir wollen mit dem Betreuungsgeld eine nachhaltige Familienpolitik sichern“.

Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Januar 2015 Inkrafttreten. Damit wird ein möglichst nahtloser Übergang von der Bundes- zur Landesleistung erreicht. Allein bis Jahresende 2015 profitieren von der Übergangsregelung etwa 40.000 Eltern in Bayern.

Das Bayerische Betreuungsgeld beträgt 150 Euro monatlich für höchstens 22 Lebensmonate. Es kann grundsätzlich ab dem 15. Lebensmonat eines Kindes beansprucht werden. Zentrale Voraussetzung für den Anspruch auf Betreuungsgeld ist, dass keine nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderte Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird. Zusätzlich wird im Interesse der Gesundheitsprävention die Durchführung der altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung gemäß den Kinder-Richtlinien gefordert.

Die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Jugendämter werden verpflichtet, beim Abschluss eines Betreuungsvertrags die Eltern zu informieren, dass durch die Inanspruchnahme der nach dem BayKiBiG geförderten Kinderbetreuung kein Betreuungsgeld mehr bezogen werden kann. Dies hat für die Eltern Erinnerungsfunktion.

Der Entwurf für das Bayerische Betreuungsgeldgesetz wird nun dem Bayerischen Landtag zur parlamentarischen Behandlung zugeleitet.

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, Pressemitteilung v. 24.11.2015

Redaktionelle Hinweise

  • Zur Entwicklung beim Thema „Betreuungsgeld“ allgemein vgl. hier.
  • Zum Urteil des BVerfG nebst Stellungnahmen hierzu: vgl. hier.
  • Zur Entwicklung beim Thema „Bayerisches Betreuungsgeldgesetz“ speziell vgl. hier.