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BGH: Allgemeiner Aufopferungsanspruch wegen hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit nicht auf den Ersatz materieller Schäden begrenzt

Sachgebiete: Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen; Polizei- und Sicherheitsrecht / BGH, Urt. v. 07.09.2017 – III ZR 71/17 / Weitere Schlagworte: Schmerzensgeld auch für Verletzungen bei rechtmäßigen Behördenmaßnahmen; Polizeieinsatz / Sonstiges: Änderung der Rechtsprechung

Leitsatz:

Der allgemeine Aufopferungsanspruch wegen eines hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit ist nicht auf den Ersatz materieller Schäden begrenzt, sondern umfasst auch nichtvermögensrechtliche Nachteile des Betroffenen (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung, Urt. v. 13.02.1956 – III ZR 175/54, BGHZ 20, 61, 68 ff).