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Personalvertretungsrecht: Zum Verbot des Personalrats, Mitglieder für Gewerkschaften zu werben

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Art. 68 Abs. 1 BayPVG

Personalrat; Objektivität; Gewerkschaften; Mitgliederwerbung

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.08.2024, Az. 5 PB 3.24

Leitsatz

Sowohl der Personalrat als auch seine Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was bei den Beschäftigten begründete Zweifel an der Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung hervorrufen kann.

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern

1. Die Entscheidung, das Berliner Personalvertretungsrecht betreffend, gab dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Verpflichtung der Personalvertretung wie auch der Dienststelle, sich so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird, die sich als eine der Grundregeln des Personalvertretungsrechts darstellt, nicht von einer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung abhängt.

Die Rechtsprechung leitet die Verpflichtung zur objektiven und neutralen Amtsführung zum einen aus der in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes (§ 2 Abs. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG) und der Länder (in Bayern: Art. 68 Abs. 1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz – BayPVG) kodifizierten Verpflichtung des Personalrats her, darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden und insbesondere eine unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Zum anderen sieht sie die Objektivitäts- und Neutralitätspflicht des Personalrats und seiner Mitglieder in dem gesetzlichen Gebot verankert, mit der Dienststelle vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen.

2. Das BVerwG stellt klar, dass aus der Verpflichtung des Personalrats zur Objektivität und Neutralität, die in dem gesondert normierten Verbot parteipolitischer Betätigung (§ 2 Abs. 5 BPersVG bzw. in Bayern: Art. 68 Abs. 1 BayPVG) lediglich eine spezialgesetzliche Regelung erfährt, zugleich folgt, dass der Personalrat selbst keine Mitgliederwerbung für Gewerkschaften betreiben darf. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf es hierfür nicht. Diese Verpflichtung ist strenger als für die einzelnen Personalratsmitglieder. Für diese stellt eine gewerkschaftliche Werbung nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG (erst) dann eine Pflichtverletzung dar, wenn sie nachhaltig war und im Zusammenhang mit ihr Druck auf den Umworbenen ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.1991, Az. 6 P 10/90, juris Rn. 24 ff.).

 

Oberlandesanwältin Beate Simmerlein ist bei der Landesanwaltschaft Bayern schwerpunktmäßig u.a. zuständig für Schul- und Hochschulrecht, Medienrecht, Landesbeamtenrecht und Waffenrecht.

 

 

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