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BVerwG: Allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets

Sachgebiet: Bau, Boden, Planung / BVerwG, Urt. v. 07.09.2017 – BVerwG 4 C 8.16 / Weitere Schlagworte: Bebauungsplan; vollständiger Ausschluss der Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO; Festsetzung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes als allgemein zulässige Nutzung

Leitsatz:

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Bei einem vollständigen Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen in einem Bebauungsplan bleibt die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nicht gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn im Bebauungsplan festgesetzt wird, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig sind.