§ 2, 10 RBStV; § 13 Rundfunkbeitragssatzung (Festsetzung rückständiger Beiträge; Zahlungen des Rundfunkbeitragspflichtigen zwischen Erlass des Festsetzungsbescheids und des Widerspruchsbescheids; Verrechnung von Zahlungen auf die älteste Beitragsschuld; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids)
Amtliche Leitsätze:
Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, der rückständige Rundfunkbeiträge festsetzt, kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheids an. Zahlungen des Rundfunkbeitragspflichtigen zwischen Erlass des Festsetzungsbescheids und des Widerspruchsbescheids führen daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids.
BayVGH, Urteil vom 06.02.2025, 7 B 23.1802 (rechtskräftig)
Zum Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. August 2021 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 einen rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 33,73 Euro einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8 Euro für die gemeldete Hauptwohnung des Klägers fest (Beitragskonto 699 121 075). Laut dem beigefügten Kontoauszug wurden mit dem zu diesem Zeitpunkt rückständigen Rundfunkbeitrag von insgesamt 87,50 Euro (5 mal 17,50 Euro) Zahlungseingänge vom 6. April 2021 in Höhe von 9,30 Euro und vom 5. Mai 2021, 17. Juni 2021 sowie vom 5. Juli 2021 in Höhe von jeweils 17,49 Euro (insgesamt 61,77 Euro) verrechnet, sodass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheids noch mit einem Rundfunkbeitrag einschließlich des Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 33,73 Euro im Rückstand war.
Gegen den Festsetzungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 26. August 2021 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2021 zurückgewiesen wurde. Ausweislich des beigefügten Kontoauszugs hat der Kläger am 5. August 2021, 6. September 2021 und 5. Oktober 2021 Zahlungen in Höhe von jeweils 17,49 Euro, insgesamt 52,47 Euro, an den Beklagten geleistet.
Auf die vom Kläger erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht den Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf. Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 09/2025, S.308.