Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte sich im unten vermerkten Beschluss vom 13.8.2025 mit der Klage eines Nachbarn gegen eine gaststättenrechtliche Erlaubnis und damit zusammenhängenden Fragen des Lärm- und Nachbarschutzes zu befassen.
Die streitgegenständliche gaststättenrechtliche Erlaubnis der Stadt vom 28.3.2024 erstreckt sich u.a. auf zwei, in der Erlaubnis selbst nicht näher bezeichnete Freischankflächen „gemäß anliegender Pläne“ (Nr. 2 der Erlaubnis). Der Erlaubnis waren verschiedene Pläne beigefügt, die jedoch keine Angaben zu den Freischankflächen enthielten. Nach Nr. 3 der Erlaubnis werden die maximal möglichen Betriebszeiten der Freischankflächen im Außenbereich „gemäß straßen- und wegerechtlicher Sondernutzungserlaubnis“ bestimmt. Eine Beschallung der Freischankflächen ist ebenso unzulässig wie eine Bewirtung der Freischankflächen außerhalb der Betriebszeiten (Nr. 4.5 der Erlaubnis). Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht.
Mit Bescheiden vom 2.4.2024 und vom 19.4.2024 erteilte die Stadt der Pächterin der Gaststätte rückwirkend ab 1.4.2024 eine „Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf dem Gehweg vor der Gaststätte (Freischankfläche Gehweg) und eine „straßen- und wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf den Parkplätzen vor der Gaststätte in den Monaten April bis einschließlich Oktober (Schanigarten). Es wurden zunächst jeweils Betriebszeiten von 6:00 Uhr bis 23:00 Uhr, an Feiertagen, Samstagen und vor Feiertagen in den Monaten von April bis September von 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr festgesetzt. Die Betriebszeiten wurden später von der Stadt mit Änderungsbescheiden vom 16.7.2024 auf 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr reduziert.
Der Kläger – Mieter einer Wohnung im Nachbargebäude der Gaststätte – war der Auffassung, dass die Gaststättenerlaubnis – in Verbindung mit den Sondernutzungserlaubnissen – gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG verstößt, weil der Betrieb der Freischankflächen schädliche Umwelteinwirkungen in Form von unzumutbarem Lärm befürchten lasse.
Nach Klageerhebung ordnete die Stadt die sofortige Vollziehung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 28.3.2024 an. Sie begründete dies damit, dass eine aufschiebende Wirkung der Klage zur Folge hätte, dass bis zur Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs die erteilte Gaststättenerlaubnis hinsichtlich der beiden Freischankflächen auf öffentlichem Verkehrsgrund nicht vollzogen werden könne und die Betriebsinhaberin diesbezüglich an der Ausübung ihres Gewerbes unverhältnismäßig gehindert würde.
Der dagegen gerichtete Antrag des Nachbarn auf einstweiligen Rechtsschutz war beim Verwaltungsgericht (VG) erfolglos, der VGH bestätigte dies. Dem Beschluss des VGH können wir Folgendes entnehmen:
1. Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände im gaststättenrechtlichen Nachbarprozess
„Das VG hat zutreffend ausgeführt, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Gaststättenerlaubnis grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt, eine für den Betreiber der Gaststätte günstige nachträgliche Entwicklung bei der Anfechtung durch einen Dritten aber zu berücksichtigen ist … Dieser Grundsatz, der in der baurechtlichen Rechtsprechung entwickelt wurde … und ebenso im Immissionsschutzrecht angewendet wird …, basiert auf der Annahme, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. Diese Überlegungen sind auf den gaststättenrechtlichen Nachbarprozess übertragbar …, gerade angesichts der hier inmitten stehenden immissionsschutzrechtlichen Fragen.
Soweit der Antragsteller meint, das vorliegende Eilverfahren vor dem VG demonstriere aufgrund seiner Dauer, dass die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände nicht der Prozessökonomie diene, ist zu bedenken, dass es in der Regel um vorprozessual eingetretene Umstände geht. Die konkrete Vorgehensweise des VG im erstinstanzlichen Eilverfahren ist hier nicht zu beurteilen.
