Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten eines Feuerwehreinsatzes umfasst in der Regel auch die Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden entstanden sind. Die Gemeinden dürfen in ihrer Feuerwehrkostensatzung hierfür Pauschalbeträge festlegen, um aufwändige Einzelabrechnungen zu vermeiden. In dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Urteil vom 28.11.2025 entschiedenen Fall hatte die Beklagte einen pauschalen Stundensatz von 32,00 Euro angesetzt und die Klägerin auf dieser Grundlage zur Erstattung der Kosten eines durch einen Verkehrsunfall ausgelösten Feuerwehreinsatzes herangezogen.
Die dazu im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Kalkulation hatte das Verwaltungsgericht als fehlerhaft angesehen und den Kostenbescheid insoweit aufgehoben. Im nachfolgenden Berufungsverfahren berief sich die Beklagte auf eine von einigen anderen Verwaltungsgerichten vertretene Auffassung, wonach es für die Festlegung der Pauschalsätze in der Kostensatzung nicht zwingend einer Kalkulation der jeweiligen Gemeinde bedürfe. Es reiche vielmehr aus, einen Stundensatz festzulegen, der in keinem groben Missverhältnis zu dem durch eine Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden ermittelten Durchschnittssatz von 28,00 Euro stehe. Dieser Durchschnittssatz sei in der gemeinsamen Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Landesfeuerwehrverbands Bayern e.V. sowie des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom September 2020 angegeben. Dieser Argumentation folgte der VGH nicht und wies die Berufung der Beklagten mit folgender Begründung zurück:
1. Pauschalsätze für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende können nicht anhand landesweiter Erfahrungssätze festgelegt werden
Das Gericht hält die darin liegende Vereinfachung für nicht mehr zulässig:
„Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Kostenbescheid vom 02.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.02.2022 zu Recht aufgehoben, soweit darin auf der Grundlage eines Pauschalsatzes von 32,00 Euro pro Einsatzstunde auch Kostenanteile für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende in Höhe von insgesamt 555,90 Euro enthalten waren.
…
Der in Nr. 3.2 der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten vom 17.09.2020 normierte Pauschalsatz von 32,00 Euro pro Einsatzstunde für die ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden durfte dem Kostenbescheid nicht zugrunde gelegt werden. Er ließ sich, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, nicht auf die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Kalkulation stützen, da diese erhebliche methodische Mängel aufwies; dies wird im Berufungsverfahren auch von der Beklagten nicht mehr infrage gestellt. Entgegen ihrer Auffassung kann aber der satzungsrechtlich festgelegte Betrag von 32,00 Euro auch nicht (ersatzweise) durch die Bezugnahme auf den von den kommunalen Spitzenverbänden und anderen fachkundigen Stellen in einem Rundschreiben vom September 2020 mitgeteilten landesweiten Durchschnittsstundensatz von 28,00 Euro gerechtfertigt werden, zu dem er nicht in einem groben Missverhältnis steht. Eine so weitgehende Pauschalierung ohne konkreten Ortsbezug, wie sie auch von einigen Verwaltungsgerichten akzeptiert wird (vgl. VG Ansbach, U.v. 19.09.2018 – AN 14 K 16.01955 – juris Rn. 58; VG Würzburg, U.v. 15.04.2021 – W 5 K 20.1177 – juris Rn. 45; VG Regensburg, U.v. 08.08.2023 – RO 4 K 21.2115 – UA S. 13 ff.), lässt die geltende Gesetzeslage nicht zu (so auch Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 3. Auflage 2017, Rn. 155a; Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Stand 4/2024, Art. 28 Rn. 67).“
2. Die Bemessung der pauschalen Kostensätze muss sich an den jeweiligen örtlichen Verhältnissen orientieren
Der VGH verweist dazu auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut:
„Nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden durch Satzung in entsprechender Anwendung von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG festlegen. Die Vorschrift ermöglicht es den örtlichen Trägern der Feuerwehr, zur Ermittlung der durch die Einsätze verursachten Personal- und Sachkosten feste Beträge für bestimmte Berechnungseinheiten (Einsatzstunden, Entfernungskilometer etc.) festzulegen und damit die ansonsten erforderliche Einzelabrechnung der konkret entstandenen Kosten zu vermeiden.
Wie sich aus dem allgemeinen Verweis auf die Grundsätze des Benutzungsgebührenrechts ergibt, insbesondere aus Art. 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 KAG, muss sich aber die Bemessung der pauschalen Kostensätze auch bei der Erhebung von Feuerwehrkosten an den jeweiligen örtlichen Verhältnissen orientieren. Die durch Satzung festgelegten Pauschalsätze müssen sich also, wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung klargestellt hat, ihrer Höhe nach in etwa an denjenigen Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind (BayVGH, U.v. 18.07.2008 – 4 B 06.1839 – BayVBl 2009, 149 Rn. 25).
Will eine Gemeinde wie hier auch bei den Einsatzkosten für die ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden von der Möglichkeit der Pauschalierung nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG Gebrauch machen, muss sie daher anhand eigener Erfahrungswerte nachvollziehbar darlegen, dass aufgrund der örtlichen Personalstruktur generell mit Kosten in der angesetzten Höhe zu rechnen ist. Die durch Feuerwehreinsätze verursachten Kosten für das ehrenamtlich tätige Personal beruhen zu wesentlichen Teilen auf Entschädigungs- und Erstattungszahlungen nach Art. 9 ff. BayFwG, die erfahrungsgemäß von Ort zu Ort in unterschiedlicher Höhe anfallen und insbesondere im Vergleich von Stadt und Land erheblich differieren können. Daher kann insoweit nicht auf einen statistisch ermittelten landesweiten Durchschnittswert verwiesen werden, zumal dabei unklar bleibt, inwieweit die ihm zugrunde gelegten örtlichen Pauschalsätze ihrerseits auf empirisch gesicherten Erfahrungswerten beruhen.“
3. Eine ortsbezogene Ermittlung der Einsatzkosten ist grundsätzlich möglich
Hierzu heißt es in der Entscheidung abschließend:
„Ob die Plausibilisierung eines für die einzelne Gemeinde festgesetzten Pauschalsatzes nur durch Vorlage einer auf einem mehrjährigen Erfassungszeitraum beruhenden Kalkulation oder auch auf einfacherem Weg erfolgen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Entgegen den Einwänden der Beklagten im Berufungsverfahren ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die durch den Einsatz ehrenamtlicher Dienstkräfte entstehenden Kosten nicht ortsbezogen kalkuliert und vom örtlichen Satzungsgeber prognostiziert werden können. Nach welchen Kriterien dabei dem in Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG normierten Gebot eines angemessenen Abzugs für die gemeindliche Eigenbeteiligung Genüge getan werden kann, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben.“ – (dz)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.11.2025 – 4 B 24.1686
Beitrag entnommen aus Die Gemeindekasse Bayern 5/2026, Rn. 35.

