Am 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften in Kraft getreten1. Anlass für die Gesetzesänderung ist die Einführung des Wasserentnahmeentgelts (sog. Wassercent) in Bayern. Die neuen Regelungen zum Entgelt für Grundwassernutzungen sind eingebettet in einer umfassenden Novellierung des bayerischen Wasserrechts mit dem Leitgedanken „Bayerns Wasser sichern, vorsorgen und bewahren”. Die öffentliche Wasserversorgung wird durch den Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung vor anderen Gewässerbenutzungen und eine vorherige Anzeigepflicht für die Übertragung von Grundwasserzulassungen gestärkt. Der Hochwasserschutz wird durch die Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses für öffentliche Hochwasserschutzanlagen, die Entschädigungspflicht von Einstauflächen, die Neuregelung der Beteiligtenleistungen für Hochwasserschutzanlagen bei staatlicher Ausbaupflicht und der Zuständigkeitsbündelung für große Hochwasserschutzmaßnahmen verbessert. Zudem sind Regelungen zur Beschleunigung wasserrechtlicher Verfahren, zur Modernisierung des Abwasserabgabenrechts, zur Flexibilisierung der kommunalen Brauchwassernutzung, zur Klarstellung der Ausübung des Gemeingebrauchs auf eigene Gefahr, zur Erweiterung der Genehmigungsfiktion für den vorbeugenden Brandschutz und zur Vereinfachung der Zulassungsanforderungen bei gemeinsamen Einleitungen im Zusammenhang mit Kleinkläranlagen enthalten.
A. Wasser ist das entscheidende Zukunftsthema
Wasser ist die Grundlage allen Lebens und eines der wichtigsten Güter. Das Schutzgut Wasser steht infolge des Klimawandels unter Stress. Extreme Wetterereignisse, Hitze, Trockenheit, Dürre und Niedrigwasserereignisse nehmen landesweit spürbar zu. Starkregenereignisse, Sturzfluten und Überflutungen treten vermehrt auf. Das Gefahrenrisiko durch Extremwetterereignisse für Leib, Leben und Sachwerte steigt2. Der bayerische Gesetzgeber reagiert ausweislich der Gesetzesbegründung auf diese zunehmenden Risiken durch eine Optimierung des wasserrechtlichen Regelungsregimes in Bayern. Von den Änderungen werden alle Bereiche erfasst, angefangen vom Schutz des Grundwassers und von der Stärkung der öffentlichen Wasserversorgung über die Verbesserung des Hochwasserschutzes bis hin zur Digitalisierung und Beschleunigung wasserrechtlicher Verfahren. Dabei werden insbesondere neue Anreizinstrumente wie das Wasserentnahmeentgelt eingeführt und bestehende Instrumente wie das Abwasserabgabengesetz oder das bayerische Wasserverbandsrecht optimiert. Das Gesetz zielt auf eine umfassende Modernisierung und Anpassung des Wasserrechts in Bayern ab, um Herausforderungen des Klimawandels, der Wasserknappheit und der Digitalisierung gerecht zu werden. Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes werden im Überblick dargestellt.
B. Einführung eines Wasserentnahmeentgelts (sog. Wassercent)
Ab dem 1. Juli 2026 ist in Bayern ein zweckgebundenes Wasserentnahmeentgelt für die Entnahme von Grundwasser mit einem einheitlichen Entgeltsatz von 0,10 Euro pro Kubikmeter zu entrichten. Bayern ist somit das 14. Bundesland, in dem ein Wasserentnahmeentgelt erhoben wird. Lediglich in Hessen und Thüringen wird derzeit auf die Erhebung einer Abgabe auf Wasserentnahmen verzichtet3. Der erste Erhebungszeitraum besteht vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026, ab dem 1. Januar 2027 ist das Kalenderjahr der Veranlagungszeitraum4. Die Möglichkeit der Übermittlung der tatsächlich entnommenen Jahresentnahmemengen besteht bis zum ersten März des jeweiligen Folgejahres, somit erstmals zum 1. März 2027. Die erste Festsetzung erfolgt Mitte 2027. Nach fünf Jahren ab erstmaliger Erhebung, das heißt im Jahr 2030, soll spätestens eine Evaluierung der Regelungen erfolgen.
