Gesetzgebung

StMJ: Verbesserungen bei der strafrechtlichen Dopingbekämpfung

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Bayerns Justizminister Bausback: „Klassische ‚Win-Win-Situation‘ – für Sportgerichtsbarkeit und strafrechtliche Dopingbekämpfung und vor allem für die Gesundheit der Athleten und die Fairness im Sport!“

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback ermutigt den Sport anlässlich der morgigen Mitgliederversammlung des Deutschen Olympischen Sportbundes in Wiesbaden, sich einer Verbesserung der strafrechtlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung von Doping und Sportbetrug nicht zu verschließen:

„Das vermeintliche Argument, der Staat würde der Sportgerichtsbarkeit ‚in die Quere kommen‘, schürt nur Ängste, die völlig unberechtigt sind. Sportgerichtsbarkeit und staatliche Gerichtsbarkeit funktionieren unabhängig voneinander nach ihren jeweils eigenen, völlig unterschiedlichen Verfahrensregeln. Dieses Nebeneinander kennen wir aus vielen Bereichen – denken Sie nur an die Disziplinar- und Strafverfahren gegen Beamte, Ärzte oder Rechtsanwälte. Und wir kennen es doch schon heute bei der Dopingbekämpfung selbst, wenn der Staat – wenn auch noch mit zu stumpfem Schwert – strafverfolgend tätig wird. An diesem bewährten ‚Nebeneinander‘ ändert sich doch durch eine Verbesserung der strafrechtlichen Möglichkeiten zur Dopingbekämpfung nichts“, so Bausback heute in München.

DerMinister weiter: „Wir können nicht die Augen davor verschließen: Die Sportgerichtsbarkeit wird dem Problem Doping allein nicht Herr. Sie ist zwar schnell und gut darin, punktuell einzelne Dopingverstöße zu sanktionieren. Was sie aber nicht kann, ist eine systematische Aufklärung der kriminellen Strukturen im Hintergrund. Und hier reden wir immer häufiger über nichts anderes als organisierte Kriminalität. Wer dagegen wirksam vorgehen will, braucht die strafprozessualen Befugnisse des Staates, etwa Durchsuchungen und Telefonüberwachungen.“

Bausback abschließend: „Die Sportgerichtsbarkeit kann dann doch anschließend die staatlichen Erkenntnisse für sich nutzen. Verbesserungen bei der strafrechtlichen Bekämpfung des Dopings sind also keine Bedrohung für die Sportgerichtsbarkeit, sondern eine klassische ‚Win-Win-Situation‘ – für die Sportgerichtsbarkeit, für die strafrechtliche Dopingbekämpfung und vor allem für die Gesundheit der Athleten und die Fairness im Sport!“

Hintergrund

Bayern setzt sich seit langem für Verbesserungen der strafrechtlichen Instrumente zur Dopingbekämpfung ein und hat seit 2006 bereits drei entsprechende Gesetzentwürfe vorgelegt (red. Anmerkung: vergleiche etwa hier). Zum 1. März 2009 wurde in München die bundesweit erste Schwerpunktstaatsanwaltschaftfür Dopingdelikte installiert.

Bausback fordert u. a.

  • einen Straftatbestand des Sportbetruges
  • eine uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit, um auch Ermittlungen bei dopenden Profi-Sportlern, die wegen ihres „professionellen Dopingumfeldes“ allenfalls kleine Mengen an Dopingmitteln bei sich führen, zu ermöglichen und
  • eine Kronzeugenregelung, um die Mauer des Schweigens unter den Sportlern zudurchbrechen.

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD findet sich – maßgeblich auf Bausbacks Initiative – folgende Vereinbarung:

„Doping und Spielmanipulationen zerstören die ethisch-moralischen Werte des Sports, gefährden die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler, täuschen und schädigen die Konkurrenten im Wettkampf sowie die Veranstalter. Deshalb werden wir weitergehende strafrechtliche Regelungen beim Kampf gegen Doping und Spielmanipulation schaffen. Dazu kommen auch Vorschriften zur uneingeschränkten Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln zum Zweck des Dopings im Sport sowie zum Schutz der Integrität des sportlichen Wettbewerbs in Betracht. Dabei müssen die Grundsätze der Bestimmtheit von Straftatbeständen und die Verhältnismäßigkeit einer strafrechtlichen Sanktion gewährleistet sein. Eine gesetzliche Regelung darf weder die verfassungsrechtlich garantierte Autonomiedes Sports unzulässig einschränken, noch die Funktionsfähigkeit der Sportgerichtsbarkeit beeinträchtigen.“

StMJ, PM v. 06.12.2013