Zum Sachverhalt
Der Kläger beantragte am 13. Januar 2017 Asyl und war von diesem Zeitpunkt bis zur Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung durch das Verwaltungsgericht am 10. Mai 2017 im Besitz einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG. Nach dem Scheitern der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat und Ablauf der Überstellungsfrist ging am 10. November 2017 die Zuständigkeit auf Deutschland über. Der Kläger erhielt ab 27. November 2017 erneut eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Das nationale Asylverfahren wurde am 30. August 2019 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Kläger wurde seitdem geduldet. Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG lehnte das Landratsamt ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch das Verwaltungsgericht abgewiesen. Dagegen richtete sich die durch den Senat wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassene Berufung des Klägers.