Rechtsprechung Bayern

Baugenehmigung: Neubau einer Lagerhalle

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§ 9 BauGB; § 130a VwGO (Baugenehmigung; Nachbarrecht; Bebauungsplan; Abstandsflächen; Drittschutz, Einfriedungen)

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Der Umstand, dass eine Regelung sich in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans unter der Überschrift „Hinweise und nachrichtliche Übernahmen” befindet, schließt nicht aus, dass es sich um eine rechtsverbindliche Festsetzung handelt.

2. Ob es sich bei einer Regelung um eine rechtsverbindliche Festsetzung handelt, ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Regelung sowie des Regelungsgehalts zu bestimmen.

BayVGH, Beschluss vom 10.12.2025, 2 B 24.1540

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin richtet sich als Nachbarin gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Lagerhalle mit Büros.

Sie ist Eigentümerin des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flur-Nr. 1652, Gemarkung R. Das Grundstück grenzt unmittelbar an das Baugrundstück, Flur-Nr. 1653/12, Gemarkung R, an. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet an der Südspange BA 2 (Teil 2)”.

Am 17. März 2022 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau einer Lagerhalle mit Büro” auf dem Grundstück Flur-Nr. 1653/12 der Gemarkung R. Mit Bescheid vom 1. August 2022 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet an der Südspange BA 2 (Teil 2)” wurde unter anderem eine Befreiung hinsichtlich der Höhe des direkt auf der Grundstücksgrenze stehenden – vom Sockel abgesehen – offenen Zauns von 1,95 m anstatt 1,80 m erteilt.

Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2022 ab. Der BayVGH ließ die Berufung zu.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 7/2026, S. 235.