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Schlüsselzuweisungen für 2026

Gemäß Art. 106 Abs. 7 GG überlassen die Länder aus ihrem Aufkommen aus den Gemeinschaftssteuern (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) einen von der Landesgesetzgebung zu bestimmenden Prozentsatz ihren Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden. Der Freistaat Bayern erfüllt diesen Verfassungsauftrag in Art. 1 des Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG). Mit der Erhöhung des Kommunalanteils am allgemeinen Steuerverbund im Jahr 2026 von 13,0 v.H. auf 13,3 v.H. (Anteilmasse) des Istaufkommens der Landesanteile an den Gemeinschaftssteuern und der Gewerbesteuerumlage (Verbundmasse) und einer weiteren Anhebung ab 2027 auf 13,5 v.H. erhalten die Kommunen eine dauerhaft wirkende strukturelle Verbesserung. Die Erhöhung steht unter dem Vorbehalt, dass der Landtag über den Doppelhaushalt 2026/2027 und das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2026 entsprechend den Gesetzentwürfen der Staatsregierung beschließt.

Der Kommunalanteil belief sich in den Jahren 2013 bis 2024 gleichbleibend auf 12,75 v.H. der Verbundmasse. Im Jahr 2025 wurde er auf 13,0 v.H. erhöht. Der Verbundmasse werden jene Landesanteile zugerechnet, die dem Freistaat Bayern im vierten Quartal des vorvorhergehenden Jahres und den ersten drei Quartalen des vorhergehenden Jahres zugeflossen sind. Für die Schlüsselzuweisungen 2026 ist dies also der Zeitraum vom 01.10.2024 bis zum 30.09.2025.

Aus der Anteilmasse, die im Wesentlichen der Finanzierung der Schlüsselzuweisungen dient, steht für 2026 eine Schlüsselmasse von 4 982,0 Mio. € zur Verfügung. Damit liegen die Schlüsselzuweisungen 2,7 % über der Vorjahreshöhe von 4 850,7 Mio. €. 64 v.H. der Schlüsselmasse oder 3 187,0 Mio. € erhalten die Gemeinden, 36 v.H. der Schlüsselmasse oder 1 795,0 Mio. € die Landkreise. Näheres wird nachfolgend unter Ziff. 1 bis 3 dargestellt; Tabellen (Ziff. 4 bis 9) ergänzen die Ausführungen.

Die Schlüsselzuweisungen ergänzen die eigenen Steuereinnahmen der Kommunen und haben die Aufgabe, die Finanzkraft der Kommunen zu stärken und Unterschiede in der Steuerkraft der Kommunen abzumildern. Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen wird der Ausgangsmesszahl (mittels verschiedener Ansätze ermittelte fiktive Ausgabebelastung einer Kommune) die Steuerkraftmesszahl (bei den Gemeindeschlüsselzuweisungen) bzw. die Umlagekraftmesszahl (bei den Landkreisschlüsselzuweisungen) gegenübergestellt. In der Vergangenheit wurde der Berechnungsmodus der Ausgangsmesszahl mehrfach fortentwickelt. So wurde z.B. beim sogenannten Demografiefaktor, durch den die Folgen eines mehrjährigen Bevölkerungsrückgangs abgefedert werden sollen, im Jahr 2012 der Vergleichszeitraum von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt.

Die Verlängerung des Vergleichszeitraums bringt den Kommunen noch mehr Zeit zur Umstellung auf die neue Lage. Der Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31.12.2024 wurde sowohl bei den Gemeinden als auch bei den Landkreisen eine durchschnittliche Einwohnerzahl aus den Einwohnerständen der zehn vorangegangenen Jahre gegenübergestellt. War die durchschnittliche Einwohnerzahl höher, wurde sie sowohl bei der Berechnung der Gemeinde- als auch bei der Berechnung der Landkreisschlüsselzuweisungen berücksichtigt. Entsprechendes gilt seit 2007 auch für die zu berücksichtigende Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige, um die finanziellen Nachteile durch den Abzug der US-Stationierungsstreitkräfte abzumildern. Seit dem Jahr 2012 wurde auch hier der Vergleichszeitraum von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt.

Bei der Berechnung der Ausgangsmesszahl wurde 2013 die sogenannte Hauptansatzstaffel im unteren Bereich angehoben, um kleinere Gemeinden stärker zu berücksichtigen. Die Eingangsstufe für Gemeinden mit nicht mehr als 5 000 Einwohnern wurde von 108 % auf 112 % erhöht. Gleichzeitig wurde der bisherige Zuschlag für Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern abgeschafft. Der Hauptansatz für Gemeinden mit 500 000 und mehr Einwohnern wurde auf 150 % begrenzt.

Seit 2016 wird der früher berücksichtigte Ansatz für Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende bei den kreisfreien Städten und bei den Landkreisen durch einen indikatorbasierten Ansatz für Soziallasten ersetzt. Als belastbarer Indikator hat sich die Zahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 SGB II erwiesen. Diese Zahl wird mit dem 3,1-fachen angesetzt. Der Vervielfältiger wurde unter Berücksichtigung des Gewichts des früheren ausgabenbezogenen Ansatzes in der Ausgangsmesszahl in dieser Höhe gewählt.

Des Weiteren wurde ein Ansatz für Kinderbetreuung eingeführt. Diese hatte in der Vergangenheit erheblich an Bedeutung gewonnen, wodurch für die Gemeinden besondere Ausgabebelastungen entstanden sind. Als Indikator wurde die ungewichtete Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen gewählt.