Die Regelungen zum Wasserentnahmeentgelt sind im neuen Teil 7, der alle in Bayern erhobenen Gewässerbenutzungsabgaben erfasst, enthalten. Das Wasserentnahmeentgelt wird in Art. 78 bis einschließlich Art. 81 im Abschnitt 2 des BayWG geregelt, wobei die allgemeinen Regelungen in Abschnitt 4 zum Festsetzungs- und Erhebungsverfahren (Art. 94, 95 BayWG) und Straf- und Bußgeldvorschriften (Art. 95 BayWG) ebenfalls anwendbar sind. Insbesondere im ersten Jahr der Erhebung, in der der Veranlagungszeitraum auf den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2026 reduziert ist, sind die Übergangsregelungen in Art. 100 Abs. 3 BayWG maßgeblich.
Die Regelungen basieren auf dem „Grundkonzept Wassercent”, das die Regierungsfraktionen bereits am 12. Dezember 2024 veröffentlicht haben5. Leitgedanke ist, dass die Erhebung und die Verwendung des Wasserentnahmeentgelts nach den Grundsätzen „gerecht, fair, einfach und nachhaltig” erfolgen. Es wird eine faire und ausgewogene Regelung zur Sicherung der Wasserressourcen in Bayern angestrebt6.
I. Entgelt für Wasserentnahmen
Der Freistaat Bayern erhebt für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser ein zweckgebundenes Entgelt (Art. 78 Abs. 1 BayWG). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Entgeltpflicht ist die Gewässerbenutzung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Entgeltpflichtig sind das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (vgl. § 3 Nr. 3 WHG). Benutzungen von oberirdischen Gewässern (§ 3 Nr. 1 WHG) bleiben weiterhin entgeltfrei. Aufgrund des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist diese Fokussierung auf Grundwassernutzungen möglich und mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers sachlich gerechtfertigt7.
Für die Abgrenzung, ob ein Gewässerbenutzungstatbestand in Bezug auf Grundwasser oder ein oberirdisches Gewässer vorliegt, ist allein die rechtliche Einordnung entscheidend. Die in § 3 Nr. 1 und 3 WHG enthaltenen Definitionen sowie die rechtliche Beurteilung einer Wasserfläche mit Blick auf die im Einzelfall vorliegenden Grundtatbestände (z. B. Gewässerausbau bei Herstellung eines oberirdischen Gewässers, Gewässerbenutzungen bei einem Grundwasseraufschluss) sind entscheidend.
Zur besseren Verständlichkeit der weiteren Regelungen wird der Ausdruck „Wasserentnahme” in Art. 78 Abs. 1 BayWG legal definiert. Er ist der Oberbegriff für die einzelnen Benutzungsformen des Entnehmens, des Zutageförderns, des Zutageleitens und des Ableitens von Grundwasser. Für den Entgelttatbestand ist es nicht erforderlich, dass das Wasser einer bestimmten Nutzung oder Verwendung zugeführt wird. Es genügt, dass auf das Grundwasser in zielgerichteter Weise im Sinne des Benutzungstatbestandes des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG eingewirkt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Indienstnahme von Grundwasser durch einen ziel- und zweckgerichteten Vorgang für die Begründung einer Entgeltpflicht ausreichend. Aus dem individuellen Zugriff auf die knappe Ressource Wasser, die einer staatlichen Bewirtschaftung unterliegt, ergibt sich ein Sondervorteil, der abgeschöpft werden kann. Die Wasserentnahme stellt einen gezielten Eingriff in den natürlichen Ressourcenhaushalt zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils dar, der Alternativverwendungen des entnommenen Wassers verdrängt8.
