Dem unten vermerkten Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG) vom 5.2.2025 lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 22.9.2017 wurde gegen 8:55 Uhr bei Tiefbauarbeiten für den Erweiterungsbau eines Klinikums eine britische Fliegerbombe aus dem Zweiten Weltkrieg auf dem Krankenhausgelände aufgefunden. Die Prüfung durch den Sprengmeister ergab die Notwendigkeit der Entschärfung des Kampfmittels. Am 25.9.2017 erließ die Beklagte, eine Große Kreisstadt, als Sicherheitsbehörde eine Allgemeinverfügung, wonach in einem Umkreis von etwa 300 Metern um die Fundstelle der Aufenthalt in allen baulichen Anlagen einschließlich Gewerbebetrieben und öffentlichen Infrastruktureinrichtungen ab dem 30.9.2017, 8:00 Uhr, bis zur Aufhebung der Sperrung untersagt wurde. Das Krankenhaus wurde in den folgenden Tagen evakuiert. Am 30.9.2017 erfolgte um 12:22 Uhr die Entschärfung der Fliegerbombe. Um 12:45 Uhr hob die Beklagte das Aufenthaltsverbot auf.
Die Klägerin hat das Betriebsunterbrechungsrisiko der Trägergesellschaft des Krankenhauses versichert. Sie macht gegenüber der Beklagten aus übergegangenem Recht Ersatzansprüche in Höhe von 1.000.000 j geltend, die durch die Unterbrechung des Betriebs und die Evakuierung des von ihr betriebenen Krankenhauses eingetreten sein sollen. In rechtlicher Hinsicht hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stünde aus übergegangenem Recht ein Anspruch insbesondere aus einem enteignenden Eingriff gegen die Beklagte zu.
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; seinem Urteil entnehmen wir:
1. Anspruch auf Entschädigung aus Art. 70 Abs. 1 PAG a.F. i.V.m. Art. 11 LStVG a.F. (verneint)
„Ein Anspruch gem. Art. 70 Abs. 1 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes in der Fassung bis zum 24.5.2018 (PAG a.F.)1) i.V.m. Art. 11 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in der Fassung bis zum 24.5.2018 (LStVG a.F.) bestand zugunsten der Versicherungsnehmerin der Klägerin schon deswegen zu keinem Zeitpunkt, weil sich die sicherheitspolizeiliche Maßnahme der Beklagten nicht gegen die Versicherungsnehmerin der Klägerin als ,nicht verantwortliche Person‘ richtete. Ungeachtet des Umstands, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin wegen der gegenständlichen Allgemeinverfügung faktisch dazu veranlasst war, insbesondere die Evakuierung der im Krankenhaus befindlichen Patienten vorzubereiten und durchzuführen, war sie schon nicht Adressatin der Evakuierungsanordnung. Diese richtete sich vielmehr an alle (natürlichen) Personen, denen der Aufenthalt im Räumbereich untersagt war.“
2. Anspruch auf Entschädigung aus Art. 70 Abs. 2 PAG a.F. i.V.m. Art. 11 LStVG a.F. (verneint)
„Es ist auch kein Anspruch gem. Art. 70 Abs. 2 PAG a.F. i.V.m. Art. 11 LStVG a.F. auf die Klägerin übergegangen. Es kann daher dahinstehen, ob die Versicherungsnehmerin der Klägerin in diesem Zusammenhang einen ,nicht zumutbaren sonstigen Schaden‘ erlitten hat.