Auch auf die Frage, ob ein erneut gestellter Genehmigungsantrag mit Sicherheit positiv zu bescheiden wäre, kommt es nicht an; maßgeblich ist nur, ob sich die nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Rahmen des im jeweiligen Verfahren zu beurteilenden prozessualen Anspruchs günstig für den Gaststättenbetreiber auswirkt und damit für das jeweilige Verfahren entscheidungserheblich ist …“
2. Ausreichender Inhalt der Gaststättenerlaubnis bezüglich der zu erwartenden Lärmbelastung
„Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes ist – entsprechend § 133, § 157 BGB – vom Wortlaut des verfügenden Teils unter Zuhilfenahme der Begründung auszugehen; dabei ist nicht an den Buchstaben zu haften, sondern auf den Willen der Behörde abzustellen, soweit dieser im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat …
Zwar beschränkt sich die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 28.3.2024 auf die Aussage, dass der Betrieb von zwei nicht näher bezeichneten Freischankflächen im Erdgeschoss gestattet wird, deren Betriebszeiten durch eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis geregelt werde und für die im Übrigen die Auflagen Nr. 4.4 und 4.5 des Bescheides gelten. Dabei kann den Antragsunterlagen entnommen werden, dass es um zwei Freischankflächen auf öffentlichem Grund, nämlich auf dem Gehweg und auf Parkplätzen geht, die 25,2 m2 und 27 m2 groß sind … Diese Angaben lassen zwar die genaue Lage, die Sitzplatzkapazität und die Betriebszeiten der Freischankflächen nicht erkennen, sodass hinreichend genaue Aussagen hinsichtlich der Lärmbelastung der Nachbarschaft auf dieser Grundlage nicht getroffen werden können.
Die Erlaubnis wird aber durch die Bescheide vom 2.4.2024 und 19.4.2024 ergänzt, worauf der Bescheid vom 28.3.2024 in Nr. 3 des Tenors auch hinweist. Dass dieser Hinweis sich auf die Regelung der maximal möglichen Betriebszeiten beschränkt, ändert nichts daran, dass dadurch deutlich gemacht wird, dass der Bescheid vom 28.3.2024 noch keine vollständige Regelung der Nutzung der Freischankflächen enthält. In Ergänzung dazu bezeichnen die Bescheide vom 2.4.2024 und vom 19.4.2024 die Größe der jeweiligen Freischankfläche sowie durch die beigefügten Pläne mit Einzeichnungen auch deren Lage sowie die Anzahl der maximal aufstellbaren Tische. Auch werden in den beiden Bescheiden … die Betriebszeiten für die Freischankflächen geregelt. Diese Gesichtspunkte sind maßgeblich für die zu erwartende Lärmbelastung durch den Gaststättenbetrieb auf den Freischankflächen. Insoweit enthalten die Bescheide entgegen der Auffassung des Antragstellers (auch) Regelungen, die – mit Blick auf die Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen – materiell-rechtlich zum Prüfprogramm der Gaststättenerlaubnis gehören (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) und damit dem Gaststättenrecht zuzuordnen sind. Den vom Antragsteller angesprochenen Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 GastG (,bestimmte Räume‘) sowie des § 2 Abs. 2 Satz 1 BayGastV (Textform) ist damit Genüge getan…
Dieser Auslegung steht die Bezeichnung der Bescheide als ,Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf öffentlichem Verkehrsgrund‘ (vgl. jeweils Nr. 1 des Tenors) nicht entgegen. Die jeweilige Nr. 1 des Tenors mit der Flächenangabe, Bezugnahme auf den Lageplan sowie die Betriebszeiten macht – auch unter Berücksichtigung des Verweises auf die ,straßen- und wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis‘ in Nr. 3 der Erlaubnis vom 28.3.2024 – sowohl nach dem Willen der Behörde als auch nach dem objektiven Empfängerhorizont hinreichend deutlich, dass mit den ,Sondernutzungserlaubnissen‘ jedenfalls auch für den Schutz der Nachbarschaft relevante gaststättenrechtliche Regelungen getroffen werden sollten. Insoweit handelt es sich bei der Bezeichnung als ,Sondernutzungserlaubnis‘ um eine unschädliche Falschbezeichnung …“
[…]Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.8.2025 – 22 CS 25.797
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 7/2026, Rn. 68.

