Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen geben, die der EuGH und das Gericht (im Folgenden zur leichteren Unterscheidung teils auch weiter als Gericht erster Instanz bezeichnet) im Jahr 2024 im Bereich des europäischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts erlassen haben. Erfasst werden dabei die Institutionen der EU und der europäische Grundrechtsschutz (II.–III.), das EU-Prozessrecht (IV.) und das Verhältnis zum Recht der Mitgliedstaaten (V.), weiter die Grundfreiheiten des Binnenmarktes (VI.), Grundsatzfragen des Beihilfenrechts (VII.) sowie die Außenbeziehungen der EU (VIII.). Die Auswahl berücksichtigt Urteile, die grundsätzliche Fragen aufwerfen oder beantworten; eine Vollständigkeit des Überblicks oder die Erörterung von Detailfragen, die insbesondere das EU-Sekundärrecht in großer Fülle bietet, wird dabei von vornherein nicht angestrebt (die Abschnitte VI. – IX. werden in Heft 16 [S. 541 ff.] abgedruckt).
I. Einleitung: Die Entwicklung der EU-Gerichtsbarkeit im Jahr 2024
Im Jahr 2024 zeigt die Rechtsprechungsstatistik des EuGH1 einige merkliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, was die Zahlen zur Anhängigkeit und zur Erledigung angeht. Freilich wird dies im Wesentlichen auf normalen Schwankungen beruhen, die auch keine Änderungen im Trend zu belegen scheinen. So ist die Zahl der neu anhängig gemachten Rechtssachen beim Gerichtshof gegenüber dem Vorjahr spürbar gestiegen (920 gegenüber 821 im Jahr 2023). Die Zahl der erledigten Rechtssachen steigerte sich im Jahr 2024 jedoch ebenfalls deutlich auf 863 gegenüber 783 im Vorjahr. Insgesamt waren damit zum Ende des Jahres 2024 1206 Rechtssachen anhängig, was gegenüber dem Vorjahr (1149) eine leichte Erhöhung darstellt. Dabei sind die Erledigungszeiten im Berichtsjahr im Vergleich zum Jahr 2023 spürbarer erhöht gewesen (17,7 Monate gegenüber 16,1 Monaten). Deutlich reduziert werden konnte die Verfahrensdauer bei Eilvorabentscheidungsverfahren, die gegenüber 4,3 Monaten im Jahr 2023 nun durchschnittlich 3,3 Monate betrug. Im Schwerpunkt betrafen die beim Gerichtshof neu anhängig gemachten Verfahren weiterhin mit großem Abstand in erster Linie Vorabentscheidungsersuchen (573, darunter 6 Eilvorabentscheidungsverfahren). Es folgten Rechtsmittelverfahren (277) und Klageverfahren (53, davon 39 Vertragsverletzungsverfahren) sowie ein Gutachtenverfahren.
Die Statistik des Gerichts2 weist 786 neu anhängig gemachte Rechtssachen aus, was gegenüber dem Vorjahr (1271) eine deutliche Reduktion darstellt. Ihnen stehen 922 erledigte Rechtssachen gegenüber, was zeigt, dass sich insofern das Niveau im Wesentlichen auf demjenigen des Vorjahres (904) gehalten hat. Leicht gestiegen ist die Erledigungsdauer von durchschnittlich 18,2 Monaten im Jahr 2023 auf 18,5 Monate im Berichtsjahr. Insgesamt waren am Jahresende 2024 1705 Rechtssachen anhängig, was nach der Spitze des Vorjahres (1841) wieder einen deutlichen Rückgang bedeutete. Bei den Verfahrensarten der neu anhängig gemachten Rechtssachen finden sich neben 19 Vorabentscheidungsverfahren nach Maßgabe der neu geregelten Zuständigkeitsverteilung3 im Wesentlichen Klageverfahren (667). Sie betreffen in inhaltlicher Hinsicht erneut in erster Linie das geistige und gewerbliche Eigentum (268), sodann Streitigkeiten im Bereich des Öffentlichen Dienstes der EU (76) und im Beihilfen- und Wettbewerbsrecht (33).
