Art. 7, 8 LStVG (Sicherheitsrecht; Fußballfans; Maßnahmen gegen Mitglied der Ultra-Fanszene; Betretungs- und Aufenthaltsverbot; Meldeverpflichtung; Gefahrenprognose; Verhältnismäßigkeit)
Nichtamtliche Leitsätze:
- Ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für den Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbots sowie einer Meldeauflage vorliegen, beurteilt sich nach einer Gefahrenprognose, die anhand der Verhältnisse und dem möglichen Erkenntnisstand der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme (ex-ante-Betrachtung) zu treffen ist.
- Es dürfte bei so genannten Hochrisikospielen ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot sogar von sechs Stunden vor Spielbeginn bis sechs Stunden nach Spielschluss nicht unverhältnismäßig sein.
BayVGH, Beschluss vom 20.03.2024, 10 CS 24.456
Zum Sachverhalt:
Mit der Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2024, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2024 wiederhergestellt beziehungsweise angeordnet hat.
Mit dem Bescheid vom 28. Februar 2024 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot an Spieltagen des FC A für Begegnungen (Heimspiele) der Bundesligasaison 2023/2024 in jeweils bestimmten räumlichen Geltungsbereichen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in einem Zeitraum von vier Stunden vor Spielbeginn bis drei Stunden nach Spielende (Nr. 1 des Bescheids), das um Regelungen zur Nutzung der Straßenbahn-Stadionlinie ergänzt wurde (Nr. 2). Zu den Verpflichtungen in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids wurden Ausnahmebestimmungen getroffen (Nr. 3). Zudem wurde dem Antragsteller anlässlich nicht im Stadtgebiet der Antragsgegnerin stattfindender bestimmter Spielbegegnungen eine Meldepflicht bei der zuständigen Polizeidienststelle in A innerhalb festgelegter Zeiträume auferlegt (Nr. 4); auch hierzu wurden Ausnahmemöglichkeiten festgelegt (Nr. 5). Für die Verpflichtungen in Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 des Bescheids wurde der Sofortvollzug angeordnet (Nr. 6). Weiter wurden Zwangsgelder angedroht (Nr. 7). Ferner enthält der Bescheid eine Kostenentscheidung und -festsetzung (Nr. 8).
Dagegen ließ der Antragsteller am 29. Februar 2024 Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids erheben, über welche noch nicht entschieden ist (Au 8 K 24.513). Am 4. März 2024 beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. Februar 2024 wiederherzustellen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. März 2024 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2024 wiederhergestellt beziehungsweise angeordnet.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 18/2024, S. 636.