Mit dem in der Sitzung des Bayerischen Landtags vom 09.12.2025 beschlossenen Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erfolgten Änderungen des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG), des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG), des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) sowie des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG).
Zur Änderung des BayBG erging am 11.02.2026 zudem ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Az. 21 – P 1124-1/62). Die wichtigsten Änderungen des Gesetzes werden nachfolgend dargestellt:
1. Hintergrund und Gesetzeszweck
Schwerpunkte des Gesetzes sind Anpassungen im Beamtenrecht, im Besoldungsrecht sowie der Umgang mit Teilzeitbeschäftigung und familienpolitischen Belangen. Das Gesetz tritt im Kern am 01.01.2026 in Kraft, mit zeitlich gestaffelten Übergangsregelungen für bestimmte Bestimmungen (familienpolitische Teilzeit) im Jahr 2027.
2. Wichtige Änderungen im Beamtenrecht
a) Verfassungstreue als Einstellungskriterium
Neu eingeführt wurde eine Regelung zur Feststellung der Verfassungstreue bei Bewerberinnen und Bewerbern für bestimmte Fachlaufbahnen (Art. 19 Abs. 2 BayBG). Ernennungsbehörden können zur Überprüfung das Landesamt für Verfassungsschutz um Auskunft bitten; dadurch soll die Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, im Vorfeld von Einstellungen besser abgesichert werden.
b) Anpassungen bei Dienstbefreiungen
Im Rahmen der Beamtenrechtsänderungen wurde der Begriff „Dienstbefreiung“ konsequent durch den Begriff „Freizeitausgleich“ ersetzt − dies betrifft unter anderem auch Teilzeitregelungen. Anstelle einer Dienstbefreiung bei bestimmten Anlässen ist künftig ein Freizeitausgleich vorgesehen, der auch anteilig bei Teilzeitbeschäftigung zu berechnen ist.
3. Besoldungsrechtliche Anpassungen
Die Vorschrift zur Berechnung des Orts- und Familienzuschlags wurde ergänzt. Demnach können bei mehreren Anspruchsberechtigten in Teilzeit die Arbeitszeiten zur Ermittlung des Zuschlags zusammengerechnet werden. Dies ist besonders relevant für Familien, in denen beide Elternteile teilzeitbeschäftigt sind.
Eine Nachwirkungsklausel stellt sicher, dass bestimmte Ansprüche (z.B. auf Zuschläge) auch für den Zeitraum 2024 bis 2025 unter bestimmten Bedingungen gewahrt bleiben, wenn sie in diesem Zeitraum erstmals geltend gemacht worden sind.
4. Familienpolitische Teilzeit
Ein zentraler Aspekt des Gesetzes betrifft die familienpolitische Teilzeit. Das Gesetz selbst legt den rechtlichen Rahmen fest, die praktische Wirkung und künftige Ausgestaltung wurden durch das Ministeriumsschreiben vom 11.02.2026 konkretisiert.
Mit Inkrafttreten der Neuregelung ab 01.09.2027 ergeben sich folgende Änderungen:
Die Altersgrenze für Kinder wird von (derzeit) 18 auf 14 Jahre abgesenkt. Für Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine entsprechende familienpolitische Teilzeitbeschäftigung (oder Beurlaubung) nur noch in den Fällen einer ärztlich festgestellten Pflegebedürftigkeit zulässig. Der Mindestumfang der (familienpolitischen) Teilzeitbeschäftigung wurde von derzeit 8 auf künftig 12 Wochenstunden angehoben. Ausgenommen von dieser Untergrenze ist die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit.
Ohne familienpolitische Gründe (d.h. ohne Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder pflegebedürftigen Angehörigen) besteht die Möglichkeit der Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG. Diese ermöglicht eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (regelmäßig 20 Wochenstunden).
Für die Antragstellung konkretisiert das Schreiben des StMFH folgende Fallgestaltungen:
Vor der Veröffentlichung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften am 30.12.2025 bewilligte familienpolitische Teilzeitbeschäftigungen oder Beurlaubungen bleiben unverändert, d.h. ohne Anwendung der neuen Regelungen, bis zum bewilligten Ablauf bestehen.
Anträge, die nach der Veröffentlichung des Gesetzes gestellt oder bewilligt wurden, sind nach den entsprechenden Zeitabschnitten zu bearbeiten: Für beantragte Zeiträume bis 31.08.2027 gilt die bisherige Rechtslage. Bei beantragten Teilzeiten bzw. Beurlaubungen, die nach dem 01.09.2027 beginnen, ist die neue Rechtslage maßgeblich. Im Fall von Anträgen, bei denen die beantragten Teilzeiten bzw. Beurlaubungen vor dem 01.09.2027 beginnen und sich darüber hinaus erstrecken, ist der Antrag zeitabschnittsweise zu beurteilen. Für die Zeiträume ab 01.09.2027 darf nur bei Vorliegen der dann gültigen Voraussetzungen eine Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung erfolgen.
5. Ergänzungen des Reisekostengesetzes
Art. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung) wurde um die Fahrzeugkategorie elektrisch betriebener, zweirädriger Fahrzeuge ergänzt. – (ch)
Beitrag entnommen aus Die Gemeindekasse Bayern 7/2026, Rn. 55.