In Bezug auf den Beitritt der EU zur EMRK gab es im Berichtsjahr keine wesentlichen Fortschritte bei den Verhandlungen über ein Beitrittsübereinkommen. Dabei hat allerdings das Ministerkomitee den Bericht und Abkommensentwurf von 2023, den das Steuerungskomitee der 46+1-Gruppe ihm unterbreitet hat4, zustimmend zur Kenntnis genommen5. Zudem scheint sich in der Rechtsprechung des EuGH zur Überprüfbarkeit von Maßnahmen der Union im Bereich der GASP eine Entwicklung abzuzeichnen, die eines der letzten Hindernisse des EU-Beitritts in Form der fehlenden unionsgerichtlichen Überprüfbarkeit von Maßnahmen im Rahmen der GASP nach Maßgabe des Art. 275 AEUV beseitigen könnte6.
Mit der im Frühjahr 2024 erfolgten Änderung der EuGH-Satzung7 wird vor allem das Vorhaben der Verlagerung von Vorabentscheidungen auf das Gericht in enumerativ aufgeführten Feldern (Mehrwertsteuer, Außenzölle, Fluggastentschädigungen und Emissionsrechtehandel)8 umgesetzt, die dem Umfang nach circa 20 % der Vorabentscheidungsersuchen umfassen. Bei dieser zum 1. Oktober 2024 wirksam gewordenen Verlagerung9 handelt es sich um die größte Änderung des EU-Justizsystems seit der Auflösung des Gerichts für den öffentlichen Dienst und der korrespondierenden Erhöhung der Richterzahl am Gericht erster Instanz im Jahr 201610. Der Gerichtshof selbst, der einer solchen Lösung lange skeptisch gegenübergestanden war11, hatte schon im Jahr 2022 einen entsprechenden Antrag auf Änderung der EuGH-Satzung gemäß Art. 281 Abs. 2 AEUV gestellt. Die Reform ist mit einigen Vorsichtsmaßnahmen verbunden: Die Vorabentscheidungsersuchen sind weiterhin stets an den EuGH zu richten, der betreffende Vorlagen an das Gericht weiterleitet, wenn er der Überzeugung ist, dass die Vorlage tatsächlich ausschließlich die genannten Spezialfelder betrifft und keine übergreifenden Fragen aufwirft; wenn dies der Fall ist, bleibt der Gerichtshof zuständig. Auch nach einer solchen Weiterleitung kann sich das Gericht für unzuständig erklären und die Vorlage an den Gerichtshof zurückgeben; wenn dieser darauf aber die Zuständigkeit des Gerichts bestätigt, ist diese Entscheidung für das Gericht bindend12. Für die Behandlung der Vorlagen ist der Einsatz von Generalanwälten beim Gericht vorgesehen13. Über die Auswirkungen des neuen Verfahrens soll der Gerichtshof den anderen EU-Organen im Jahr 2028 Bericht erstatten14.
Zugleich wird mit der Änderung auch die im Jahr 2019 eingeführte Beschränkung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Gerichts, denen bereits eine interne Kontrolle durch eine Agentur-Beschwerdekammer vorausgegangen war15, auf alle EU-Agenturen ausgeweitet, die zum Stichtag des 1. Mai 2019 über eine solche Beschwerdekammer verfügten16. Auch gegen Entscheidungen des Gerichts, die in Vertragsstreitigkeiten der EU mit Unternehmen auf der Grundlage einer Schiedsklausel gemäß Art. 272 AEUV ergangen sind, wird das Rechtsmittel zum EuGH beschränkt; das wird mit der Erwägung begründet, dass das Gericht hier regelmäßig das vereinbarte nationale Recht anwendet und ein Rechtsmittel zum EuGH insoweit nichts zur Rechtseinheit beitragen kann17. Das erscheint nicht unbedenklich, weil in diesem Feld auch über Fragen des Unionsrechts zu entscheiden ist und das Gericht hier in der Vergangenheit eine unter Rechtsschutzgesichtspunkten sehr angreifbare Rechtsprechung entwickelt hatte, die der EuGH mit einer Grundsatzentscheidung korrigieren musste18. In beiden Fällen bleibt ein Rechtsmittel allerdings möglich, wenn der EuGH es auf Antrag zulässt, um „eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage” zu entscheiden19.
