Rechtsprechung Bayern

Rechtswidrigkeit der Nichtentfernung eines Kruzifixes

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Dem unten vermerkten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 8.7.2025 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwei ehemalige Schülerinnen eines staatlichen Gymnasiums klagen auf Feststellung, dass das im Haupteingangsbereich dauerhaft angebrachte Kruzifix rechtswidrig gewesen sei. Die Eltern hatten bereits 2015 die Entfernung aller Kreuze in der Schule beantragt. In den Klassenzimmern wurden diese daraufhin entfernt, das große Kruzifix im Eingangsbereich jedoch nicht. Der Schulleiter lehnte eine Entfernung ab. Die Klägerinnen sahen sich dadurch in ihrer Glaubensfreiheit verletzt, sie empfanden die Darstellung des Gekreuzigten als belastend. Zudem seien sie wegen ihres Engagements gegen die Kreuze von Mitschülern und Lehrkräften angefeindet worden.

Das Verwaltungsgericht (VG) wies die Klagen 2020 ab. Das Kruzifix sei nur flüchtig wahrnehmbar und im Rahmen des Toleranzgebots zumutbar. Der VGH ist dagegen der Auffassung, die Nichtentfernung des Kreuzes sei rechtswidrig gewesen. Dem Urteil des VGH entnehmen wir auszugsweise:

1. Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer schulischen Maßnahme, obwohl die Klägerinnen ihre Gymnasialzeit mittlerweile beendet haben

„Die Klägerinnen sehen auch nach Durchlaufen ihrer Gymnasialzeit in der Nichtentfernung des Kruzifixes aus dem Haupteingangsbereich der Schule sowie der Verpflichtung zur Teilnahme am Alternativunterricht eine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG. Sie berufen sich insoweit darauf, dass es ihnen nicht zumutbar gewesen sei, unter dem Kruzifix zu lernen, das sie als Zeichen christlicher und – in der Vergangenheit – gewaltsamer Missionierung auffassen. In Bezug auf die verpflichtende Teilnahme am Alternativunterricht machen sie geltend, dies als Diskriminierung wegen ihres Nichtglaubens bzw. ihrer Weigerung, am Schulgottesdienst teilzunehmen, empfunden zu haben. Diese Ausführungen genügen für die Annahme eines berechtigten Interesses in Bezug auf beide Feststellungsanträge, da es vorliegend ausschließlich um subjektiv empfindbare Belange in der religiösen bzw. weltanschaulichen Sphäre der Klägerinnen geht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht im – verfassungsrechtlich besonders sensiblen – religiös-weltanschaulichen Bereich auch nach Abschluss der Schule weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung einer etwaigen während der Schulzeit eingetretenen Grundrechtsverletzung, da andernfalls der Grundrechtsschutz der Betroffenen, die die Dauer des Verfahrens zeitlich nicht beeinflussen können, unzumutbar verkürzt würde (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.1975 – 1BvR 63/68 – juris Rn. 52;…). Auf die Frage, ob das berechtigte Interesse auch auf eine noch fortdauernde diskriminierende Wirkung der vorgenannten Maßnahmen gestützt werden kann, zu deren Beseitigung die Feststellungsklagen geeignet wären, kommt es damit nicht mehr an.“

2. Anbringen eines Kreuzes im Eingangsbereich der Schule als Eingriff in die negative Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG)

„Zu den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereichen gehört die Schule. Dort führen nach den verfassungsgerichtlichen Feststellungen Kreuze in Unterrichtsräumen zusammen mit der allgemeinen Schulpflicht dazu, dass die Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts von Staats wegen und ohne Ausweichmöglichkeit mit diesem Symbol konfrontiert sind und gezwungen werden, unter dem Kreuz zu lernen. Dadurch unterscheide sich die Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern von der im Alltagsleben häufig auftretenden Konfrontation mit religiösen Symbolen der verschiedensten Glaubensrichtungen.

Zum einen gehe diese nicht vom Staat aus, sondern sei eine Folge der Verbreitung unterschiedlicher Glaubensüberzeugungen und Religionsgemeinschaften in der Gesellschaft. Zum anderen besitze sie nicht denselben Grad von Unausweichlichkeit. Zwar habe es der Einzelne nicht in der Hand, ob er im Straßenbild, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder beim Betreten von Gebäuden religiösen Symbolen oder Manifestationen begegne. Es handele sich in der Regel jedoch um ein flüchtiges Zusammentreffen, und selbst bei längerer Konfrontation beruhe diese nicht auf einem notfalls mit Sanktionen durchsetzbaren Zwang. Nach Dauer und Intensität sei die Wirkung von Kreuzen in Unterrichtsräumen noch größer als diejenige von Kreuzen in Gerichtssälen. Schon in dem Zwang, entgegen den eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen einen Rechtsstreit unter dem Kreuz zu führen, sei ein Eingriff in die Glaubensfreiheit eines jüdischen Prozessbeteiligten gesehen worden, der darin eine Identifikation des Staates mit dem christlichen Glauben erblickt habe (BVerfG, B.v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91 – juris Rn. 34, 39 f.).

