§ 94 SGB VIII; Art. 67 EPA-Statut [Art. 67 EU-Beamtenstatut]; Anhang III EPA-Statut [Art. 2 Anhang VII EU-Beamtenstatut] (Kostenbeitrag aus Kindergeld; Unterhaltsberechtigtenzulage; Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung)
Amtliche Leitsätze:
- § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfasst seinem eindeutigen Wortlaut nach lediglich Kindergeldzahlungen auf der Grundlage des Abschnitts X des Einkommensteuergesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes.
- (Deutschem) Kindergeld vergleichbare ausländische Zahlungen sind gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dem Einkommen hinzuzurechnen.
BayVGH, Urteil vom 15.01.2025, 12 BV 24.1689
Zum Sachverhalt:
Der beim Europäischen Patentamt (EPA) tätige Kläger wendet sich gegen den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 18. Juli 2019, mit dem er zur Zahlung eines monatlichen Kostenbeitrags für seinem Sohn gewährte stationäre Jugendhilfemaßnahmen in Höhe der ihm von seinem Dienstherrn gezahlten „Unterhaltsberechtigtenzulage“ verpflichtet wurde. Nach Klageabweisung verfolgt er mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung sein Begehren weiter.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2016 bewilligte die Beklagte gegenüber den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern für den Leistungsempfänger Eingliederungshilfe in Form der stationären Unterbringung gemäß § 35a SGB VIII ab dem 10. Juni 2016.
Aufgrund eines Telefonats zwischen einer Mitarbeiterin der Beklagten und dem Kläger am 12. Juli 2019 übersandte der Kläger im Folgenden eine Bestätigung des Europäischen Patentamts vom 15. Juli 2019, wonach er für seinen Sohn seit dem 1. Juni 2008 eine Unterhaltsberechtigtenzulage, die dem deutschen Kindergeld entspreche, erhalte; seit dem 1. Oktober 2017 werde die doppelte Unterhaltsberechtigtenzulage in Höhe von 717,88 EUR gewährt.
Die Beklagte belehrte den Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2019, zugestellt am 25. Juli 2019, über seine Kostenbeitragspflicht für die ab dem 10. Juni 2019 gewährte Eingliederungshilfe und forderte ihn auf, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen.
Mit streitgegenständlichem Leistungsbescheid vom 18. Juli 2019, zugestellt ebenfalls am 25. Juli 2019, verpflichtete die Beklagte den Kläger, einen Kostenbeitrag der dem deutschen Kindergeld entsprechenden Unterhaltsberechtigtenzulage vom 10. Juni 2019 bis zum 30. Juni 2019 in Höhe von 502,52 EUR sowie ab dem 1. Juli 2019 bis auf Weiteres monatlich in Höhe von 717,88 EUR zu leisten. Zur Begründung wurde auf § 94 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 7 Kostenbeitragsverordnung Bezug genommen. Zum 27. Juli 2019 wurde die Hilfeleistung beendet.
Mit Schriftsatz vom 19. August 2019 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 18. Juli 2019 erheben.
Mit Urteil vom 31. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren, die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides zu erwirken, weiter.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 11/2025, S. 377.