§ 47 VwGO; Art. 2, 3 GG; § 5 KCanG; Art. 20 LStVG; § 2 der Verordnung über die staatliche Parkanlage Englischer Garten, Hofgarten und Finanzgarten in München vom 28.05.2018 i. d. F.v. 06.05.2024 (Normenkontrollantrag; öffentlich-rechtliche Benutzungsregelung für staatliche Parkanlage [hier: Englischer Garten, Hofgarten und Finanzgarten in München]; Cannabiskonsumverbot; Sperrwirkung durch Bundesrecht [verneint]; Vereinbarkeit der Verordnung mit der Ermächtigungsgrundlage; Gefahrenprognose; Gefahrenvorsorge; erhebliche Belästigung; Abstimmung auf die örtlichen Verhältnisse; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
BayVGH, Urteil vom 24.11.2025, 10 N 25.826
Amtliche Leitsätze:
1. Das bundesrechtliche Cannabiskonsumverbot zum Kinder- und Jugendschutz gemäß § 5 KCanG schließt eine landesrechtliche Benutzungsregelung des Cannabiskonsums in einer staatlichen Parkanlage zum Schutz anderer Parkbesucher nicht aus.
2. Auf der Grundlage des Art. 20Abs. 1 LStVG kann grundsätzlich eine Benutzungsregelung zum Cannabiskonsum in einer staatlichen Parkanlage in Betracht kommen, soweit sie insbesondere zum Schutz anderer Parkbesucher vor erheblichen Belästigungen gerechtfertigt ist; etwaige Regelungen sind auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen.
Zum Sachverhalt:
Die im Umland von München wohnhaften Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen das Verbot des Konsums von Cannabisprodukten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 der Verordnung über die staatliche Parkanlage Englischer Garten, Hofgarten und Finanzgarten in München vom 28. Mai 2018 (FMBl. S. 50) in der Fassung vom 6. Mai 2024 (BayMBl. Nr. 216), im Folgenden: Parkanlagen-VO.
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem in wesentlichen Teilen am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) den privaten Eigenanbau, den Besitz sowie den Konsum von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Der bayerische Gesetzgeber hat daraufhin das am 1. August 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Begrenzung der Folgen des Cannabiskonsums (Bayerisches Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz) vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 254) beschlossen, mit dem insbesondere Konsumverbote an bestimmten Orten, vor allem auch im öffentlichen Raum, geregelt werden.
Mit Verordnung der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen zur Änderung der Parkanlagen-VO vom 6. Mai 2024 wurde unter anderem in deren § 2 Abs. 2 eine neue Nr. 12 eingefügt. Die Regelung des § 2 der Parkanlagen-VO hat in der geänderten Fassung auszugsweise folgenden Wortlaut:
„§ 2 Allgemeine Verhaltensregeln, Verbote
(1) Die Benutzer der staatlichen Parkanlage Englischer Garten, des Hofgartens und des Finanzgartens haben sich so zu verhalten, dass weder ein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird noch die Anlagen und ihre Bestandteile/Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt werden.
(2) In der staatlichen Parkanlage Englischer Garten, in dem Hofgarten und in dem Finanzgarten ist insbesondere verboten,
[…]11. der Alkoholgenuss, soweit andere dadurch mehr als unvermeidbar belästigt werden;
12. Cannabisprodukte zu rauchen, zu erhitzen oder zu dampfen einschließlich einer Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten;”
Des Weiteren wurde der räumliche Geltungsbereich der Verordnung auf den Nordteil des Englischen Gartens (vgl. Anlage 2 [Nordteil] zu § 1 Abs. 2 Satz 2 ParkanlagenVO) erweitert.
Gegen das Bayerische Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz und gegen die Änderung der Parkanlagen-VO haben unter anderem die Antragsteller beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eine Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 der Bayerischen Verfassung erhoben (Vf. 8-VII-24), über die noch nicht entschieden ist.
Am 24. April 2025 stellten die Antragsteller einen Normenkontrollantrag. Sie beantragen, § 2 Abs. 2 Nr. 12 der Verordnung über die staatliche Parkanlage Englischer Garten, Hofgarten und Finanzgarten in München vom 28. Mai 2018, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2024 der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, für unwirksam zu erklären.
Die Anträge beider Antragsteller auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 1 der Parkanlagen-VO wurden vom Antragsgegner mit Bescheiden jeweils vom 5. Juni 2025 abgelehnt.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2025 – 10 NE 25.827 hat der Senat das Verbot des Konsums von Cannabisprodukten für den Nordteil des Englischen Gartens vorläufig ausgesetzt und den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO im Übrigen abgelehnt.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 5/2026, S. 158.