Aktivlegitimiert ist hiernach nur der Geschädigte, der weder nach Art. 7 PAG als Handlungsstörer oder nach Art. 8 PAG als Zustandsstörer noch nach Art. 10 PAG als Nichtverantwortlicher in Anspruch genommen wurde. Anspruchsberechtigt ist in diesem Fall daher der am Geschehen unbeteiligte Dritte, dessen Schädigung gleichsam als ,Kollateralschaden‘ einer polizeilichen Maßnahme eintritt … Ein Anspruch gem. Art. 70 Abs. 2 PAG a.F. i.V.m. Art. 11 LStVG a.F. besteht daher dann nicht, wenn der Geschädigte, wie hier, als Inhaber der tatsächlichen Gewalt für den gefahrenträchtigen Zustand der Sache (hier: des Krankenhausgrundstücks) als Zustandsstörer gem. Art. 8 Abs. 1 PAG verantwortlich war. Unerheblich ist es insoweit, dass auch die in M. residierende O. als Körperschaft des Öffentlichen Rechts als Eigentümerin für den Zustand des Grundstücks verantwortlich war (und dass auch gegen diese gem. Art. 8 Abs. 2 PAG sicherheitsrelevante Maßnahmen gerichtet hätten werden können).
Die Versicherungsnehmerin als Rechtsträgerin des Krankenhauses in S. war bezogen auf das gegenständliche Grundstück, von dem die zu beseitigende Gefahr ausging, Inhaberin der tatsächlichen Gewalt, da sie die tatsächliche Sachherrschaft über und die damit verbundene Einwirkungsmöglichkeit auf die gefährliche oder störende Sache (hier das Grundstück und das dort befindliche Kampfmittel) hatte. Sachherrschaft setzt im vorliegenden Zusammenhang voraus, dass die zwischen der (hier: juristischen) Person und Sache bestehende Beziehung eine gewisse Dauer und Festigkeit hat. Der Sachherr muss Zugang zu der Sache haben und auf sie tatsächlich einwirken können … So liegt der Fall hier.
Die öffentlich-rechtliche Zustandsstörereigenschaft der Versicherungsnehmerin der Klägerin und damit ihre sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit für die vom Krankenhausgrundstück ausgehende Gefahr wird hier auch nicht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.7.2019 (Az. V ZR 96/18) in Frage gestellt.
Zwar scheidet hiernach – in einem anderen Zusammenhang – eine verschuldensunabhängige Haftung eines Grundstückseigentümers oder Grundstücksbesitzers auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB dann aus, wenn das gegenständliche und von dem Kampfmittel ausgehende Risiko nicht schon in der Nutzung des Grundstücks angelegt war. In diesem Fall wäre es nicht sachgerecht, den Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks für ein ,gleichermaßen zufällig und schicksalhaft‘ eingetretenes Risiko haften zu lassen und ihn letztlich das als Spätfolge des Zweiten Weltkriegs eingetretene gesamtgesellschaftliche Risiko tragen zu lassen…Allerdings ist es im vorliegenden Fall schon fraglich, ob das gegenständliche Risiko nicht bereits, anders als in dem anders gelagerten Fall des Bundesgerichtshofs, in der Nutzung des Grundstücks angelegt war. Der Bundesgerichtshof stellt in der genannten Entscheidung insbesondere darauf ab, dass der dortige Blindgänger nicht auf dem Grundstück explodiert ist, auf dem er beim Abwurf während des Zweiten Weltkriegs niedergegangen ist. Von entscheidungserheblicher Bedeutung ist hier, dass auch der Bundesgerichtshof in dem dort zu prüfenden Kontext die Störereigenschaft der dortigen Beklagten (dort als unmittelbarer Handlungsstörer) nicht in Frage gestellt, sondern ausdrücklich angenommen hat …
Zudem unterscheidet sich die vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Frage wesentlich und in unterschiedlicher Hinsicht von der vorliegenden Fallgestaltung. Im Ausgangspunkt stellte sich dort die Frage nach einer zivilrechtlichen Haftung des Störers; die umgekehrte Frage eines Anspruchs des Störers war dort nicht Gegenstand rechtlicher Erörterungen. Während der Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung wertender Gesichtspunkte die Frage nach einer Haftung eines Störers für relevante Beeinträchtigungen Dritter zu klären hatte, geht es im vorliegenden Fall um hiervon zu unterscheidende Fragen des öffentlichen Sicherheitsrechts und insoweit insbesondere darum, ob die Versicherungsnehmerin als Störerin ihren eigenen und wegen der von ihr zu verantwortenden Gefahr entstandenen Aufwand/Schaden ausgeglichen bekommt. Die Klagepartei kann daher aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in dem von ihr herangezogenen Verfahren aus wertenden Gesichtspunkten eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Haftung des Störers in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB abgelehnt hat, nichts Günstiges für sich herleiten.
