Rechtsprechung Bayern

Unzulässigkeit einer Popularklage gegen Ortsgestaltungssatzung

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Art. 98 BV (Objektives Feststellungsinteresse; außer Kraft getretene Rechtsvorschrift; Ortsgestaltungssatzung)

Amtlicher Leitsatz:

Zur Unzulässigkeit einer Popularklage gegen eine Ortsgestaltungssatzung, weil die angegriffenen Rechtsvorschriften im Verfahrensverlauf außer Kraft getreten sind.

BayVerfGH, Entscheidung vom 28.01.2025, Vf. 2-VII-19

Zum Sachverhalt:

Die Antragsteller wenden sich gegen die Ortsgestaltungssatzung des Marktes O vom 10. November 2006, die der Marktgemeinderat aufgrund von Art. 89 und 91 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. 433, ber. 1998 S. 270, BayRS 2132-1-I) – als „Neufassung“ der Ortsgestaltungssatzung vom 26. Juli 1999, geändert durch Satzung vom 26. November 2001, – am 19. Oktober 2006 beschlossen hat.

Diese Ortsgestaltungssatzung ist durch die Satzung des Marktes O über die Ortsgestaltungssatzung (OGS) vom 13. August 2024 ersetzt worden, die vom Marktgemeinderat aufgrund von Art. 81 BayBO (i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.08.2007, GVBl. S. 588, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023, GVBl. S. 371) am 23. Juli 2024 beschlossen, nach der Ausfertigung durch Niederlegung in der Gemeindeverwaltung sowie im Amtsblatt für den Landkreis O vom 20. August 2024 bekannt gemacht worden und am 21. August 2024 in Kraft getreten ist. Nach § 5 Satz 2 der neuen Satzung ist die alte Ortsgestaltungssatzung am selben Tag außer Kraft getreten.

Die Antragsteller haben am 27. Februar 2019 gegen die Ortsgestaltungssatzung vom 10. November 2006 Popularklage erhoben und beantragt, deren Festsetzungen 1 bis 11 wegen Verstoßes gegen die Art. 3 Abs. 1, Art. 101, 103 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 BV und gegen sonstiges Verfassungsrecht für ex tunc nichtig zu erklären. Der Markt O hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31. Mai 2019 mitgeteilt, dass die Ortsgestaltungssatzung überarbeitet werden soll, und angeregt, das Verfahren zunächst ruhend zu stellen. Nachdem er wiederholt über den Stand des Aufstellungsverfahrens informiert hatte, teilte er unter dem 13. November 2024 mit, dass die neue Ortsgestaltungssatzung inzwischen bekannt gemacht worden sei. Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 vorgetragen, dass sie ihre Popularklage trotz des Außerkrafttretens der angegriffenen Rechtsvorschriften aufrechterhalten.

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Bayerische Verwaltungsblätter 10/2025, S.337.