Dem unten vermerkten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 27.8.2025 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger betreibt auf einem Grundstück im Stadtgebiet der Beklagten einen Kfz-Betrieb. Auf dem Betriebsgrundstück lagerten abgemeldete Fahrzeuge, Ersatzteile, Altreifen und Abfall, sodass nur eine Fahrbreite offen war, um die Autos in die Werkstatt zu fahren und keine weiteren Fahrzeuge dort abgestellt werden konnten. Stattdessen wurden – teilweise auch abgemeldete – Fahrzeuge auf öffentlichem Straßengrund im Umfeld der Werkstatt im Bereich von Haltverboten und auf Rad- und Fußgängerwegen abgestellt. Die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten durch Verwarnung der Fahrzeughalter blieb ohne Wirkung.
Nach Anhörung, auf die keine Reaktion des Klägers erfolgte, untersagte die Stadt gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) dem Kläger mit Bescheid vom 16.12.2021, Fahrzeuge auf mit Haltverboten versehenem öffentlichen Straßengrund sowie auf Rad- und Fußgängerwegen abzustellen. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an.
Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht (VG) abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, es habe Grundsatzcharakter, ob eine Regelung des LStVG im Sanktionsbereich neben der StVO, die ein abschließendes Sanktionssystem bei Verstößen vorgebe, Anwendung finden dürfe. Der VGH hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Dem Beschluss des VGH können wir Folgendes entnehmen:
1. LStVG als Grundlage einer präventiven Untersagung, weiterhin ordnungswidrig Fahrzeuge in verbotenen Bereichen abzustellen
„Soweit der Kläger das Landesstraf- und Verordnungsgesetz ,wegen der abschließenden Sanktionsmöglichkeiten der verwarnungs- und bußgeldbewehrten StVO im Rahmen des Bußgeldkataloges und den Möglichkeiten nach dem BayAbfG‘ für nicht anwendbar hält, hat er dies nicht hinreichend dargelegt, sondern lediglich behauptet, ohne dies näher zu substanziieren bzw. durch die Angabe von Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur zu untermauern. Abgesehen davon schließen die Sanktionsmöglichkeiten nach der Straßenverkehrsordnung und die Befugnisse nach dem Bayerischen Abfallgesetz die subsidiäre Anwendung der Generalklausel des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes nicht aus, sofern sie wie hier keine vorrangige Befugnisnorm enthalten …
Der Beklagten ging es vorliegend nicht darum, die Beseitigung bestimmter ordnungswidrig auf den öffentlichen Straßen im Umfeld des klägerischen Gewerbegrundstücks abgestellter Fahrzeuge anzuordnen, etwa gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO, Art. 18b Abs. 1 Satz 2 BayStrWG oder Art. 27 Abs. 2 BayAbfG, was bei dem zu erwartenden Austausch der dort abgestellten Fahrzeuge im Rahmen der Gewerbeausübung nicht zielführend gewesen wäre, sondern darum, dem Kläger zukunftsgerichtet, d.h. präventiv zu untersagen, weiterhin ordnungswidrig Fahrzeuge in den verbotenen Bereichen abzustellen, um die Voraussetzungen für eine verwaltungsrechtliche Vollstreckung zu schaffen. Für die präventive Untersagung sind den straßen(verkehrs)- oder abfallrechtlichen Regelungen keine Befugnisse zum Erlass einer Einzelfallanordnung zu entnehmen. Auch dürfte es sich bei den abgemeldeten Fahrzeugen mangels des Willens, sich dieser Gegenstände zu entledigen, schon nicht um Abfall handeln …, sodass die Anwendung abfallrechtlicher Vorschriften bereits aus diesem Grund ausscheidet …
Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden.
Damit ist in der Regelung u.a. angelegt, dass eine Behörde Handlungen, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat verwirklichen und daher bereits rechtlich verboten sind, untersagt, wenn der Betreffende in der Vergangenheit schon entsprechende Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen hat und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es zu weiteren Verstößen kommt. Der gerichtlichen Annahme, dass das Abstellen von Fahrzeugen auf Fuß- und Radwegen und in Haltverbotsbereichen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 12 (i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 1, 2, Abs. 4a), § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO darstellt, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Ferner stellt das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge eine unzulässige, bußgeldbewehrte (Art. 66 Nr. 2 BayStrWG) Sondernutzung im Sinn des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG dar (BayVGH, B. v. 17.2.2017 1) – 8 ZB 15.2237 – BayVBl 2018, 31 Rn. 12).“
2. Bereits die hinreichend wahrscheinliche Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit erlaubt ein sicherheitsrechtliches Einschreiten
„Auf den Vortrag des Klägers zu Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, insbesondere zum Bestehen einer Gefahr oder Störung im Sinne dieser Vorschrift, und auf die Frage, ob und ggf. weshalb die Beklagte die ordnungswidrig geparkten Fahrzeuge nicht hat abschleppen lassen, kommt es somit nicht an. Insoweit bleibt lediglich anzumerken, dass ein in einem absoluten Haltverbot abgestelltes Fahrzeug regelmäßig auch dann abgeschleppt werden kann, wenn es noch nicht zu einer gegenwärtigen konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sein sollte …, und bereits in der hinreichend wahrscheinlichen Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit eine konkrete sicherheitsrechtliche Gefahr liegt, die die Behörde zum Einschreiten ermächtigt …
Im Übrigen setzt der Erlass einer Einzelfallanordnung gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG über das Vorliegen der dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen nicht voraus, dass die Behörde zuvor versucht haben muss, dem rechtswidrigen Abstellen von Fahrzeugen in Haltverboten und auf Fuß- und Radwegen durch Abschleppen Einhalt zu gebieten. In Anbetracht der die Störerauswahl leitenden Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte, wie sie vorgetragen hat, die rechtliche Grundlage dafür schaffen wollte, den Kläger als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen.“
3. Schwierigkeiten beim Vollzug einer sicherheitsrechtlichen Anordnung führen nicht zu deren Rechtswidrigkeit
„Ebenso wenig führen etwaige Vollzugsschwierigkeiten, die bei der Zuordnung eines ordnungswidrig abgestellten Fremdfahrzeugs zum Kläger entstehen mögen, zur Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung, zumal sich entsprechende Vollzugsschwierigkeiten auch bei einer Abschleppanordnung im Rahmen der Störerauswahl ergeben können, die ebenso wenig zu deren Rechtswidrigkeit führen würden. Für die Annahme des Klägers, er müsse aufgrund des Bescheids für Handlungen Dritter außerhalb seines Einflussbereichs einstehen, gibt es keine tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte … Ist der Kläger für das verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeugs nicht verantwortlich und hat er demgemäß keine Pflicht – hier zur Unterlassung einer Handlung – verletzt (vgl. Art. 31 Abs. 1 VwZVG), liegt auch keine Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung vor, sodass ein Zwangsmittel gegen ihn nicht angewendet werden kann (vgl. Art. 37 Abs. 1, 4 Satz 2 VwZVG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Vollstreckung der streitgegenständlichen Anordnung von vornherein unmöglich sein sollte …“
[…]Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.8.2025 – 11 ZB 22.1900
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 7/2026, Rn. 67.

