§11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 FeV, Anlage 4 zur FeV, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der Anlage 14 zur FeV
Beibringungsanordnung zur Fahreignungsbegutachtung; Bestimmtheit der Fragestellung; Wechselwirkung Krankheiten; Fahrungeeignetheit; Begutachtungsstelle für Fahreignung; Fachärztliche Begutachtung
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2026, Az. 11 CS 26.337
Orientierungssätze der Landesanwaltschaft Bayern
1. Eine präzise Angabe der jeweiligen in Anlage 4 zur FeV genannten Krankheiten bzw. der diesen zugeordneten Nummern ist im Rahmen einer Beibringungsanordnung zur Begutachtung nach § 11 Abs. 6 Satz1 FeV nicht in jedem Fall erforderlich.
2. Besteht bei einem Fahrerlaubnisinhaber Klärungsbedarf hinsichtlich verschiedener Erkrankungen und deren Wechselwirkungen zueinander, so darf die Fahrerlaubnisbehörde dafür eine Begutachtung in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung fordern. Dies gilt auch dann, wenn für einzelne Krankheiten gemäß Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung eine fachärztliche Begutachtung vorgesehen ist.
Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern
1.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) stellt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klar, dass in einer Beibringungsanordnung zur Begutachtung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV nicht in jedem Fall eine präzise Angabe der jeweiligen in Anlage 4 zur FeV genannten Krankheiten bzw. der diesen zugeordneten Nummern erforderlich ist. Der Beibringungsanordnung muss sich lediglich zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Der Untersuchungsgegenstand kann sich auch dann, wenn zitierte Nummern der Anlage 4 zur FeV nicht näher eingegrenzt wurden, ausschließlich aus den Gründen ergeben.
2.
Außerdem konkretisiert der Senat seine Rechtsprechung dazu, wie zu verfahren ist, wenn verschiedene fahreignungsrelevante Erkrankungen vorliegen, deren Wechselwirkungen zu beurteilen sind und wenn teilweise durch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung eine fachärztliche Begutachtung vorgesehen ist.
Der BayVGH verweist dazu auf seine frühere Entscheidung vom 19.12.2022, Az. 11 B 22.632, juris Rn. 27, wo er sich diesbezüglich noch nicht festgelegt hatte, sowie auf seinen Beschluss vom 21.11.2023, Az. 11 CS 23.1206, juris Rn. 24 ff., wo er bereits angedeutet hatte, dass vieles dafür spreche, dass der Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Bestimmung der Gutachtergruppe in solchen Fällen mehrere Möglichkeiten zur Gestaltung der Begutachtung offenstehen, deren Auswahl in ihr (weites) Ermessen gestellt sei. Bei einem Zusammentreffen mehrerer Erkrankungen und der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung liege ein Grund vor, der eine Abweichung vom Regelfall der abschließenden und ausschließlichen Begutachtung durch einen Facharzt zu rechtfertigen vermöge.
Der BayVGH führt diese Rechtsprechung nun fort und stellt klar, dass es in derartigen Fallkonstellationen ermessensgerecht sei, ein Gutachten einer Begutachtungsstelle gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV zu fordern. Diese Art der Koordinierung sei auch in der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung angelegt. Eine Begutachtungsstelle müsse gemäß Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der Anlage 14 zur FeV über gut qualifiziertes Personal verfügen und könne sich dann, wenn sie selbst keine geeigneten Fachärzte beschäftigt, bei Bedarf auch der konsiliarischen Mitarbeit freiberuflich tätiger Gutachter bedienen. Insbesondere stützt der BayVGH auch die Argumentation des Antragsgegners, dass für die Beauftragung einer Begutachtungsstelle in solchen Fällen spreche, dass dadurch mit einer zeitnahen Begutachtung und ökonomischen Verfahrensgestaltung zu rechnen sei.
Dazu verweist er darauf, dass gemäß besagter Richtlinie eine zügige Termindisposition und Auftragsbearbeitung, eine effiziente Auftrags- und Terminverfolgung sowie kundenorientierte Auftragsdurchführung festgelegt sein muss und zwischen Akteneingang und Untersuchungstag nicht mehr als 20 Arbeitstage liegen sollen.
Oberlandesanwältin Cornelia Thum ist bei der Landesanwaltschaft Bayern schwerpunktmäßig u.a. zuständig für Fahrerlaubnis- und Straßenverkehrsrecht sowie Personenordnungsrecht.
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Die auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisierten Juristinnen und Juristen der Landesanwaltschaft Bayern stellen monatlich eine aktuelle, für die Behörden im Freistaat besonders bedeutsame Entscheidung vor.

