Amtliche Leitsätze:
Ein Kind verliert die durch Geburt aufgrund wirksamer Vaterschaftsanerkennung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung, weil es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt (wie BVerwG, U.v. 26.05.2020 – 1 C 12.19 – BVerwGE 168, 159 Rn. 23).
BayVGH, Urteil vom 21.08.2023, 5 BV 21.2773 (rechtskräftig)
Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Der Kläger wurde 2010 geboren. Die Mutter des Klägers besitzt die serbische Staatsangehörigkeit. Am 29. Oktober 2010 erkannte ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft an.
Mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 26. März 2015, rechtskräftig seit 16. Mai 2015, wurde auf Antrag des Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hatte, festgestellt, dass dieser nicht der Vater des Klägers ist.
Am 9. August 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er sei als Kind eines deutschen Staatsangehörigen geboren worden. Die mit der Vaterschaftsanfechtung bewirkte „Aufhebung“ der Vaterschaft habe keinen Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge gehabt.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. August 2017 mit, ein Staatsangehörigenausweis könne nicht ausgestellt werden. Der Kläger habe gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren, weil er bei Rechtskraft der Vaterschaftsaberkennung durch das Amtsgericht N das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet habe.
Nach einem zeitweiligen einvernehmlichen Ruhen des Antragsverfahrens bat der Klägerbevollmächtigte die Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2019 um die Erklärung, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Andernfalls werde um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 teilte die Beklagte dem Klägerbevollmächtigten sinngemäß mit, an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festzuhalten.
Am 14. Januar 2020 erhob der Kläger eine Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Ziel der Feststellung, dass er deutscher Staatsangehöriger ist.
Mit Urteil vom 22. September 2021 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, festzustellen, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses legte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein.
[…]Den vollständigen Beitrag entnehmen Sie den Bayerischen Verwaltungsblättern Heft 4/2024, S. 135 ff.