§ 12 BeamtStG; Art. 21, 119 BayBG; Art. 119 BayBG; Art. 17 LlbG (Rücknahme von Ernennungen; verkürzte Beförderungsfrist; Dienstherrenwechsel; ordnungsgemäße Nachholung der Beteiligung des Landespersonalausschusses/LPA; Bindungswirkung des Beschlusses des LPA)
Amtliche Leitsätze:
- Zuständig für die Rücknahme von Ernennungen ist die oberste Dienstbehörde des Dienstherrn, zu dem im Zeitpunkt der Rücknahme ein Beamtenverhältnis besteht, auch wenn eine andere Dienstherrin die zurückzunehmende Ernennung angeordnet hat.
- Der Dienstherr, der für die Rücknahme der Ernennung zuständig ist, ist auch für die Nachholung der ordnungsgemäßen Beteiligung des Landespersonalausschusses im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG zuständig.
- Der für die Rücknahme der Ernennung zuständige Dienstherr hat durch eigene Antragstellung eine Beschlussfassung des Landespersonalausschusses zu erwirken, da ein Beschluss, der gegenüber einem anderen Dienstherrn ausgesprochen wurde, ihm gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
VG München, Urteil vom 02.08.2023, M 5 K 20.3287
(rechtskräftig)
Zum Sachverhalt:
Der Kläger stand im Zeitraum vom 1. November 2014 bis 31. Juli 2018 als Geschäftsleiter im Dienste der Gemeinde D. Mit Wirkung zum 1. August 2018 wurde der Kläger zur Beklagten (Gemeinde B-F) versetzt, bei der er bis 31. Januar 2022 tätig war. Seit 1. Februar 2022 steht der Kläger in Diensten der Gemeinde B.
Mit Wirkung zum 31. Januar 2013 wurde der Kläger zum Verwaltungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Die Gemeinde D ernannte den Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2016 zum Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) und mit Wirkung zum 1. März 2018 zum Verwaltungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12).
Mit Schreiben vom 22. August 2018 stellte die Gemeinde D einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur vorzeitigen Beförderung an den Bayerischen Landespersonalausschuss (LPA), den dieser mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 ablehnte.
Mit Schreiben vom 20. August 2019 beantragte der 1. Bürgermeister der Gemeinde B-F die nachträgliche Zustimmung durch den LPA zu den vorzeitigen Beförderungen. Diesen Antrag nahm er jedoch wieder zurück, als der LPA mitteilte, dass eine erneute förmliche Antragstellung nicht erforderlich sei, da bereits ein Beschluss gegenüber der Gemeinde D erlassen worden sei.
Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 2020 die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 ausgesprochene Ernennung zum Verwaltungsamtmann für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2016 und die mit Wirkung zum 21. März 2018 ausgesprochene Ernennung zum Verwaltungsamtsrat mit Wirkung für die Vergangenheit zurück.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 17/2024, S. 608.