Dem unten vermerkten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 11.3.2025 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war Beamtin auf Lebenszeit und zuletzt Sonderschulkonrektorin (Bes.Gr. A15), bevor sie zur Oberbürgermeisterin gewählt wurde. Nach einer Amtszeit von acht Jahren übte sie ihr Rückkehrrecht gemäß Art. 25 KWBG aus und wurde zunächst wieder zur Sonderschulkonrektorin (Bes.Gr. A15) ernannt, bevor sie unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit versäumten Beförderungen in der früheren Dienststellung (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG) zur Sonderschulrektorin (Bes.Gr. A15 + AZ) befördert wurde. Sechs Monate nach dieser Beförderung wurde die Klägerin auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge wurde auf die Bezüge aus dem Amt einer Sonderschulkonrektorin (Bes.Gr. A15) abgestellt.
Die Bezüge aus dem Amt einer Sonderschulrektorin (Bes.Gr. A15 + AZ) wurden als nicht ruhegehaltfähig behandelt, weil hierfür die Zweijahresfrist gemäß Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG nicht gewahrt war. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht (VG) Klage. Gegen das klageabweisende Urteil stellte sie einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Klägerin vertrat in dem Rechtsstreit die Auffassung, dass bei einer Rückkehr eines kommunalen Wahlbeamten zu seinem früheren Dienstherrn die in der Zwischenzeit versäumten Beförderungen in der früheren Dienststellung gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG dergestalt zu berücksichtigen seien, dass die Zweijahresfrist in Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG der Ruhegehaltfähigkeit ihrer Bezüge aus dem Amt einer Sonderschulrektorin (Bes.Gr. A15 + AZ) nicht entgegenstünde.
Den Zulassungsantrag lehnte der VGH ab. Den Gründen seines Beschlusses entnehmen wir auszugsweise:
1. Ausnahme von der Zweijahresfrist bedarf einer gesetzlichen Regelung
Zur Berechnung des Ruhegehalts führt der VGH allgemein aus:
„Streitgegenständlich ist der Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge gegen den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, aus dem sie gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG auf Antrag in den Ruhestand versetzt wurde. Dieser Anspruch richtet sich nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (Art. 1 Abs. 1 Bay- BeamtVG). Da das Ruhegehalt durch Anwendung des Ruhegehaltssatzes auf die ruhegehaltfähigen Bezüge i.S.v. Art. 12 BayBeamtVG ermittelt wird (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG), steht die Anwendung des Art. 12 BayBeamtVG einschließlich seines Absatzes 5 von vornherein nicht infrage.
Die Anwendung der in Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG geregelten Zweijahresfrist ist zwingend, da der Gesetzgeber keine den streitgegenständlichen Sachverhalt erfassende Ausnahme geregelt hat. Eine solche gesetzliche Ausnahmeregelung ist erforderlich, weil die Versorgung vollumfänglich unter Gesetzesvorbehalt (Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG) steht. Sie darf ausschließlich nach den tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften eines formellen Gesetzes geleistet werden.“
2. Keine Ausnahme nach dem Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz (KWBG)
„Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG regelt keine Ausnahme von Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG. Da die Vorschrift bereits nach allgemeinen Maßstäben keinen Anhaltspunkt für ein anderes Normverständnis bietet, kommt es auf die besonderen Grenzen der Auslegungs- oder Analogiefähigkeit versorgungsrechtlicher Vorschriften für die im vorliegenden Fall zu beantwortende Rechtsfrage nicht an.
Dem Wortlaut des Art. 25 KWBG, der verschiedene andere besoldungs- und versorgungsrechtliche Vorschriften enthält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 KWBG), ist keine Regelung zur Abweichung von der Zweijahresfrist des Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG zu entnehmen. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG – auf den die Klägerin abstellt – bezieht sich lediglich auf das bei einer Ausübung des Rückkehrrechts (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 KWBG) gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 1 KWBG zu übertragende Amt.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG darauf abziele, Nachteile auszugleichen, die dadurch entstehen, dass ein Beamter in ein kommunales Wahlamt eingetreten ist und in der Zeit als kommunaler Wahlbeamter Beförderungen in der früheren Dienststellung versäumt hat. Die Vorschrift wurde nicht erlassen, um versorgungsrechtliche Nachteile auszugleichen. Das Recht auf Rückkehr zum früheren Dienstherrn unter Berücksichtigung zwischenzeitlich versäumter Beförderungen sollte dem kommunalen Wahlbeamten eine ihm zumutbare Dienststellung bewahren, aber keinen Anspruch auf Versorgung aus diesem Amt. Die Gesetzeshistorie bestätigt dieses Verständnis. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG entspricht im Wesentlichen Art. 33 Abs. 2 Satz 2 KWBG in der ab 1.6.1964 gültigen Fassung (GVBl S. 113), der auf Anregung des Bayerischen Senats in Anknüpfung an die bisherige Regelung in Art. 18 Satz 2 des Gesetzes über die beamten- und dienststrafrechtliche Stellung, Besoldung und Versorgung der kommunalen Wahlbeamten (Gesetz über kommunale Wahlbeamte) vom 10.7.1952 (GVBl S. 223) eingefügt wurde (Bayerischer Senat, 8. Tagungsperiode – 1962/63, 2. Tagung, Anlage 249, S. 306; Bayerischer Landtag, 5. Legislaturperiode, Beilage 841, S. 2; Beilage 1119 S. 16 f.).
