Rechtsprechung Bayern

Baugenehmigung

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Art. 76, 69 BayBO; §§ 34, 35 BauGB (Baugenehmigung für den Wiederaufbau eines Sägewerks; Bauausführung für ein Gebäude mit Ferienwohnungen; Erlöschen der [alten] Baugenehmigung; fehlender Genehmigungsanspruch; kein Vorliegen eines Ortsteils)

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Für die Abgrenzung zwischen Tektur- und Änderungsgenehmigung (die u. a. für den Fristlauf des Art. 69 BayBO maßgeblich ist) kommt es darauf an, ob die Identität des Bauvorhabens gewahrt wird (dann Tektur) oder nicht (dann Änderungsgenehmigung). Für die Identität eines Bauvorhabens wesentlich sind Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Zweckbestimmung, Höhe, Dachform oder Erscheinungsbild. Ob eine Veränderung dieser für ein Vorhaben charakteristischen Merkmale die Identität von genehmigten und errichteten Vorhaben aufhebt, hängt vom Umfang der Abweichungen und von der Bewertung ihrer Erheblichkeit im jeweiligen Einzelfall ab. Es kommt dabei entscheidend darauf an, ob durch die Änderung Belange, die bei der ursprünglichen Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, neuerlich oder andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt.

2. Ein Ortsteil im Sinn des § 34 BauGB liegt nur dann vor, wenn die Bebauung nach der Anzahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Diese Merkmale müssen kumulativ vorliegen. Ein Schluss, bei Bebauung von ausreichendem Gewicht liege auch regelmäßig eine organische Siedlungsstruktur vor, ist unzulässig.

BayVGH, Beschluss vom 21.03.2025, 1 ZB 24.1837

Zum Sachverhalt:

Der Kläger begehrt die Baugenehmigung für ein Gebäude mit 5 Ferienwohnungen und wendet sich gegen die Beseitigungsanordnung für den erstellten Rohbau auf dem Grundstück Flur-Nr. 1 Gemarkung M (Vorhabengrundstück).

Für das Vorhabengrundstück wurde dem Kläger am 24. Oktober 2016 eine Baugenehmigung für den Wiederaufbau des abgebrannten Sägewerkes mit einem (Personal-)Aufenthaltsraum, Büro und WC erteilt. Am 27. September 2021 beantragte er beim Landratsamt die Genehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung eines Sägewerks in 5 Ferienwohnungen. Bei einer Baukontrolle am 26. Oktober 2021 wurde festgestellt, dass er das beantragte Vorhaben bereits im Rohbau errichtet hatte. Mit Bescheid vom 10. Januar 2022 lehnte das Landratsamt den Bauantrag aufgrund der Lage des Vorhabens im planungsrechtlichen Außenbereich ab und ordnete die Beseitigung des erstellten Rohbaus an.

Die erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2024 abgewiesen. Mit dem Zulassungsantrag macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 14/2025, S. 489.