Gesetzgebung

Aufnahme neuer Baudenkmäler in Bayern

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Dazu gab es eine schriftliche Anfrage im Bayerischen Landtag. Den umfangreichen Fragenkatalog mit unten vermerkter Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 26.9.2024 geben wir nachfolgend auszugsweise wieder:

1. Neuerfassung als Baudenkmal
1.1 Auf welchen Rechtsgrundlagen werden Gebäude neu als Baudenkmäler in Bayern erfasst (bitte vollständig offenlegen)?

„Rechtsgrundlagen sind Art. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG), der die Voraussetzungen der Erfassung eines Gebäudes als Baudenkmal definiert, und Art. 2 BayDSchG als Regelung der sog. Denkmalliste.

Einzelne Aspekte der Denkmalerfassung haben spezielle Rechtsgrundlagen, insbesondere Art. 4 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten) und erforderlichenfalls Art. 16 BayDSchG (Betretungs- und Auskunftspflicht).“ …

2. Meinungsbildung zur Neuerfassung als Baudenkmal
2.1 Welche Stellen sind in Bayern für die Identifikation von Gebäuden zuständig, die als Baudenkmäler in Betracht kommen könnten?

„Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayDSchG ist das Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) für die Identifikation von Gebäuden zuständig, die als Baudenkmäler in Betracht kommen. Daneben sind auch die Unteren Denkmalschutzbehörden für die Identifikation von Gebäuden zuständig, die als Baudenkmäler in Betracht kommen. Denn sie nehmen Aufgaben vergleichbar der Bauaufsicht im Denkmalbereich wahr. Insbesondere können die Unteren Denkmalschutzbehörden die Rückgängigmachung unerlaubter Veränderungen an Baudenkmälern verlangen (Art. 15 Abs. 4 BayDSchG) und Bußgelder wegen Verstößen gegen das BayDSchG verhängen (Art. 21 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 BayDSchG). Dazu müssen sie unter Umständen einschätzen, ob ein von einer Veränderung betroffenes Gebäude als Baudenkmal in Betracht kommt.

Gleichrangig sind die Heimatpfleger für die Identifikation von Gebäuden zuständig, die als Baudenkmäler in Betracht kommen (Art. 2 Abs. 1 Satz 3, 13 Abs. 1 BayDSchG).

Behörden, die Verfahren leiten, bei denen es um die Vorbereitung oder Erlaubnis der Veränderung von Gebäuden geht, und dabei Amtsermittlungsgrundsätzen entsprechend bestimmen müssen, welche anderen Behörden sie am Verfahren beteiligen müssen, spielen bei der Identifikation ebenfalls eine Rolle. Z.B. müssen Baugenehmigungsbehörden bei Anhaltspunkten für eine Denkmaleigenschaft die Untere Denkmalschutzbehörde beteiligen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung – BayBO) und gehört in der Bauleitplanung die Prüfung von Anhaltspunkten für die Betroffenheit von Denkmälern zur den Gemeinden obliegenden Ermittlung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Baugesetzbuch – BauGB).“

 2.2 Welche Stellen sind in Bayern dafür zuständig, ob der in Frage 2.1 abgefragte Kandidat tatsächlich ein Baudenkmal wird?

„Das BLfD ist für die Frage zuständig, ob ein Gebäude, das als Baudenkmal in Betracht kommt, tatsächlich ein Baudenkmal ist (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayDSchG). Bei der Festlegung von Ensembles wirkt der Landesdenkmalrat mit (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG). Die Feststellung, ob ein Gebäude tatsächlich ein Baudenkmal ist, ist gerichtlich voll überprüfbar.“

2.3 In welcher Weise findet eine ordnungsgemäße Meinungsbildung statt, um vom Status nach Frage 2.1 zum Status nach Frage 2.2 zu gelangen?

„Wenn das BLfD einen Hinweis auf ein Gebäude erhält, das als Baudenkmal in Betracht kommt, trifft es zunächst eine Ersteinschätzung dazu, ob es die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG (,aus vergangener Zeit‘ mit einer ,geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung‘) erfüllen könnte.

Die konkrete Prüfung der Denkmaleigenschaft wird anschließend mit dem Sammeln von Hinweisen zum Gebäude und zu seinem baulichen Umfeld, ggf. unterstützt von Partnerinnen und Partnern vor Ort (Heimatpflege, Ehrenamtliche, Untere Denkmalschutzbehörden etc.), fortgesetzt. Bei Gebäuden erfolgt zudem grundsätzlich eine Besichtigung und Begehung durch das BLfD gemeinsam mit der Unteren Denkmalschutzbehörde, der Heimatpflege und dem Eigentümer.

