Rechtsprechung Bayern

Vorführ-Feuerwerk eines Händlers für Feuerwerkskörper

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§ 33, 46 StVO; § 123 VwGO (Vorführ-Feuerwerk eines Händlers für Feuerwerkskörper; Sichtbarkeit von einer Bundesautobahn; verkehrsbeeinträchtigende Werbung; Anwendbarkeit des § 33 StVO; abschließende Regelung im Sprengstoffrecht [verneint])

Nichtamtliche Leitsätze:
  1. Beim Abbrennen von Feuerwerk durch den Verkäufer von Feuerwerk zu Vorführzwecken für seine Kunden kann es sich um Werbung im Sinn des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO handeln.
  2. Das Sprengstoffrecht regelt den Umgang mit Feuerwerk hinsichtlich der damit einhergehenden feuerwerksspezifischen Gefahren durch Lärm- und Lichtimmissionen nicht abschließend und steht damit einer Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO nicht entgegen.

BayVGH, Beschluss vom 25.07.2023, 11 CE 23.652

Zum Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Frage, ob ein Vorführ-Feuerwerk eines Händlers für Feuerwerkskörper in der Nähe einer Bundesautobahn einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht bedarf beziehungsweise ein Anspruch auf eine solche besteht.

Die Antragstellerin, eine GmbH, verkauft Feuerwerkskörper. Ihr Betriebssitz liegt in einer Entfernung von rund 575 m Luftlinie zur Bundesautobahn A 3. Nach eigenen Angaben führt sie dort seit über zehn Jahren mehrmals jährlich zweistündige „Produkttest-Feuerwerke“ durch, bei denen sie vor bis zu 2000 Kunden Feuerwerkskörper aus ihrem Sortiment präsentiert.

Am 4. Juli 2022 zeigte die Antragstellerin dem Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von O gemäß § 23 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ein für den 15. Oktober 2022 geplantes Feuerwerk der Kategorie F2 und F3 an ihrem Betriebssitz an. Ihren ergänzenden Angaben zufolge sollte es sich dabei um ein „Testzünden“ für ihre Kunden handeln, bei dem die neuesten Produkte für das kommende und laufende Jahr vorgestellt werden. Vorgesehen war ein etwa zweistündiges Feuerwerk mit Beginn um 19 Uhr und Steighöhen von bis zu 100 m. Die Regierung von O hielt, soweit aus den Akten ersichtlich, mit Blick auf die Nähe der Bundesautobahn A 3 sowie die zum Zweck deren dreispurigen Ausbaus eingerichtete Baustelle in dem fraglichen Abschnitt eine Beteiligung der A-GmbH des Bundes für erforderlich. Diese leitete den Vorgang am 12. Juli 2022 an das Fernstraßen-Bundesamt weiter.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 versagte das Fernstraßen-Bundesamt die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für das vorgenannte Feuerwerk. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das Fernstraßen-Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2023 zurück.

Mit einem weiteren Bescheid vom 1. März 2023 versagte das Fernstraßen-Bundesamt eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für ein für den 7. März 2023 angezeigtes Feuerwerk.

Unter Verweis darauf untersagte die Regierung von O mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 3. März 2023 das Abbrennen dieses Feuerwerks auf der Grundlage unter anderem des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG.

Mit Schriftsatz vom 3. März 2023 ließ die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO beantragen, vorläufig festzustellen, dass eine Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamts zum Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorien F2 und F3 an ihrem Betriebssitz nicht erforderlich sei. Hilfsweise beantragte sie, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die beantragte Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorien F2 und F3 an ihrem Betriebssitz dauerhaft zu erteilen.

Mit Beschluss vom 16. März 2023 lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 15/2024, S. 529.