Gesetzgebung

Wegweisende Beschilderung für den Radverkehr: Kostenübernahme durch den Bund

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Inhalt und Zielsetzung des Merkblatts M WBR

Das Merkblatt M WBR beinhaltet den übergeordneten Standard der Radverkehrswegweisung in Deutschland und bildet damit den Rahmen für vertiefende Regelungen in den Bundesländern. Es ist, außerhalb der amtlichen Beschilderung gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Grundlage für Planung und Betrieb von Wegweisungssystemen für den Radverkehr. Es gilt für die Neuanlage und die Erneuerung der Radverkehrswegweisung und stellt den aktuellen Stand der Technik dar. Gegenüber der Erstausgabe von 1998 konnten viele technische Fragestellungen ergänzt oder konkretisiert werden, der grundlegende Standard wird jedoch beibehalten. Die Netzplanung und die Ausgestaltung von Radverkehrsanlagen sind in den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ (ERA) geregelt und orientieren sich an den „Richtlinien für integrierte Netzgestaltung“ (RIN). Die empfohlenen Wegweiser orientieren sich unter Berücksichtigung radverkehrsspezifischer Merkmale an den Gestaltungsgrundsätzen der „Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen“ (RWB).

Kostenübernahme gemäß Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat in seinem unten vermerkten Schreiben vom  22.10.2024 zur Kostenübernahme für die wegweisende Beschilderung für den Radverkehr an Bundesfernstraßen begleitenden Radwegen ausgeführt:

„Für den Radverkehr ist eine wegweisende und eindeutige Beschilderung unverzichtbar, um Radwege sicher zu gestalten und den Radfahrenden eine eindeutige Orientierungshilfe zu ermöglichen.

Der Bund übernimmt grundsätzlich die Kosten für eine wegweisende Beschilderung für den Radverkehr an bundesstraßenbegleitenden Radwegen. Sofern an einer Bundesstraße keine Radwegeführung möglich ist, können gemäß der ,Grundsätze für Bau und Finanzierung von Radwegen an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes‘ (Hrsg. BMDV) auch andere Straßen und Wege durch den Bund finanziert werden. Dieses schließt auch die notwendige Beschilderung für den Radverkehr mit ein.

Die Kostenübernahme durch den Bund beschränkt sich dabei auf die zielorientierte Beschilderung (Beschilderung mit der Ausweisung von Städten und Ortschaften) für den Radverkehr. Der Bund übernimmt diese Kosten, sofern die Vorgaben aus dem ,Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr’ (M WBR, Ausgabe 2024) eingehalten werden. Dieses kann über den FGSV Verlag bezogen werden.

Eine Kostenübernahme für die touristische Wegweisung durch den Bund ist vor dem Hintergrund der Wertung des § 33 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie des § 51 StVO nicht vorgesehen.

Bei der o.g. Kostenübernahme für die zielorientierte Beschilderung ist es nicht entscheidend, ob es sich um eine amtliche Beschilderung im Sinne von § 5b StVG handelt.

Ziel der Kostenübernahme (auch der nichtamtlichen wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr) ist es, eine bessere Orientierungshilfe für die Radfahrenden zu schaffen, insbesondere bei solchen Örtlichkeiten, an denen gemäß StVO keine Vorwegweiser vorhanden sind.“

Bezugsmöglichkeit

Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat das Merkblatt M WBR mit einer Ausgabe 2024 herausgegeben. Es ersetzt die gleichnamige Ausgabe von 1998.

Das Merkblatt ist unter der Nr. 245 beim FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 15–17, 50999 Köln zu beziehen.

Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 22.10.2024 – StB 26/7123.6/4/3888363

Beitrag entnommen aus Gemeindekasse Bayern 6/2025, Rn. 52.