Wer zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verpflichtet ist, regelt Art. 78 Abs. 2 BayWG. Diejenige natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt einer zulassungspflichtigen Wasserentnahme im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG die Zulassung innehat (Alt. 1) oder den entsprechenden Benutzungstatbestand ohne die erforderliche Zulassung vornimmt (Alt. 2), ist entgeltpflichtig. Die Entgeltpflicht ist an die tatsächliche Entnahme, das heißt die tatsächliche Durchführung der Wasserentnahme, geknüpft. Für eine legale Entnahme ist die ordnungsgemäße Zulassung Voraussetzung. Der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung schuldet das Entgelt, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts handelt. Entscheidend ist, welche Person Inhaltsadressat der zugrunde liegenden Gewässerbenutzungszulassung ist (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BayVwVfG)9. Inhaltsadressat im Falle einer Bauwasserhaltung, sofern diese über zwei Jahre vorgenommen werden soll (ansonsten besteht Entgeltfreiheit gemäß Art. 78 Abs. 3 Nr. 5 BayWG), ist der jeweilige Bauherr. Dies gilt auch, wenn der Bauträger für den Bauherrn die Bauwasserhaltung gegenüber der Wasserrechtsbehörde in dessen Namen beantragt und somit der Bauträger der Adressat der Bekanntgabe ist (vgl. Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG)10.
Eine Entgeltpflicht besteht auch bei nicht legalen Entnahmen. Diejenige Person, die eine Wasserentnahme ohne die erforderliche Zulassung durchführt, ist zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verpflichtet (Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 BayWG). Der Gesetzgeber hat für den Fall einer illegalen Wasserentnahme auf ein erhöhtes Entgelt verzichtet, sodass auch für diese Wasserentnahmen der reguläre Entgeltsatz von 0,10 Euro pro Kubikmeter gilt. Allerdings sind bei Vorliegen einer illegalen Gewässerbenutzung die entsprechenden Straf- und Bußgeldtatbestände zu prüfen. In Bezug auf eine mögliche Hinterziehung oder Verkürzung von Wasserentnahmeentgelten sind die entsprechenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung gemäß Art. 96 BayWG anwendbar (vgl. § 370 Abs. 1, 2 und 4 und §§ 371, 376 und 378 AO). Für die illegale Gewässerbenutzung ist der Bußgeldtatbestand des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG einschlägig. Gegebenenfalls kommt der Straftatbestand der Gewässerverunreinigung gemäß § 324 StGB in Betracht, insbesondere nach Änderung in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt11.
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* Der Beitrag gibt ausschließlich die Auffassung des Autors wieder.
1 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23.12.2025, GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2025 S. 667.
2 Vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften, LT-Drs. 19/8947, Abschnitt A, S. 30.
3 Eine Übersicht zu den Regelungen der Wasserentnahmeabgaben in den Bundesländern enthält Gawel/Köck, Internalisierung von Umwelt- und Ressourcenkosten gem. Vorgaben des Zukunftsplans Wasser, Endbericht vom 09.10.2023, Leipzig, S. 24 ff.
4 Art. 100 Abs. 3 BayWG und Art. 79 BayWG.
5 Grundkonzept Wassercent vom 12.12.2024, abrufbar unter: https://fw-landtag.de/fileadmin/redakteure/PDF_Redaktion/2024/12-Dezember/Wassercent_Eckpunktepapier_CSU-FW.pdf (Abrufdatum: 26.04.2026).
6 Vgl. Gesetzentwurf (Fn. 2), Begründung Teil A, Abschnitt I., S. 30.
7 Vgl. Gesetzesbegründung (Fn. 2), Begründung Teil C, zu Nr. 28 (Art. 78 – Entgelt für Wasserentnahmen, Ausnahmen), S. 66.
8 Vgl. BVerwG, U.v. 28.06.2007 – 7 C 3/07 – juris Rn. 27, BayVBl. 2008, 379 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 07.11.1995 – 2 BvR 413/88 – BVerfGE 93, 319/346 = BayVBl. 1996, 368 (Wasserpfennig).
9 Zum Begriff Inhaltsadressat vgl. Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, 59. Aktualisierung, § 18 Rn. 28.
10 Vgl. Gesetzentwurf (Fn. 2), Begründung, S. 67.
11 Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, abrufbar unter: www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Umweltstrafrecht.html (Abrufdatum: 26.04.2026).
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Bayerische Verwaltungsblätter 12/2026, S. 397.