Jener Art. 18 KWBG a.F. regelte, dass einem vormaligen Wahlbeamten der Anspruch auf Ruhegehalt aus dem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis und der Anspruch auf Übergangsgeld zeitweise entzogen werden konnten, ,solange er eine Verwendung im öffentlichen Dienst ablehnt, die der vor der Wahl … innegehabten Dienststellung gleichwertig ist, oder solange er es ohne triftigen Grund unterläßt, eine Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, die ihm nach seiner beruflichen Betätigung vor der Wahl billigerweise zugemutet werden kann. Dabei sind die in der Zwischenzeit versäumten Aufrückungen oder Beförderungen in der früheren Dienststellung zu berücksichtigen.‘
Das heißt, nach der ursprünglichen Regelung hatte der Wahlbeamte die Möglichkeit, es abzulehnen, in eine Dienststellung zurückzukehren, die unter Berücksichtigung versäumter Aufrückungen oder Beförderungen nicht als gleichwertig einzustufen war, ohne dass ihm deswegen Ruhegehalt und Übergangsgeld aus seinem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis vorenthalten werden durften. Die Regelung in Art. 18 Satz 2 KWBG a.F. begünstigte den Wahlbeamten lediglich insofern, als von ihm nicht erwartet wurde, in eine ihm unzumutbare Dienststellung zurückzukehren. Als unzumutbar galt auch eine Dienststellung, die nicht derjenigen entsprach, die bei einem regelmäßigen laufbahngerechten Werdegang zwischenzeitlich erreicht worden wäre.
In Art. 33 Abs. 1 und 2 KWBG a.F. (in der ab 1.6.1964 geltenden Fassung) wurde ein Anspruch auf Rückkehr in ein unter Berücksichtigung versäumter Beförderungen gleichwertiges Amt geregelt. Da hierdurch die Möglichkeit einer Rückkehr in eine zumutbare Dienststellung gewährleistet war, wurde der in Art. 18 KWBG a.F. enthaltene Ablehnungsgrund für die Rückkehr in eine der früheren Dienststellung nicht gleichwertige Dienststellung in seiner Nachfolgeregelung (Art. 123 KWBG a.F. in der ab 1.6.1964 geltenden Fassung) gestrichen. Hierdurch sollten die für die Entscheidung über die Entziehung zuständigen Kreistage und Gemeinderäte von der sie überfordernden Prüfung entlastet werden, welche Beförderungen der Wahlbeamte bei seinem früheren Dienstherrn zwischenzeitlich hätte erlangen können (Bayerischer Landtag, 5. Legislaturperiode, Beilage 525, S. 52 f.). Obwohl bereits 1964 eine versorgungsrechtliche einjährige Wartezeit galt (Art. 122 Abs. 1 Halbs. 1 BayBG i.d.F. vom 30.10.1962, GVBl S. 291), wurde diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung für zu ihrem früheren Dienstherrn zurückkehrende kommunale Wahlbeamte getroffen. Wie bereits dargestellt, entsprechen Art. 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 KWBG inhaltlich Art. 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 KWBG a.F. Anpassungen in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 KWBG wurden nur hinsichtlich des neuen Laufbahnrechts vorgenommen. Wie bei der Vorgängerregelung ist der Begründung des Gesetzentwurfs nicht zu entnehmen, dass der Vorschrift eine versorgungsrechtliche Wirkung zukommen sollte (LT-Drs. 16/11983 S. 31 f.). Deshalb kann nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden.“
[…]
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 19/2025, Rn. 201.