Zutreffend ist die eigene Bewertung der Klägerin, dass ihre Versicherungsnehmerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt jedenfalls ,Zustandsstörerin nach Art. 8 Abs. 1 PAG, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG‘ war … Ein Anspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin als unbeteiligte Dritte kommt daher nicht in Betracht.
Diese Wertung wird auch von der verwaltungsrechtlichen Judikatur getragen. Hiernach ist eine Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem eine Weltkriegsbombe gefunden wurde (und das daher geräumt werden musste) ,gefahrenabwehrrechtlich als Zustandsstörerin nach § 7 Abs. 2 Nds. SOG (Anm. des Senats: Diese Vorschrift entspricht i.W. Art. 9 LStVG bzw. Art. 8 PAG) für die Beseitigung der von der auf ihrem Grundstück gefundenen Bombe ausgehenden Gefahr verantwortlich‘ (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 28.11.2019 – 11 LC 606/18 –, Rn. 42, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der hierauf bezogenen Zurückweisung der gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde ausgeführt, dass die Reichweite der Zustandsverantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers für von dem Grundstück ausgehende Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geklärt sei.
Für die Zustandsverantwortlichkeit kommt es hiernach allein auf seine rechtliche oder – wie im vorliegenden Fall – tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück und die sich daraus ergebende Pflicht an, für die Störungsfreiheit zu sorgen. Das Eigentum an einer Sache kann mit Risiken behaftet sein, die sich aus der Sachqualität oder Sachherrschaft als solcher ergeben. Verwirklicht sich ein derartiges Risiko und greift deswegen die polizeiliche Zustandshaftung ein, so kann darin grundsätzlich eine Verletzung der Eigentumsgewährleistung nicht liegen. Weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch der mit Verfassungsrang ausgestattete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen einer Inanspruchnahme des Grundeigentümers entgegen, auch wenn sich seine Sachherrschaft nicht auf eingebrachte Sachen bezieht, von denen die Gefahr ausgeht. Unerheblich ist daher ebenfalls, ob der polizei- und ordnungsrechtswidrige Zustand des Grundstücks durch Dritte oder durch höhere Gewalt herbeigeführt worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 22.7.2020 – 6 B 9/20 –, Rn. 9, juris).
Zusammengefasst bedeutet das hier, dass Art. 9 Abs. 2 LStVG keine Begrenzungen der Zustandsstörerhaftung – weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht – beinhaltet. Selbst in Fällen, in denen die Gefahrenbeseitigung oder Störungsunterbindung mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden ist, entfällt die Zustandsverantwortlichkeit und damit die potenzielle Möglichkeit der Inanspruchnahme des Zustandsstörers nicht. Selbst wenn also die Sache durch einen Dritten, eine Naturkatastrophe oder sonst unglückliche oder außergewöhnliche Umstände in den gefährlichen Zustand versetzt worden oder geraten ist, bleiben der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sowie der Eigentümer Zustandsstörer … Aus diesen Gründen verfängt hier … auch die Argumentation der Klägerin nicht, die eine andere Beurteilung aus dem Umstand herleiten will, dass bei ihr infolge der Allgemeinverfügung und der hiermit veranlassten Evakuierung ein außergewöhnlich hoher Schaden eingetreten sei.“
[…]1) Siehe Art. 87 PAG in der aktuellen Fassung
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 18/2025, Rn. 195.