Auf der Grundlage der gewonnenen Informationen wird eine Einschätzung des Baualters, der Baugeschichte und des Umfangs des historischen Baubestandes möglich. Weitere wichtige Detailinformationen liefern, wenn nötig, die Bauforschung und evtl. auch eine dendrochronologische Untersuchung, mit der beispielsweise das Baualter eines Hauses exakt anhand von Holzproben bestimmt werden kann. Archiv- (u.a. durch Einsicht in die Bauakte) und Literaturrecherchen präzisieren die bei dem Ortstermin gewonnenen Informationen. Weiterhin fließen Erkenntnisse aus der Wissenschaft (vor allem aus den Bereichen Geschichte, Kunstgeschichte, Architekturgeschichte, Bauforschung, Archäologie und Ethnologie) in die Prüfung ein. Final stellt eine vergleichende Analyse die über das Objekt gewonnenen Erkenntnisse in einen weiteren denkmalfachlichen Kontext. Dabei wird ein bayernweiter Maßstab angelegt. Die fachlichen Erfassungsstandards werden sowohl im BLfD als auch im länderübergreifenden Austausch ständig überprüft und weiterentwickelt.

Auf Grundlage der gewonnenen Informationen lässt sich das Objekt nach den Kriterien des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG bewerten.

Kommt das BLfD zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal handelt, nimmt es den Eintrag in die Denkmalliste vor und informiert die Gemeinde per Schreiben (zur Herstellung des Benehmens gemäß Art. 2 Abs. 1 BayDSchG) mit der Bitte um deren Äußerung zur Eintragung innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel drei Monate). Von diesem Schreiben erhalten die Untere Denkmalschutzbehörde, die Heimatpflege und der Eigentümer einen Abdruck. Zugleich wird das Objekt im Bayerischen Denkmal-Atlas mit dem Hinweis ,Benehmen nicht hergestellt‘ veröffentlicht.

Äußert sich die Gemeinde nicht oder nimmt die Eintragung zustimmend zur Kenntnis, wird das Verfahren zur Eintragung abgeschlossen. Dazu informiert das BLfD die Gemeinde erneut per Schreiben zum Abschluss des Eintragungsverfahrens. Die Untere Denkmalschutzbehörde, die Heimatpflege und der Eigentümer erhalten wiederum einen Abdruck dieses Schreibens (der Eigentümer zusätzlich mit Informationsmaterial, v.a. der Broschüre , Hinweise für Denkmaleigentümer‘). Mit Auslauf des Schreibens erhält das Objekt im Bayerischen Denkmal- Atlas den Status ,Benehmen hergestellt‘.

Übermittelt die Gemeinde dem BLfD fachliche Änderungs- und Korrekturvorschläge zur Eintragung, werden diese durch das BLfD geprüft und berücksichtigt, soweit sie fachlich zutreffen. Im Fall einer Änderung bzw. Korrektur des Eintrags in die Denkmalliste informiert das BLfD die Gemeinde von der korrigierten Eintragung, wiederum mit Abdruck an die Untere Denkmalschutzbehörde, die Heimatpflege und den Eigentümer (mit o.g. Informationsmaterial). Mit Auslauf des Schreibens erhält das Objekt im Bayerischen Denkmal-Atlas wiederum den Status ,Benehmen hergestellt‘.“

3. Information der Betroffenen
3.1 Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen erfolgt eine Information der Eigentümer, Besitzer, Mieter etc. über einen der in Fragen 2.1 bis 2.3 abgefragten Schritte oder wird unterlassen?

„Siehe Antwort zu Frage 2.3 und Vollzugsschreiben vom 20.8.2015 zur Information der Eigentümer bei Nachtrag von Objekten in die Denkmalliste.“

3.2 Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen erfolgt eine öffentlich zugängliche Abbildung/Zurschaustellung des in Fragen 1.1 bis 1.3 abgefragten Objekts oder wird unterlassen …?

„Eine öffentlich zugängliche Abbildung/Veröffentlichung erfolgt nur, soweit keine Urheberrechte (Werk- bzw. Lichtbildschutz) entgegenstehen. Insoweit können Abbildungen von Baudenkmälern vom BLfD im Rahmen seiner öffentlichen Aufgaben, insbesondere der (Denkmal-)Inventarisierung (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayDSchG), erfolgen.

Sind personenbezogene Daten betroffen, ist Rechtsgrundlage einer solchen Veröffentlichung Art. 4 BayDSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 5, 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 BayDSchG. Bei besonderer Betroffenheit kann auch die Einwilligung der oder des Betroffenen die Rechtsgrundlage darstellen (Art. 6 Abs. 1 lit. a) Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).“

3.3 Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen kann die in Frage 3.2 abgefragte öffentlich zugängliche Abbildung/Zurschaustellung des in Fragen 1.1 bis 1.3 abgefragten Objekts rückgängig gemacht werden?

„Auf Initiative einer bzw. eines Betroffenen oder ggf. Widerruf der Einwilligung wird die Möglichkeit der Rückgängigmachung vom BLfD im Einzelfall geprüft.“

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Fundstelle Bayern 7/2025, Rn. 71.