Art. 3, 101, 118, 120, 141 BV (Unzulässige Verfassungsbeschwerde; Rechtsstaatsprinzip; Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen; Recht auf Naturgenuss; Willkürverbot; Beitragsbescheid; Verbesserung; Entwässerungseinrichtung)
Nichtamtlicher Leitsatz:
Teils mangels subjektivrechtlichen Gehalts der als verletzt bezeichneten Verfassungsbestimmungen, im Übrigen mangels Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen einen Beitragsbescheid und dazu ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.
BayVerfGH, Entscheidung vom 14.01.2025, Vf. 63-VI-22
Zum Sachverhalt:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft K vom 21. Januar 2020 Bescheid- Nr. 1411, mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer ein Beitrag nach dem Kommunalabgabengesetz für die Verbesserung einer Entwässerungseinrichtung festgesetzt wurde, das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. September 2021 (Au 8 K 20.301), mit dem die Klage des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheids vom 21. Januar 2020 abgewiesen wurde, sowie gegen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2022 (20 ZB 21.2784).
Der Markt K betrieb zusammen mit der ortsansässigen Brauerei eine Kläranlage in Form einer simultanen Teichanlage mit einer Ausbaugröße von 4000 Einwohnerwerten (im Folgenden: EW), welche 1976 gemeinschaftlich errichtet worden war. Die zur Verfügung stehenden Einwohnergleichwerte waren im Verhältnis 75 % (Markt) und 25 % (Brauerei) aufgeteilt. Die wasserrechtliche Erlaubnis für diese Kläranlage endete am 31. Dezember 2017. Daneben betrieb der Markt K eine Kläranlage in einem Ortsteil mit einer Ausbaugröße von 1800 EW. Die wasserrechtliche Erlaubnis für diese 1987 errichtete belüftete Teichanlage war bereits am 31. Dezember 2005 ausgelaufen.
Zum Zweck der Planung, der Errichtung, des Betriebs, des Unterhalts und – im Bedarfsfall – der Erweiterung einer zentralen gemeinsamen Kläranlage schloss sich der Markt K mit der Gemeinde I mit Satzung vom 27. November 2015 zum Kläranlagenzweckverband P-Tal zusammen, der im Folgenden einen Verbandskläranlagenneubau mit einer Ausbaugröße von 9980 EW errichtete. Am 1. August 2019 erließ der Markt K eine Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (BS-VE/EE).
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet des Marktes K mit einer Grundstücksfläche von 1443 m², die mit einem Gebäude mit einer beitragspflichtigen Geschossfläche von 369 m² bebaut ist. Nach entsprechender Anhörung setzte die Verwaltungsgemeinschaft K (im Folgenden Verwaltungsgemeinschaft) als Behörde des Marktes K mit dem angegriffenen Bescheid vom 21. Januar 2020 gegenüber dem Beschwerdeführer einen Beitrag für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung in Höhe von insgesamt 3552,90 Euro fest.
Die hiergegen erhobene Klage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit dem angegriffenen Urteil vom 28. September 2021 ab. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 23. August 2022, der dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 29. August 2022 zugestellt wurde, ab. Mit der durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten erhobenen, am 18. Oktober 2022 per Telefax und am 19. Oktober 2022 im Original eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom 18. Oktober 2022 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) i. V. m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 BV), dem Umweltschutzprinzip (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 141 Abs. 1 BV) sowie dem Recht auf Naturgenuss (Art. 141 Abs. 3 BV).
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 11/2025, S. 370.