Rechtsprechung Bayern

Betriebsuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

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§ 20 BImSchG (Untersagung des Weiterbetriebs einer genehmigungsbedürftigen immissionsschutzrechtlichen Anlage wegen Unzuverlässigkeit des Betreibers; Übertragbarkeit der im Gewerberecht zur Prognose der Unzuverlässigkeit entwickelten Anforderungen auf Untersagungen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG; § 20 Abs. 3 Satz 2 ist kein milderes Mittel zu § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG)

Nichtamtlicher Leitsatz:

Da eine Untersagung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG in ihren rechtlichen und praktischen Auswirkungen einer auf das konkret ausgeübte Gewerbe beschränkten Gewerbeuntersagung ähnelt, können die zu Prognoseentscheidungen im Rahmen von solchen Gewerbeuntersagungen entwickelten Maßstäbe auf Untersagungen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG übertragen werden, soweit dem nicht immissionsschutzrechtliche Besonderheiten entgegenstehen.

BayVGH, Beschluss vom 10.12.2025, 22 ZB 24.1706

Zum Sachverhalt:

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin, eine GmbH, ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 24. Juni 2021 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Klägerin unter anderem der Betrieb ihrer PET-Recyclinganlage am Standort A unter der Geschäftsführung oder Betriebsleitung von Herrn S (zeitweise Geschäftsführer der Klägerin) nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG (Unzuverlässigkeit) untersagt.

Die Klägerin betreibt auf den Grundstücken Flur-Nummern 132, 137/14, 137/16, 137/24 und 138 der Gemarkung A eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle zum PET-Recycling, die bereits Gegenstand diverser immissionsschutzrechtlicher Bescheide und korrespondierender Gerichtsverfahren war.

So ordnete das zuständige Landratsamt gegenüber der Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Mai 2015 die Stilllegung von (dort) illegal errichteten und betriebenen Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen an. Am 26. Januar 2017 vollstreckte es den Bescheid vom 26. Mai 2015 per unmittelbarem Zwang, nachdem eine Vollstreckung durch mehrmalige Androhung und Fälligstellung von Zwangsgeldern in zuletzt sechsstelliger Höhe gescheitert war (z. B. Fälligstellung von 26 500 Euro am 03.07.2015; Androhung 88 500 Euro am 06.07.2015; Fälligstellung 72 000 Euro am 21.07.2015, Androhung 265 500 Euro am 07.08.2015; Fälligstellung 207 000 Euro am 03.09.2015; vgl. dazu im Einzelnen den Bescheid vom 22.06.2016 zur Androhung unmittelbaren Zwangs/ Anlage K2 im Verfahren RN 7 K 16.1154).

Mit Bescheid vom 15. März 2017 ordnete das Landratsamt die Stilllegung einer Trogförderschnecke an, weil es sich um eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Nebeneinrichtung handle. Mit Bescheid vom 21.November 2018 wurde die Beseitigung einer Recyclinglinie angeordnet, die trotz ihrer angeordneten und per unmittelbarem Zwang vollstreckten Stilllegung (26. Mai 2015) von der Klägerin wieder in Betrieb genommen worden war.

Bei behördlichen Kontrollen am 3. und 5. Juni 2019 stellte das Landratsamt fest, dass die Klägerin stillgelegte Lagerflächen wieder in Betrieb genommen habe und dabei behördlich angebrachte Siegel entfernt beziehungsweise umgangen worden seien. Am 5. November 2019 wurde bei einem Betrieb der Klägerin im benachbarten Landkreis vom dortigen Landratsamt im Rahmen einer Ortseinsicht festgestellt, dass die Klägerin ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Lager für nicht gefährliche Abfälle ohne entsprechende Genehmigung unterhalten habe.

Im Rahmen einer Besprechung am 29. Januar 2020 teilten Vertreter der Klägerin mit, dass der Geschäftsführer Herr S abberufen worden sei und keine Weisungsbefugnis mehr innehabe.

Bei Kontrollen am 31. März und 9. April 2021 trat Herr S gegenüber Vertretern des Landratsamts wieder als leitender Vertreter der Klägerin auf, während der laut Handelsregister bestellte Geschäftsführer Herr M nicht vor Ort war.

Die Klägerin teilte dem Landratsamt anschließend mit, dass der bestellte Geschäftsführer sein Amt niedergelegt habe und daher Herr S derzeit die Leitung ausübe. Man sei in Verhandlungen zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers.

Am 24. Juni 2021 erließ das Landratsamt, nachdem es die Klägerin zuvor mehrfach angehört hatte, den streitgegenständlichen Bescheid. Darin untersagte es der Klägerin den Betrieb der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage zur zeitweiligen Lagerung und sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle (PET-Recycling) am Standort in A, Flurnummern 132, 137/14, 137/16, 137/24 und 138, Gemarkung und Gemeinde A, unter der Führung (Geschäftsführung) oder Leitung (Betriebsleitung oder Posten mit vergleichbarer Leitungsbefugnis) von Herrn S, geboren am 1. April 1974, ab einem Zeitpunkt von drei Monaten nach Zugang der Anordnung (Nr. 1 des Bescheids). Zudem wurde die Klägerin verpflichtet, nach Zugang der Anordnung Änderungen der formell bestellten oder tatsächlichen Geschäftsführung und Betriebsleitung dem Landratsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Nr. 2). Neben der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (Nr. 3) wurden Zwangsgelder in Höhe von 30 000 Euro für Nr. 1 des Bescheids und in Höhe von 330 Euro für Nr. 2 des Bescheids angedroht (Nr. 4).

Die gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Juni 2021 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht R mit der Klägerin am 22. August 2024 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 12. August 2024 ab. Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 7/2026, S. 236.