Rechtsprechung Bayern

Straßenrecht: Zustimmung zur Widmung

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Mit seinem unten vermerkten Beschluss vom 29.9.2025 hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit den Anforderungen einer gemeinsamen Zustimmung von Miteigentümern zur Widmung nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG befasst. Die Klägerinnen wehrten sich als Miteigentümerinnen gegen die Widmung ihres Grundstücks als Eigentümerweg. Die (früheren) Miteigentümer hatten mit gleichlautenden Erklärungen vom 5.4.2004 und 19.12.2005 ihr Einverständnis zur Widmung des Grundstücks als Eigentümerweg erklärt. Im Jahr 2020 widerrief die Klägerin zu 1 ihre Zustimmung. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 28.6.2022 die Widmung des Grundstücks. Das Verwaltungsgericht (VG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der VGH ab. Dem Beschluss des VGH kann Folgendes entnommen werden:

1. Einheitliche Verfügung aller Miteigentümer nötig

Der VGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 3 BayStrWG:

„Die Zustimmung zur Widmung nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG ist eine empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die das Grundstück öffentlich belastet und auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirkt. Gehört ein für eine Straße benötigtes Grundstück mehreren Miteigentümern, muss die Zustimmung von allen gemeinsam bewirkt werden (§ 747 Satz 2 BGB). Dabei handelt es sich nicht um koordinierte Verfügungen der Teilhaber über ihre Miteigentumsanteile, sondern um eine einheitliche Verfügung aller Miteigentümer über das ganze Grundstück (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 – 8 ZB 10.1109 – juris Rn. 10 und 14; …).“

2. Getrennte, zeitlich aufeinanderfolgende Erklärung ausreichend

„Mit ihren getrennt abgegebenen, zeitlich aufeinanderfolgenden Erklärungen vom 5.4.2004 und 19.12.2005 haben die (damaligen) Miteigentümer eine solche einheitliche dingliche Verfügung über das Grundstück im Ganzen getroffen.

Inhaltlich bezogen sich die Einzelerklärungen der (Vor-)Eigentümer auf das gesamte Grundstück und nicht nur auf deren jeweilige Miteigentumsanteile. Dies ergibt die Auslegung der Willenserklärungen, bei der nach § 133 BGB der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen ist …

Der Wortlaut beider Erklärungen ist eindeutig auf eine Belastung des Grundstücks im Ganzen gerichtet (,das Grundstück … gewidmet wird‘). Diese Wortlautinterpretation entspricht auch dem mit den Erklärungen verfolgten Zweck, weil eine Widmung naturgemäß das ganze Grundstück erfasst und sich nicht auf den Miteigentumsanteil beschränken lässt … Das Zulassungsvorbringen, das VG habe die Erklärung nicht ausgelegt, sondern in ein gewünschtes (als sinnvoll angenommenes) Ergebnis korrigiert …, ist deshalb unberechtigt. Bei der Auslegung anhand des mit der Erklärung verfolgten Zwecks handelt es sich … um eine anerkannte Auslegungsmethode.

Das VG hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine Zustimmung nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG kein gleichzeitiges Handeln der Miteigentümer erfordert (mit der Folge, dass der zuerst Handelnde stets Nichtberechtigter i.S.d. § 185 BGB wäre), sondern zeitlich aufeinanderfolgende Einzelerklärungen genügen, sofern sie inhaltlich übereinstimmen und sich insofern zu einer einheitlichen Verfügung ergänzen. Die Kläger stellen diese Wertung des Ausgangsgerichts, die sich auf Rechtsprechung und Schrifttum stützen kann (vgl. Herber in Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, § 7 Rn. 20; BGH, …; U.v. 26.11.2003 – IV ZR 438/02 – BGHZ 157, 79 – juris Rn. 20, jeweils zu § 2040 BGB; …), nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage. Das Zulassungsvorbringen, der Voreigentümer M. habe die Erklärung vom 5.4.2004 womöglich nicht gekannt und damit nicht genehmigen können (vgl. BGH, U.v. 20.4.2004 – XI ZR 164/03 – NJW 2004, 2745 – juris Rn. 28), greift daher zu kurz.“

3. Kein wirksamer Widerruf der Zustimmung

„Auch hinsichtlich der Wertung des Ersturteils, die von den (Vor-)Eigentümern abgegebene Zustimmungserklärung sei nicht wirksam widerrufen worden, zeigen die Kläger keine ernstlichen Richtigkeitszweifel … auf. Das VG hat seine Auffassung, die Zustimmung zur Widmung sei nicht wirksam widerrufen worden, auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt. Zum einen sei der Widerruf entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Zustimmungserklärung (vom 19.12.2005) bei der Behörde möglich …Zudem hätten alle Miteigentümer gemeinsam widerrufen müssen; die Erklärung der Klägerin zu 1 genüge nicht …

Auch die Klägerinnen behaupten nicht, dass eine gemeinsame Widerrufserklärung aller Miteigentümer vorliegt. Ihr Vorbringen, die Klägerin zu 1 habe einen Widerruf am 20.5.2020 allein aussprechen können, weil ihre Erklärung vom 5.4.2004 vom früheren Miteigentümer M. nicht genehmigt und damit nicht wirksam geworden sei, greift zu kurz, weil zeitlich aufeinanderfolgende Einzelerklärungen vorliegen, die sich übereinstimmend zu einer einheitlichen Verfügung ergänzen (vgl. oben …).“

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.9.2025 – 8 ZB 25.1259

Beitrag entnommen aus Die Fundstelle Bayern 6/2026, Rn. 58.