Gesetzgebung

Steueränderungsgesetz 2025

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Das unten vermerkte Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 umfasst insgesamt 12 Artikel. Dieser Beitrag widmet sich ausschließlich den Änderungen des Einkommensteuergesetzes (Art. 1 und 2), des Umsatzsteuergesetzes (Art. 4) sowie der Abgabenordnung (Art. 5 und 6). Gleichfalls am 22.12.2025 wurde das unten vermerkte Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Aktivrentengesetz) beschlossen, auf das ebenfalls kurz eingegangen wird.

1. Änderungen im Bereich der Einkommensteuer

1.1 Einführung einer steuerfreien Aktivrente (Art. 1 Nr. 1 Aktivrentengesetz, § 3 Nr. 21 EStG n.F.)

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind gem. § 3 Nr. 21 EStG n.F. steuerfrei bis zu einer Höhe von 2.000 Euro monatlich (insgesamt 24.000 Euro im Jahr) ab Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Lebensjahren gem. § 35 Satz 2 (betrifft Geburtenjahrgänge 1964 und jünger) oder gem. § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend der Übergangsregelung für Geburtenjahrgänge zwischen 1947 und 1963. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden länger zu arbeiten, um dem Fachkräftemangel zu begegnen. Der darüberhinausgehende Teil der Aktivrente ist regulär zu versteuern. Die Aktivrente selbst unterliegt aber nicht, anders als z.B. das Arbeitslosengeld, dem Progressionsvorbehalt.

Für die Aktivrente fallen Beiträge zur Sozialversicherung an. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zusätzlich fallen für die Arbeitgeber Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an.

Nicht begünstigt sind Selbständige, Freiberufler, Beamte, Minijobber sowie Land- und Forstwirte.

Das Gesetz ist am 01.01.2026 in Kraft getreten (Art. 4 Aktivrentengesetz).

1.2 Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen (Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 Nr. 1 Steueränderungsgesetz 2025, § 3 Nr. 26 und 26a EStG n.F.)

Mit der Neufassung des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG bzw. des § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG wird klargestellt, dass die Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) sowohl für juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallen, gilt, sofern die jeweilige Tätigkeit selbst auch steuerbegünstigte Zwecke verfolgt (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) und b) Steueränderungsgesetz 2025).

Die Übungsleiterpauschale wird von bisher 3.000 € im Jahr auf 3.300 € im Jahr angehoben, die sog. Ehrenamtspauschale von 840 € im Jahr auf 960 € im Jahr.

Die gesetzliche Klarstellung tritt am Tag nach der Gesetzesverkündung am 24.12.2025 in Kraft (Art. 12 Abs. 1 Steueränderungsgesetz 2025). Die Anhebung der Pauschalen erfolgt zum 01.01.2026 (Art. 12 Abs. 2 Steueränderungsgesetz 2025).

1.3 Anhebung der Entfernungspauschale (Art. 2 Nr. 3 Steueränderungsgesetz 2025, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG n.F.)

Durch die Anhebung der Entfernungspauschale von 0,30 Euro auf 0,38 Euro soll – so die Gesetzesbegründung – die Entlastung für Fernpendlerinnen und Fernpendler verstetigt sowie aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Gleichbehandlung nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer für alle Steuerpflichtigen gewährt werden. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 a.F. wurde gestrichen. Die neue Entfernungspauschale gilt auch für Steuerpflichtige, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.

Die Neuregelung gilt ab dem 01.01.2026 (Art. 12 Abs. 2 Steueränderungsgesetz 2025).

1.4 Anhebung der Höchstbeträge für Parteispenden (Art. 2 Nr. 5 und 7 Steueränderungsgesetz 2025, § 10b Abs. 2 Satz 1 und § 34g Satz 2 EstG n.F.)

Die Höchstbeträge für Parteispenden werden von 1.650 Euro auf 3.300 Euro und bei Zusammenveranlagung von 3.300 Euro auf 6.600 Euro verdoppelt.

Wie bisher setzt der Sonderausgabenabzug voraus, dass keine Steuerermäßigung gem. § 34g EStG gewährt worden ist. Für die Steuerermäßigung werden die Höchstbeträge von bisher 825 Euro bzw. 1.650 Euro ebenfalls verdoppelt (§ 34g Satz 2 EStG n.F.).

Die Regelungen gelten ab 01.01.2026 (Steueränderungsgesetz 2025).

1.5 Klarstellung der Pauschalierungsmöglichkeit bei Betriebsveranstaltungen (Art. 2 Nr. 8 Steueränderungsgesetz 2025, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EstG n.F.)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aufgrund der ab Veranlagungszeitraum 2025 geltenden Legaldefinition des Begriffs der Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) die Auffassung vertreten, dass eine Betriebsveranstaltung i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. auch dann vorliegen kann, wenn sie nicht allen Betriebsangehörigen offensteht (BFH-Urteil vom 27.03.2024 – VI R 5/22 BStBl 2024 II S. 748).

Zur Beibehaltung der bisherigen Rechtslage hat der Gesetzgeber nunmehr in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG n.F. klargestellt, dass eine Pauschalierung der Lohnsteuer nur dann zulässig sein soll, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils offensteht.

Die Regelung gilt ab 01.01.2026 (Steueränderungsgesetz 2025).

2. Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer

2.1 Senkung des Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsleistungen (Art. 4 Nr. 2 Steueränderungsgesetz 2025, § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG n.F.)

Als temporäre Krisenmaßnahme unterlagen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, bereits vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023 dem ermäßigten Steuersatz. Seit dem 01.01.2024 gilt für diese Leistungen wieder der Regelsteuersatz. Durch die Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG werden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die nach dem 31.12.2025 erbracht werden, dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen.

2.2 Anhebung der Durchschnittssatzgrenze für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Art. 4 Nr. 5 Steueränderungsgesetz 2025, § 23a Abs. 2 UStG n.F.)

Der Vorsteuerabzug bestimmter Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen konnte bisher mit einem Durchschnittssatz von 7 % vorgenommen werden, wenn die steuerpflichtigen Umsätze im vorausgegangenen Kalenderjahr 45.000 Euro nicht überstiegen haben. Diese Grenze wurde nunmehr auf 50.000 Euro angehoben (§ 23a Abs. 2 UStG n.F.).

Die Regelung gilt ab 01.01.2026 (Steueränderungsgesetz 2025).

[…]

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Gemeindekasse Bayern 6/2026, Rn. 46.