Schließlich ist für den Ablauf (aller) Vorabentscheidungsverfahren vorgesehen, dass die Entscheidung des vorlegenden Gerichts von der Kanzlei des Gerichtshofs einem erweiterten Kreis von Äußerungsberechtigten zur Stellungnahme zuzuleiten ist. Diese Stellungnahmen sind nach Abschluss des Verfahrens auf der Website des EuGH zu veröffentlichen, wenn der Autor dem nicht widerspricht20.
II. Institutionen und Rechtssetzungsverfahren
1. Institutionelle Fragen der Krisenbewältigung/Rechtsstaatlichkeitskrise
Auch nach dem Regierungswechsel in Polen gehen die gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Unabhängigkeit der polnischen Justiz weiter, während das Rechtsstaatlichkeitsverfahren nach Art. 7 EUV im Berichtszeitraum eingestellt wurde21. In diesen Zusammenhang gehört das Urteil der Großen Kammer des EuGH in den verb. Rs. G und BC u. a.22, mit dem zwei verschiedene Sachverhalte entschieden wurden, in denen sich jeweils das Problem der Mitwirkung eines unter fragwürdigen Umständen ernannten Richters in einem Spruchkörper stellte: In einem Fall war das vorlegende Gericht in einer Besetzung von drei Richtern mit einem Verbraucherrechtsstreit befasst und hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Mitwirkung des betroffenen Richterkollegen die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit infrage stelle; im anderen Fall war die Entscheidung eines Einzelrichters von einem Richterkollegium aus ebenfalls drei Richtern aufgehoben worden, dem wiederum ein in einem zweifelhaften Verfahren ernannter Richter angehörte; das vorlegende Gericht fragte ebenfalls nach den Konsequenzen für die Bindungswirkung der Entscheidung. In beiden Fällen hat der Gerichtshof allerdings die Zulässigkeit der Vorlagen verneint, weil sie für eine Entscheidung des vorlegenden Gerichts nicht erforderlich seien: Im ersten Fall sei nicht ersichtlich, dass das vorlegende Gericht die Konsequenz ziehen könne, den Rechtsstreit unter Ausschluss des betroffenen Richterkollegen zu entscheiden, im zweiten Fall sei das Verfahren mit der Beschwerdeentscheidung rechtskräftig abgeschlossen; es bleibt der Eindruck, dass der EuGH hier intensiver als sonst die nationale Verfahrenskonstellation überprüft.
In ähnlicher Weise endete das Verfahren in der Rs. Prokurator Generalny23: Hier hatte das polnische Oberste Gericht dem EuGH Fragen zu verschiedenen Streitpunkten der polnischen Justizreform vorgelegt; allerdings war zu diesen Fragen beim vorlegenden Gericht kein konkreter Rechtsstreit anhängig, so dass der EuGH die Zulässigkeit der Vorlage von vornherein verneinen musste.
Zu einer Entscheidung in der Sache ist es dagegen in dem Verfahren gekommen, das dem Urteil des Gerichtshofs in der Rs. SA24 zugrunde liegt: Hier hält der Gerichtshof fest, dass der gesetzliche Ausschluss der Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter der Vorinstanz auf der Ebene des Berufungsgerichts gegen Art. 19 EUV verstößt. Weiter bestätigt der Gerichtshof in der Rs. Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów25 seine Rechtsprechung, nach der ein nationales Gericht, dessen Besetzung nach dem Urteil anderer nationaler Gerichtsinstanzen und des EGMR nicht den Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entspricht, auch nicht als vorlageberechtigt nach Art. 267 AEUV anzuerkennen ist26.
