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BVerwG: Erfolglose Beschwerde zur Indizwirkung des ausgeurteilten Strafmaßes für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Beschl. v. 05.07.2016 – 2 B 24.16

Leitsatz:

Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine “indizielle” oder “präjudizielle” Bedeutung zu.

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