§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 249 Abs. 10 BauGB, § 2 EEG, § 63 BImSchG, § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG
Umfassungswirkung; Bestimmung der Zumutbarkeit; Rücksichtnahmegebot; Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien; Präklusion im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2025, Az. 22 AS 25.40003
Orientierungssätze der Landesanwaltschaft Bayern
- Eine unzumutbare Umfassungswirkung durch Windenergieanlagen kann unabhängig von § 249 Abs. 10 BauGB zu einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot führen, wenn sich aus den konkreten Gesamtumständen des Einzelfalls eine unzumutbare Gesamtbelastung ergibt.
- Dem im Auftrag des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern erstellten Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ 2021 liegt eine nachvollziehbare Methodik zugrunde, die zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Umzingelung geeignet ist.
- Die Monatsfrist nach § 63 Abs. 2 BImSchG ist losgelöst von § 6 Satz 1 UmwRG zu berücksichtigen.
Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern
Mit der vorliegenden Entscheidung hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Gelegenheit, sich zur Zumutbarkeit der Umfassungswirkung bei Errichtung von Windenergieanlagen zu äußern. Eine unzumutbare Umfassungswirkung, die einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot begründet, ist dann anzunehmen, wenn mehrere Windenergieanlagen als „optischer Riegel“ wahrgenommen werden oder eine „Umzingelungswirkung“ entsteht. Die Besonderheit bei Windenergieanlagen besteht nach ständiger Rechtsprechung darin, dass der Rotor durch die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung zu Belastungen psychischer Art führen kann, zumal der Rotor den Blick auf sich lenkt und eine Art „Unruheelement“ schafft. Auch unabhängig von § 249 Abs. 10 BauGB kann deshalb eine weitergehende Prüfung erforderlich sein.
Im konkreten Fall hatte sich eine anerkannte Umweltvereinigung gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von fünf Windenergieanlagen im bayerisch-hessischen Grenzgebiet im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gewandt. Auf hessischer Seite befinden sich bereits mehrere Windenergieanlagen, u.a. zwölf in einem nahegelegenen Windpark, sowie ein noch unbeplantes Vorranggebiet. Die Umweltvereinigung begründete ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer zeitgleich erhobenen Anfechtungsklage mit einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, da durch die Errichtung weiterer Windenergieanlagen auf bayerischer Seite für zwei Ortslagen in Hessen eine unzumutbare Umfassungswirkung entstehe. Der vom Vorhabenträger vorgelegte UVP-Bericht sei hinsichtlich der Beurteilung dieser Frage mangelhaft, die angewandte Methodik nicht geeignet. Zudem rügte die Umweltvereinigung nach Ablauf der in § 63 Abs. 2 BImSchG bestimmten Frist einen Verstoß gegen Belange des Trinkwasserschutzes, weil eine geplante Zuwegung in der Schutzzone III eines Wasserschutzgebietes liegt.
Der BayVGH hat zunächst klargestellt, dass eine unzumutbare Umfassungswirkung auch unabhängig von § 249 Abs. 10 BauGB denkbar ist. Insoweit sind jedoch die konkreten Umstände des Einzelfalls darzulegen, was die Umweltvereinigung unterlassen hatte. Ohne eine hinreichende Schilderung, wie sich die konkrete Wohnsituation eines betroffenen Nachbarn darstellt und woraus sich konkret die Unzumutbarkeit ergeben soll, lässt sich ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht begründen, wobei zudem zweifelhaft ist, ob es sich insoweit um einen Belang i.S.v. § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG handelt, den eine Umweltvereinigung rügen kann. Diese Frage hat der erkennende Senat offengelassen, weshalb insoweit die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten bleibt.