Das zur Vorlage eines rumänischen Gerichts ergangene Urteil des Gerichtshofs in der Rs. Asociaţia Forumul Judecătorilor din România27 macht zugleich die Grenzen der Ableitungen deutlich, die aus dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gefolgert werden können: Der Grundsatz verlangt, dass das nationale Rechtssystem die Zulässigkeit von Verbandsklagen von Richtervereinigungen gegen die Ernennung von Sonderstaatsanwälten vorsieht, die für die Strafverfolgung von Richtern und Staatsanwälten zuständig sind; die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Unionsrechts bejaht der Gerichtshof unter Bezug auf die inzwischen aufgehobene Entscheidung 2006/928/EG der Kommission28, mit der eine besondere Aufsicht über die Justiz in dem damaligen Beitrittsstaat begründet worden war29.
* Der Beitrag schließt an den Bericht zum Jahr 2023 in BayVBl. 2024, 577 ff. und 617 ff. an. Soweit keine Zeitschriften-Fundstellen angegeben werden, sind die besprochenen Entscheidungen über www.curia.europa.eu abrufbar. Dort sind die Urteile nach dem jeweils angegebenen Rechtssachen-Aktenzeichen recherchierbar; auf den Abdruck der wenig benutzerfreundlichen ECLI-Kennungen (European Case Law Identifier) der Entscheidungen wurde dagegen verzichtet.
1 S. im Detail zum Folgenden den Jahresbericht 2024 (Jahresüberblick), S. 22 ff.
2 S. den Jahresbericht 2024 (Jahresüberblick), S. 30 ff.
3 Dazu sogleich bei Fn. 7 ff.
4 Interim Report to the Committee of Ministers, for information, on the negotiations on the accession of the European Union to the European Convention on Human Rights, including the revised draft accession instruments in appendix, CDDH(2023)R_EXTRA ADDENDUMv. 04.04.2023. Dazu Germelmann/ Gundel, BayVBl. 2024, 577/578.
5 S. www.coe.int/en/web/human-rights-intergovernmental-cooperation/acces sion-of-the-european-union-to-the-european-convention-on-human-rights (31.05.2025).
6 S. dazu unten IV. 3. bei Fn. 227 ff.
7 VO (EU, EURATOM) 2024/2019 des EP und des Rates v. 11.04.2024 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, ABl. EU 2024/2019 v. 12.08.2024; dazu Pingel, JDI 2024, 1203 ff.; Schlosser, GPR 2025, 2 ff.;Wildemeersch in Gaudin (Hrsg.), Justiciables et renvoi préjudiciel à la Cour européenne de l’Union européenne, 2025, S. 85 ff.
8 So der durch die VO (EU, EURATOM) 2024/2019 (Fn. 7) eingefügte Art. 50b des Protokolls Nr. 3.
9 S. dazu im Vorfeld Jacqué, RDTE 2023, 181 ff.; Simon, Europe 1/2024, 1 f.; Bobek, 60 CMLRev. (2023), 1515 ff.; Kühn, EuZW2023, 925 ff.; Kokott, ZEuP 2023, 1 ff.
10 Dazu Germelmann/Gundel, BayVBl. 2016, 725/725; Germelmann/Gundel, BayVBl. 2017, 649/649.
11 S. den Bericht des Gerichtshofs v. 14.12.2017, sowie m. w. N. Coutron in Dero-Bugny/Bresson (dir.), Les réformes de la Cour de justice de l’Union européenne, 2020, S. 151/165 ff.
12 Art. 54 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3 in der Fassung der VO (EU, EURATOM) 2024/2019 (Fn. 7).
13 So der durch die VO (EU, EURATOM) 2024/2019 (Fn. 7) eingefügte Art. 49a des Protokolls Nr. 3.
14 Art. 3 Abs. 2 der VO (EU, EURATOM) 2024/2019 (Fn. 7).
15 Einfügung von Art. 58a der Satzung des Gerichtshofs durch die VO (EU, Euratom) 2019/629 des EP und des Rates v. 17.04.2019 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, ABl. EU 2019 L 111/1; dazu m. w. N. Germelmann/Gundel, BayVBl. 2020, 586/587.
