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Auskunft aus dem Melderegister an politische Parteien

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Vor Wahlen erreichen den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD) stets vermehrt Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, die Auskünfte aus dem Melderegister an politische Parteien betreffen. Daher hat der BayLfD bereits in seiner Kurz-Information 28 „Auskunft aus dem Melderegister an politische Parteien vor Wahlen“ (Internet: https://www.datenschutz-bayern.de, Rubrik „Infothek“, Stand: Januar 2025) vertiefte Hinweise zu dieser Thematik gegeben.

Kurz gesagt ist eine Auskunft aus dem Melderegister an politische Parteien zum Zweck der Wahlwerbung nach Maßgabe der einschlägigen fachgesetzlichen Befugnis des § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) im Grundsatz zulässig. Bürgerinnen und Bürger haben es aber in der Hand, durch vorherigen Widerspruch bei der Meldebehörde eine Auskunft aus dem Melderegister zu verhindern.

In einer bayerischen Gemeinde wurden jedoch auf Grund eines Versehens in Kombination mit einer „datenschutzunfreundlichen“ technischen Voreinstellung der eingesetzten IT-Anwendung bereits erhobene Widersprüche nicht beachtet. Dies hat dazu geführt, dass mehrere hundert Datensätze unzulässigerweise trotz solcher Widersprüche an eine politische Partei übermittelt wurden.

Der BayLfD nimmt den Vorgang zum Anlass, in seinem unten vermerkten 34. Tätigkeitsbericht 2024 vom 28.10.2025 unter Nr. 3.5 nochmals auf Folgendes hinzuweisen:

1. Melderegisterauskunft zu Zwecken der Wahlwerbung grundsätzlich zulässig

„Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Bei den in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG genannten Daten handelt es sich um den Familiennamen, den/die Vornamen, den Doktorgrad und die derzeitigen Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Mit dieser Norm möchte der Gesetzgeber Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen eine altersspezifische Wahlwerbung ermöglichen und damit die Teilnahme an Wahlen fördern. Die genannten Auskunftsberechtigten sollen Angehörige der von ihnen ausgewählten Gruppen von Wahlberechtigten individuell ansprechen können. Der Empfänger der Daten darf die erhaltenen Daten gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 BMG nur für die Wahlwerbung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Die Sicherstellung der Einhaltung dieser Löschpflicht obliegt dem Empfänger, insbesondere also der Partei, selbst.“

2. Widerspruchsmöglichkeit

„Da es allerdings auch Bürgerinnen und Bürger gibt, die eine Weitergabe ihrer Meldedaten an nichtstaatliche Stellen ablehnen und von Wahlwerbung verschont bleiben wollen, hat der Gesetzgeber in § 50 Abs. 5 Satz 1 BMG eine Widerspruchsmöglichkeit vorgesehen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist nicht von Voraussetzungen abhängig und muss nicht begründet werden. Gemäß § 50 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BMG muss auf das Widerspruchsrecht bei der Anmeldung nach § 17 Abs. 1 BMG sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen werden.

Ein solcher Widerspruch löst eine Übermittlungssperre aus, die gem. § 50 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 2 BMG unentgeltlich im Melderegister einzurichten sowie solange zu speichern und zu beachten ist, bis der Einwohner ausdrücklich durch Erklärung gegenüber der Meldebehörde die Aufhebung beantragt. Die Übermittlungssperre gilt damit unbefristet, bis die betroffene Person den Widerspruch zurücknimmt.“

3. Datenschutz durch Technikgestaltung muss Beachtung des Widerspruchs unterstützen

„In dem von mir beurteilten Fall versäumte die Meldebehörde, ein ,Häkchen‘ in einem entsprechenden Menü des Fachverfahrens zu setzen. Mit diesem Häkchen wären Personen, die nach § 50 Abs. 5 Satz 1 BMG widersprochen haben, von der Datenübermittlung an die betreffende Partei ausgeschlossen worden. Diese Unachtsamkeit wurde ganz wesentlich dadurch erleichtert, dass die Gemeinde bereits zuvor gegen den in Art. 25 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthaltenen Grundsatz des Datenschutzes durch datenschutzfreundliche Voreinstellung verstoßen hatte. Dort heißt es:

,Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Solche Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.‘

Das eingesetzte Fachverfahren hätte generell – entweder bereits herstellerseitig oder spätestens bei der Inbetriebnahme durch die Gemeinde – so konfiguriert werden müssen, dass Personen mit eingetragener Übermittlungssperre automatisch von Melderegisterauskünften zum Zweck der Wahlwerbung ausgenommen sind.

Zum Zeitpunkt der fehlerhaften Datenübermittlung war also eine Software im Einsatz, die nicht dem Grundsatz von Privacy by Design and Default entsprach. Die Verpflichtung zum Einsatz datenschutzfreundlicher Technologien und speziell auch zu datenschutzfreundlichen Voreinstellungen trifft den Verantwortlichen schon bei der Beschaffung und Implementierung der Verarbeitungsmittel. Beachtet der Verantwortliche diese Verpflichtung, reduziert er auch das Risiko, dass es später aus Unachtsamkeit zu unnötigen Datenschutzverstößen kommt.“

34. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 28.10.2025, im Internet abrufbar unter https://www.datenschutz-bayern.de in der Rubrik „Tätigkeitsberichte“

Beitrag entnommen aus Die Fundstelle Bayern 4/2026, Rn. 29.