Das unten vermerkte Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) vom 23.7.2024 verfolgt zwei Ziele:
Zum einen soll durch die Anhebung der Einkommensgrenzen in Art. 4 Bay- WoBindG für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines die in Art. 11 Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG) erfolgte notwendige Anpassung der Grenzen an die wirtschaftliche Entwicklung nachvollzogen werden. Zum anderen wird eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung der künftig zulässigen Einkommensgrenzen in dem vom BayWoBindG umfassten Wohnungsbestand aufgenommen.
Hiermit wird gewährleistet, dass die Grenzen entsprechend den fortlaufenden Entwicklungen in der gesamten Wohnraumförderung zeitnah parallel angepasst werden können. Auch die Einkommenshöchstgrenzen in Art. 11 BayWoFG sowie die Einkommensgrenzen in der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) wurden bereits durch Verordnung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr angepasst. Im Wesentlichen kann dem Gesetz, welches am 1.8.2024 in Kraft getreten ist, Folgendes entnommen werden:
1. Einkommensgrenzen: Art. 4 Abs. 1 BayWoBindG n.F.
Nach den im Rechtsetzungsverfahren im Jahr 2007 vorliegenden statistischen Daten zu den Haushaltsnettoeinkommen aus dem Mikrozensus war damals davon auszugehen, dass mit den höchstmöglichen Einkommensgrenzen rund 60 % der bayerischen Haushalte Zugang zur Wohnraumförderung haben. Im Rahmen der turnusmäßigen jährlichen Überprüfung hat sich unter Zugrundelegung aktueller statistischer Daten 2023 gezeigt, dass dieser Anteil signifikant zurückgegangen war. Nur noch ein Anteil von rund 44 % der Gesamtbevölkerung Bayerns fiel unter die Einkommenshöchstgrenzen. Durch die 2018 in das BayWoFG eingeführte Verordnungsermächtigung war es möglich, die in Art. 11 Abs. 1 BayWoFG und in § 2a DVWoR geregelten Einkommensgrenzen für Neuförderungen und einen Teil des Wohnungsbestandes zum 1.9.2023 um rund 25 % anzuheben.
Diese Änderung wird mit Art. 4 Abs. 1 BayWoBindG n.F. nachvollzogen. Die Grenzen werden ebenfalls um rund 25 % angehoben. Die Anpassung gleicht damit auch in dem Wohnungsbestand, der vormals nach Bundesrecht mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre wieder aus. Die Möglichkeit, bei erhöhtem Wohnungsbedarf regional durch Verordnung Einkommensgrenzen bis zur Höchstgrenze des Art. 11 BayWoFG festzulegen, besteht weiterhin.
2. Rechtsverordnung zur Änderung der Einkommensgrenzen: Art. 4 Abs. 2 BayWoBindG n.F.
In Art. 4 Abs. 2 BayWoBindG n.F. wurde in Entsprechung zu Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayWoFG eine Verordnungsermächtigung für das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zur Anhebung auch der Einkommensgrenzen für den vom BayWoBindG umfassten, nach vormaligem Bundesrecht geförderten Wohnungsbestand aufgenommen. Anknüpfend an die Regelung in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Haushaltsordnung zur Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat beim Erlass von Rechtsverordnungen mit der Folge möglicher zusätzlicher Ausgaben darf diese Rechtsverordnung ausdrücklich nur mit dessen Einvernehmen erlassen werden.
Ausgangspunkt für die Anpassung der Einkommensgrenzen in einer Verordnung aufgrund der Ermächtigung des Art. 4 Abs. 2 BayWoBindG sind die bisher gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen. Durch die Ermächtigung wird es dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ermöglicht, die Einkommensgrenzen auch des vom BayWoBindG umfassten Wohnungsbestandes an zukünftige Einkommensentwicklungen zeitnah anzupassen und so der Grundentscheidung des Gesetzgebers zur Bestimmung der Zielgruppen auf Dauer Rechnung zu tragen.
Die Verordnungsermächtigung in Art. 4 Abs. 2 BayWoBindG n.F. setzt voraus, dass eine Anpassung der Einkommensgrenzen unter Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung zur Beibehaltung der bisher erfassten Zielgruppe der Wohnraumförderung und zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen erforderlich ist.
Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayWoBindG n.F. dient der Klarstellung, dass bezüglich der maßgeblichen Einkommensgrenzen auch die in Art. 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayWoBindG n.F. genannten Erhöhungsbeträge, nicht aber die Erhöhungstatbestände, von der Verordnungsermächtigung erfasst sind.
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWo-BindG) vom 23.7.2024 (GVBl S. 265)
Beitrag entnommen aus Die Fundstelle Bayern 20/2024, Rn. 227.