16 Art. 58a Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 in der Fassung der VO (EU, EURATOM) 2024/2019 (Fn. 7) sowie Erwägungsgrund 23 der Änderungsverordnung; gem. Art. 58a Abs. 2 ist die Beschränkung aber auch auf die Kontrolle der Entscheidungen von EU-Agenturen anzuwenden, die nach dem 01.05.2019 mit einem obligatorischen Beschwerdeverfahren versehen wurden.
17 Art. 58a Abs. 2 der Protokolls Nr. 3 in der Fassung der VO (EU, EURATOM) 2024/2019 (Fn. 7) und Erwägungsgrund 24 der Änderungsverordnung.
18 EuGH, E.v. 16.07.2020 – Rs. C-584/17 P (ADR Center SpA/Kommission) – EWS 2020, 348 m. Bespr. Gundel S. 330 ff.; weiterhin bestehen auch Probleme in der Abgrenzung solcher vertraglichen Streitigkeiten vom Anwendungsbereich der Nichtigkeitsklage, s. im Berichtszeitraum EuGH, E.v. 26.09.2024 – verb. Rs. C-160/22 P und C-161/22 P (Kommission/HB); dazu Glinel, Europe 11/2024, 28 f.; Maupin, AJDA 2024, 1841.
19 Art. 58a Abs. 3 der Protokolls Nr. 3 in der Fassung der VO (EU, EURATOM) 2024/2019 (Fn. 7).
20 Art. 23 Abs. 3 des Protokolls Nr. 3 in der Fassung der VO (EU, EURATOM) 2024/2019 (Fn. 7); dazu Koppensteiner, EuZW2024, 354 ff.; im Fall eines solchen Widerspruchs besteht allerdings die Möglichkeit des Dokumentenzugangs nach der VO (EG) Nr. 1049/2001 des EP und des Rates v. 30.05.2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. EG 2001 L 145/43; s. auch Erwägungsgrund 4 der VO (EU, EURATOM) 2024/2019 (Fn. 7).
21 S. FAZ Nr. 106 v. 07.05.2024, S. 6: „Ende des Artikel-7-Verfahrens – Keine Überprüfung von Polens Rechtsstaatlichkeit“; s. im Vorfeld Gutschker/Veser, Rückkehr zum Recht, FAZ Nr. 44 v. 21.02.2024, S. 4.
22 EuGH (GK), E.v. 09.01.2024 – verb. Rs. C-181/21 und C-269/21 (G und BC u. a.); dazu Rigaux/Simon, Europe 3/2024, 23 f.
23 EuGH, E.v. 09.01.2024 – Rs. C-658/22 (Prokurator Generalny).
24 EuGH, E.v. 14.11.2024 – Rs. C-197/23 (S. SA); dazu Berlin, JCP 2024, 1937; Michel, Europe 1/2025, 12 f.
25 EuGH, E.v. 07.11.2024 – Rs. C-326/23 (Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów); dazu Simon, Europe 1/2025, 19.
26 EuGH(GK), E.v. 21.12.2023 – Rs. C-718/21 (L.G. gegen Krajowa Rada Sądownictwa); dazu Germelmann/Gundel, BayVBl. 2024, 577/579.
27 EuGH, E.v. 08.05.2024 – Rs. C-53/23 (Asociaţia Forumul Judecătorilor din România); dazu Rigaux, Europe 7/2024, 16 f.
28 Entscheidung 2006/928/EG der Kommission v. 13.12.2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung, ABl. EU 2006 L 354/56; aufgehoben durch den Beschluss (EU) 2023/1786 der Kommission v. 15.09.2023, ABl. EU 2023 L 229/94.
29 Tz. 17 des Urteils (Fn. 27); dazu bereits EuGH (GK), E.v. 18.05.2021 – verb. Rs. C-83/19 u. a. (Asociaţia Forumul Judecaˇtorilor Din România u. a.); dazu Germelmann/Gundel, BayVBl. 2022, 505/508.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Bayerische Verwaltungsblätter 15/2025, S. 505.