Rechtsprechung Bayern

Wasserrechtliche Planfeststellung und Bewilligung

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§§ 80, 80a, 146 VwGO; § 2 UmwRG; §§ 9, 34, 35, 68 WHG; § 2 EEG; Art. 2 BayKlimaG; Art. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577; Art. 16f der Richtlinie (EU) 2023/2413 (Beschwerde; Fischereiverband; einstweiliger Rechtsschutz; Anordnung des Sofortvollzugs auf Antrag des Vorhabenträgers; wasserrechtliche Planfeststellung und Bewilligung; Wasserkraftanlage; Wasserkraftschnecke; Durchgängigkeit; Schutz der Fischpopulation; überragendes öffentliches Interesse)

Amtliche Leitsätze:
  1. Das überragende öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien gemäß § 2 Satz 1 EEG ist nicht nur im planerischen Abwägungsprozess, sondern nach allgemeinen Grundsätzen auch bei der Interessenabwägung in gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zu beachten (Anschluss an OVG LSA, B.v. 21.11.2023 – 2 M 40.23 – juris Rn. 53 f.).
  2. Der gesetzliche Abwägungsvorrang, der nicht bedeutet, dass sich die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien zwingend durchsetzt, verstößt nicht gegen europäisches Umweltrecht.

BayVGH, Beschluss vom 01.03.2024, 8 CS 23.2222

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihr vom Antragsgegner erteilten Planfeststellung und Bewilligung einer Wasserkraftanlage.

Das Landratsamt R stellte mit Bescheid vom 1. August 2023 den Plan der Antragstellerin zur Errichtung einer Wasserkraftanlage fest und bewilligte die mit dem Anlagenbetrieb verbundenen wasserrechtlichen Benutzungen. Die geplante Wasserkraftanlage soll am R im nördlichen Stadtbereich von Z auf den Flurnummern 1 und 2 der Gemarkung Z (ehemaliger Wasserkraftstandort „BSäge“) neben dem Werksgelände der Antragstellerin gebaut werden.

Die Anlage kann CO2-frei erneuerbare elektrische Energie von 244 000 kWh per anno erzeugen; der nicht selbst genutzte Strom soll in das Netz der Stadtwerke Z eingespeist werden. Die Planung enthält unter anderem die Errichtung einer Wasserkraftschnecke und eines naturnahen Beckenfischpasses an der bestehenden Sohlrampe (im Bereich der geplanten Ausleitungsstelle).

Gegen diesen Bescheid haben die Beigeladenen Klagen zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben (RN 8 K 23.1601 und RN 8 K 23.1609), über die noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 16. November 2023 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Antragstellerin die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Beigeladene zu 1 Beschwerde erhoben.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 17/2024, S. 600.