Darüber hinaus hat der BayVGH klargestellt, dass dem im Auftrag des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern erstellten Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ 2021 eine nachvollziehbare Methodik zugrunde liegt, die unter Berücksichtigung der vorgenommenen Anpassungen für Mittelgebirgssituationen zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Umzingelung geeignet ist. Nachdem es keine vorgegebene Methode zur Ermittlung der Umfassungswirkung in Bayern gibt, können Vorhabenträger demnach im Rahmen der UVP-Berichte auf dieses Gutachten zurückgreifen. Das Gutachten wurde erstmals 2013 mit dem Ziel erstellt, ein Kriterium zur Bewertung von erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität zu schaffen, die aus der Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen resultieren können. Auf Basis konkreter Anwendungsfälle und vieler Einzelfallprüfungen wurde es zuletzt 2021 aktualisiert. Im Gutachten der UmweltPlan GmbH werden verschiedene Kriterien wie Umfassungswinkel, tatsächliche Sichtbarkeit, Freihaltekorridore u.a. verwendet, um die allgemeine Beschreibung einer Umfassungswirkung objektiv messbar zu machen und auf unterschiedliche Einzelfälle anzuwenden.
Grundlage der im Gutachten der Umwelt- Plan GmbH von Juni 2021 angewandten Methodik ist das menschliche Gesichtsfeld von 180° in eine Richtung. Eine Beeinträchtigung dieses Sichtfeldes von 2/3 wird als zumutbar bewertet. Dies entspricht einem überstrichenen Winkel von 120°. Demzufolge ist in horizontaler Ausrichtung ein Freihaltekorridor von 60° einzuplanen. Um eine Siedlung herum sind dementsprechend zwei Bereiche mit einer horizontalen Ausdehnung von 120° für Windenergieanlagen grundsätzlich möglich, wenn diese von Freihaltekorridoren mit 60° horizontaler Ausdehnung unterbrochen werden. Alternativ sieht das Gutachten vor, dass der Umfassungswinkel auf 180° erweitert werden kann, wenn der gegenüberliegende Teil des Sichtfeldes vollständig freigehalten wird. Da die Wirkung von Windenergieanlagen maßgeblich von der Anlagenhöhe abhängt, bleibt darüber hinaus eine vertikale Ausdehnung einzubeziehen. Auch hier wird vom menschlichen Gesichtsfeld ausgegangen. Das vertikale Gesichtsfeld beträgt nach dem Gutachten etwa 45°. Eine dominante Höhenwirkung ist dann gegeben, wenn der freie Anteil über den Windenergieanlagen kleiner ist als das doppelte der wahrgenommenen Anlagenhöhe. Für die Praxis ist damit klargestellt, auf welcher Grundlage die Zumutbarkeit einer Umfassungswirkung rechtssicher beurteilt werden kann.
Der BayVGH hat zudem erneut die Bedeutung des § 2 EEG für die nach dem Gebot der Rücksichtnahme erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen herausgestellt. Als Sollbestimmung ist § 2 Satz 2 EEG dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden können, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären.
In prozessualer Hinsicht von Bedeutung ist schließlich, dass der BayVGH deutlich gemacht hat, dass es sich bei der Frist nach § 63 Abs. 2 BImSchG um eine losgelöst von § 6 Satz 1 UmwRG zu beurteilende Präklusionsvorschrift handelt. Auch wenn ein Einwand im Hauptsacheverfahren innerhalb der Klagebegründungsfrist vorgetragen wurde, führt dies nicht zur Berücksichtigung im Eilverfahren, wenn die Frist nach § 63 Abs. 2 BImSchG bereits abgelaufen ist. Nach Auffassung des BayVGH ist § 63 Abs. 2 BImSchG sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit europa- oder völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar.
Oberlandesanwalt Dr. Roland Schlüter ist bei der Landesanwaltschaft Bayern schwerpunktmäßig zuständig für Umweltrecht.
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Die auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisierten Juristinnen und Juristen der Landesanwaltschaft Bayern stellen monatlich eine aktuelle, für die Behörden im Freistaat besonders bedeutsame Entscheidung vor.