Rechtsprechung Bayern

Normenkontrolle gegen selbstständigen Grünordnungsplan

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1. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB können Verstöße von selbständigen Grünordnungsplänen gegen Landesrecht, wie insbesondere Art. 26 Abs. 2 GO und § 2 BayKommV-1983, in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden, was die fehlerfreie Wiederholung und nochmalige Durchführung der sich anschließenden Verfahrensschritte erfordert (im Anschluss an BVerwG, B.v. 07.11.1997 – 4 NB 48.96 – NVwZ 1998, 956/958).

2. Auch bei selbständigen Grünordnungsplänen im Sinn von Art. 4 Abs. 3 BayNatSchG muss gemäß Art. 26 Abs. 2 GO die Ausfertigung der Bekanntmachung vorangehen, führen Verstöße gegen diese Reihenfolge zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit und setzt eine Heilung solcher Fehler gemäß § 214 Abs. 4 BauGB voraus, dass nach einer nachgeholten (bei ursprünglicher Bekanntmachung zunächst fehlenden) Ausfertigung nochmals bekannt gemacht wird, wofür bei Bekanntmachung durch Anschlag an die Gemeindetafel (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO) eine bloße Verlängerung der Dauer des Aushangs (ohne erneute Bekanntmachung nach Ausfertigung) nicht genügt.

BayVGH, Urteil vom 26.11.2025, 14 N 23.636

Zum Sachverhalt:

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den selbstständigen Grünordnungsplan „N-Au” der Gemeinde N.

Die antragstellende GmbH betreibt Kiesabbau. Sie ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke im Umgriff des Grünordnungsplans und hält ihre Rechte durch den Grünordnungsplan für verletzt.

Am 15. März 2022 beschloss der Gemeinderat den Grünordnungsplan in der Fassung vom 15. Februar 2022, woraufhin am 17. März 2022 eine vom zweiten Bürgermeister unterschriebene „Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses” an der Amtstafel der Gemeinde aufgehängt wurde mit folgendem Bekanntmachungstext (Auszug):

„Die Gemeinde N hat mit Beschluss vom 15. März 2022 den Grünordnungsplan „N-Au” als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Grünordnungsplan „N-Au” in Kraft. Jedermann kann den Grünordnungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Grünordnungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde N (Adresse) sowie in der Bauverwaltung V (Adresse) während der Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Aufgrund der Einschränkungen durch die Pandemie wird um Terminvereinbarung gebeten. (…)”

Am 5. April 2022 unterschrieb die erste Bürgermeisterin den Grünordnungsplan und leistete am selben Tag eine weitere Unterschrift unter folgendem Text:

„7. Der Satzungsbeschluss zu dem Grünordnungsplan wurde am 17. März 2022 gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB i. V. m. Art. 4 Abs. 3 BayNatSchG ortsüblich bekannt gemacht.”

Am 5. Mai 2022 wurde der besagte, vom zweiten Bürgermeister unterschriebene Bekanntmachungstext von der Amtstafel abgenommen.

Inhaltlich bestimmt der Grünordnungsplan mittels Planzeichen Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen – und zwar teilweise mit den Zweckbestimmungen Spielbereich oder „Familienobstbäume” – sowie Flächen für landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung oder Wald und außerdem Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, wobei neben Darstellungen zu Obstbaumbeständen und Extensivgrünland auch „zu erhaltende” und „zu pflanzende” Bäume festgesetzt werden. Die textlichen Festsetzungen machen unter anderem nähere Vorgaben für den auf öffentlichen Grünflächen erlaubten Spielbereich und die sogenannten Familienobstbäume außerhalb der Brutzeit von Vögeln sowie zur Zielsetzung und Ausführung der Baumerhaltungs- und -pflanzgebote.

Die Grundstücke im Umgriff des Grünordnungsplans sind in der Bayerischen Verordnung über die Natura-2000-Gebiete vom 12. Juli 2006 (GVBl. S. 524; Bayerische Natura-2000-Verordnung, BayNat2000V) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19. Februar 2016 (AllMBl. S. 258) und des § 1 Abs. 344 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98, 599) als Europäisches Vogelschutzgebiet aufgeführt und liegen außerdem in einem Landschaftsschutzgebiet. Zusätzlich liegen südlich des Umgriffs des Grünordnungsplans ein in der Bayerischen Natura-2000-Verordnung aufgeführtes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) und ein Naturschutzgebiet.

Am 17. März 2023 ließ die Antragstellerin gegen den Grünordnungsplan einen Normenkontrollantrag stellen.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 4/2026, S. 133.