Die verfassungsgerichtlichen Feststellungen zum Eingriffscharakter von staatlich angeordneten Kreuzen in Unterrichtsräumen sind auf den vorliegenden Sachverhalt eines auf Veranlassung eines Schulleiters im Haupteingangsbereich des Gymnasiums angebrachten Kruzifixes übertragbar. Diesem Kruzifix waren die Klägerinnen zwangsweise, immer wiederkehrend und ohne (zumutbare) Ausweichmöglichkeit ausgesetzt.

Der wiederkehrende Zwang, dem streitgegenständlichen Kruzifix begegnen zu müssen, folgt aus der damaligen Schulpflicht der Klägerinnen (vgl. Art. 35 BayEUG) sowie aus der fehlenden Möglichkeit, dem Kruzifix im Schulalltag ausweichen zu können. Aufgrund der Größe und der Positionierung des Kruzifixes im Schulgebäude waren die Klägerinnen dem Anblick des Kruzifixes zwangsläufig ausgesetzt. Der vom Senat durchgeführte Augenschein hat gezeigt, dass das Kruzifix entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht an unauffälliger, sondern an exponierter Stelle, nämlich am seitlichen Stützpfeiler der Haupttreppe des Gymnasiums, angebracht ist. Jede Person, die über den Haupteingang das Gymnasium betritt, ist zwangsläufig mit dem Kruzifix konfrontiert, weil es direkt und unmittelbar in den Blick der Betrachterin bzw. des Betrachters gerät. Aufgrund seiner Höhe und Breite ist es selbst von Weitem, wegen der plastischen Darstellung des Gekreuzigten, der einige Zentimeter in den Raum ragt, zudem auch von der Seite aus gut erkennbar …

Damit war es den Klägerinnen entgegen dem Vortrag des Beklagten gerade nicht möglich, dem Kruzifix auszuweichen. Durch die Nutzung des Nebeneingangs wäre zwar der Blick vom Haupteingangsbereich auf das Kruzifix vermeidbar gewesen. Selbst dann hätten die Klägerinnen dem Anblick des Kruzifixes jedoch nur entgehen können, wenn sie den Pausen- und Aufenthaltsbereich sowie die daran angrenzenden Unterrichtsräume nicht betreten hätten.

Unabhängig davon, dass die Klägerinnen die Begegnung mit dem Kruzifix somit nicht vermeiden konnten, wäre der Verweis auf die Nichtnutzung der Haupttreppe sowie der angrenzenden zentralen Aufenthalts- und Begegnungsbereiche des Gymnasiums mit einer diskriminierenden Wirkung verbunden gewesen und deshalb mit Art. 4 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Denn die Klägerinnen wären dann wegen ihrer anderen Denk- bzw. Glaubensweise als andersartig bzw. als Außenseiter aufgefallen und einer dem Staat zuzurechnenden Ausgrenzung ausgesetzt gewesen, wovor Art. 4 Abs. 1 GG sie jedoch gerade schützt … Aufgrund der konkreten Begebenheiten vor Ort war es den Klägerinnen nicht möglich, in jedem Fall wäre es ihnen jedenfalls nicht zuzumuten gewesen, ihren Blick stets so auszurichten, dass sie das Kruzifix nicht sehen. Die Klägerinnen wären dadurch unzulässigerweise in eine Außenseiterrolle gedrängt worden. Ein unbeschwerter Schulbesuch wäre damit unmöglich gewesen.

Soweit der Beklagte meint, die Wahrnehmung des Kruzifixes sei nur flüchtig gewesen, trifft dies nicht zu. Die Klägerinnen waren dem Kruzifix an jedem Schultag und dabei in der Regel mehrmals, jedenfalls immer dann, wenn sie sich außerhalb der Unterrichtsräume in den zentralen Bereichen des Gymnasiums aufhielten, ausgesetzt. Diese Situation ist gerade nicht vergleichbar mit Kreuzen oder anderen religiösen Symbolen, denen außerhalb des Schulalltags auf öffentlichen Verkehrswegen und öffentlichen Plätzen ohne Zwang und vergleichbarer Häufigkeit begegnet wird. Im Übrigen kommt es nicht maßgeblich auf die Flüchtigkeit der Begegnung, sondern auf die – vorliegend vorhandene – zwangsweise Konfrontation mit dem Kruzifix im Schulbereich ohne zumutbare Ausweichmöglichkeit an.“

Beitrag entnommen aus Die Fundstelle Bayern 23/2025, Rn. 238.