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Hinweise zum Umsatzsteuersatz

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Mit unten vermerktem Schreiben vom 17.4.2025 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nochmals mit dem Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln befasst, nachdem im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (GKBay Randnummer 50/2025 Ziff. 3) das Umsatzsteuergesetz an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) angepasst wurde. Das Schreiben lautet wie folgt:

„I. Mit Urteil vom 21.4.2022, V R 2/22 (V R 6/18) hat der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 3.2.2022, C-515/20, entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Mit BMF-Schreiben vom 4.4.2023 (BStBl I S. 733) wurde klargestellt, dass die o.g. EuGH- und BFH-Rechtsprechung ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind.

Durch Artikel 24 Nr. 16 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) wurde die Nummer 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG angepasst. Hierdurch wurde gesetzlich klargestellt, dass auch Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern diese in die Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der o.a. EuGH- und BFH-Rechtsprechung in nationales Recht.

II. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz Folgendes:

Holzhackschnitzel sind dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind, sind die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf, ein im Voraus festgelegter Trocknungsgrad und die Bestimmung zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten.

Soweit der Feuchtegrad bezogen auf das jeweilige Trocken- oder Darrgewicht unter 25 Prozent beträgt, ist davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind. Zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Ware tatsächlich verwendet, ist unbeachtlich. Abweichend vom BMF-Schreiben vom 4.4.2023 (BStBl I S. 733) ist die Abgabemenge nicht maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel als Brennholz anzusehen sind.

Auf andere nicht in der Anlage 2 zu § 12 UStG enthaltene Waren ist o.g. BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden. Die im UStG vorgesehene Verweisung auf den Zolltarif stellt auch weiterhin ein unionsrechtlich als zulässig anerkanntes und grundsätzlich auch geeignetes Abgrenzungskriterium für Zwecke der Steuersatzbestimmung dar.

III. Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze, die nach dem 5.12.2024 ausgeführt werden. Für diese Umsätze werden die BMF-Schreiben vom 4.4.2023, BStBl I S. 733, und vom 29.9.2023, BStBl I S. 1702, hiermit aufgehoben.

Für vor dem 6.12.2024 ausgeführte Umsätze bleibt die Anwendung der o.a. BMF-Schreiben vom 4.4.2023 und vom 29.9.2023 unberührt.

Für im Zeitraum vom 6.12.2024 bis zum 31.5.2025 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – auf die Regelungen des o.a. BMF-Schreibens vom 4.4.2023 berufen.“

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.4.2025 – III C 2 – S 7221/0001/013 (www.bundesfinanzministerium.de)

Beitrag entnommen aus Die Gemeindekasse Bayern 13/2025, Rn. 111.