Die aus der Volkszählung 1987 ermittelte Zahl der Personen mit Nebenwohnung wurde bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2014 letztmals in voller Höhe bei der Ausgangsmesszahl angesetzt. Ab dem Jahr 2015 sollte sie gleichmäßig in fünf Schritten abgeschmolzen werden. Dieser Übergangszeitraum hat sich vor allem für die Gemeinden mit einem hohen Anteil an Personen mit Nebenwohnung aber als zu kurz erwiesen. Deshalb wurde der Zeitraum bis zum endgültigen Wegfall der Zahl der Personen mit Nebenwohnung bis zum Jahr 2024 verlängert. Für Gemeinden mit einem hohen, über 10 % liegenden Anteil an Personen mit Nebenwohnung wurden die Abbauschritte zusätzlich gestreckt und erfolgten in drei Stufen. Seit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2025 wird die Zahl der Personen mit Nebenwohnung nicht mehr angesetzt.

Bei der Berechnung der Steuerkraftmesszahlen wurden ab dem Jahr 2016 die Realsteuereinnahmen der Gemeinden durch eine Anhebung der Nivellierungshebesätze auf einheitlich 310 v.H. sowie die Einführung eines Zuschlags in Höhe von 10 % der Realsteuereinnahmen, die aus Hebesätzen oberhalb der Nivellierungshebesätze resultieren, wesentlich stärker als früher einbezogen.

Nachdem der Bund gemeinsam mit den Ländern für das Jahr 2020 erstmals einen pauschalen Ausgleich (Zuweisungsmasse: 2 398 Millionen Euro) von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie mit deutlicher Auswirkung auf die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer 2022 durchgeführt hat, gewährte der Freistaat Bayern seinen Gemeinden für das Jahr 2021 ohne entsprechende Bundesregelung nochmals Finanzzuweisungen zum pauschalen Ausgleich ihrer Gewerbesteuermindereinnahmen im Wege einer Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch (Zuweisungsmasse: 330 Millionen Euro).

Diese Finanzzuweisungen wurden bei der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer 2023 mitberücksichtigt. Seit dem Jahr 2020 müssen die Gemeinden zudem deutlich weniger Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abführen, so dass netto höhere Einnahmen bei den Gemeinden verbleiben und damit im Ergebnis ebenfalls die Steuerkraftmesszahl erhöhen.

Gemeindeschlüsselzuweisungen

Von den insgesamt 2 056 bayerischen Gemeinden erhalten im Jahr 2026 1 715 oder 83,4 % der Gemeinden Schlüsselzuweisungen. 341 (im Vorjahr 300) steuerstarke Gemeinden, unter ihnen die Landeshauptstadt München und die kreisfreie Stadt Coburg, müssen 2026 auf diese staatlichen Leistungen verzichten. Allein im Regierungsbezirk Oberbayern erhalten 143 Gemeinden in diesem Jahr keine Schlüsselzuweisungen (im Vorjahr 130). Im Landkreis München bekommen 2026 nur die Gemeinden Haar, Neuried, Ottobrunn und Schäftlarn diese staatliche Leistung, im Landkreis Starnberg nur die Gemeinden Andechs und Gauting.

a) Allgemeine Schlüsselzuweisungen und Sonderschlüsselzuweisungen

2 832,2 Mio. € (88,9 % der Gemeindeschlüsselmasse) gehen als allgemeine Schlüsselzuweisungen (Art. 2 und 3 Abs. 1 BayFAG) an die Gemeinden, die restlichen 354,8 Mio. € (11,1 % der Schlüsselmasse) erhalten besonders steuer schwache Gemeinden zusätzlich zu den allgemeinen Schlüsselzuweisungen als Sonderschlüsselzuweisungen nach Art. 3 Abs. 3 BayFAG.

b) Verteilung der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

1 957,7 Mio. € oder 61,4 % fließen zum Ausgleich niedriger Steuerkraft an die kreisangehörigen Gemeinden, 1 229,3 Mio. € oder 38,6 % an die kreisfreien Städte. Die den kreisangehörigen Gemeinden insgesamt zu gewährenden Schlüsselzuweisungen 2026 nehmen im Vorjahresvergleich um 2,8 % ab, die Schlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte liegen mit 12,9 % über dem Vorjahresniveau. Nürnberg (295,0 Mio. €), Augsburg (218,4 Mio. €), Fürth (89,9 Mio. €), Würzburg (60,3 Mio. €) und Bamberg (54,6 Mio. €) erhalten die höchsten Schlüsselzuweisungen.

Landkreisschlüsselzuweisungen

Von den 71 Landkreisen erhalten 50 im Vergleich zum Vorjahr höhere Schlüsselzuweisungen. Im Jahr 2025 waren es 61. Die Landkreise Dingolfing-Landau (+377,7 %), Altötting (+106,5 %) und Forchheim (+51,4 %) liegen 2026 beim prozentualen Zuwachs an der Spitze. 19 Landkreise erhalten im Vergleich zum Vorjahr geringere Schlüsselzuweisungen. Die Landkreise mit den größten prozentualen Rückgängen im Vorjahresvergleich sind Erlangen-Höchstadt (–90,2 %), Donau-Ries (–28,7 %), Kitzingen (–24,9 %), Miesbach (–24,3 %) und Ostallgäu (–22,7 %). Die Landkreise München und Tirschenreuth erhalten aufgrund der Steuerstärke einiger Gemeinden als einzige Landkreise Bayerns auch im Jahr 2026 wieder keine Landkreisschlüsselzuweisung.

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Gemeindekasse Bayern 7/2026, Rn. 53.