Darum ging es bei einer Schriftlichen Anfrage im Bayerischen Landtag. Der unten vermerkten Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 24.04.2026 entnehmen wir auszugsweise:
3.a) Nach welchen Kriterien bemessen die zuständigen Behörden die Höhe der Gebühren konkret?
„Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayUIG werden für die Übermittlung von Umweltinformationen grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit der Gebühren richtet sich die Gebührenhöhe nach dem Kostengesetz (KG) in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung. Zur Geltendmachung der Kosten besteht eine Pflicht; sie liegt nicht im Ermessen der informationspflichtigen Stelle. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten stellt Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayUIG dar. Aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayUIG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. Tarifnummer 1.I.10/2 Kostenverzeichnis (KVz) ergibt sich die Höhe der Gebühren. Für die Eröffnung des Zugangs zu Umweltinformationen ist dort für Bayern ein Gebührenrahmen von 10 bis 2 500 j vorgesehen. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich gemäß den Bestimmungen im KVz nach dem Bearbeitungsaufwand. Erhoben werden Kosten, also Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayUIG). Dabei dürfen nur die für die Übermittlung von Informationen typischen und wesentlichen Auslagen erhoben werden.
Als kostenpflichtige Tätigkeit nennt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayUIG nur die Übermittlung von Informationen. Unter der Übermittlung sind sowohl der Übermittlungsvorgang als auch vorbereitende Handlungen zu verstehen (z.B. Suche nach Informationen, rechtliche Prüfung der Ausnahmetatbestände, ggf. vorzunehmende Schwärzungen). Im BayUIG gibt es ausdrücklich benannte gebührenfreie Tatbestände (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayUIG) für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte als auch für die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, einschließlich der hierfür etwa notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen. Bei der konkreten Kostenfestsetzung gegenüber dem Antragsteller ist, neben der genannten sachgerechten Erfassung der Kosten, sicherzustellen, dass diese keine prohibitiveWirkung entfaltet, also den Antragsteller nicht wegen ihrer Höhe in seinem Recht auf Zugang zu Umweltinformationen beschränken könnte. Dabei ist neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers auch das Allgemeininteresse der Fragestellung zu berücksichtigen. Die erforderliche Abwägung erfolgt jeweils im Einzelfall durch die informationspflichtige Stelle.“
3.b) Welche Rolle spielt dabei der geschätzte Verwaltungsaufwand?
„Der Bearbeitungsaufwand bildet die Grundlage für die Geltendmachung von Kosten gegenüber der antragstellenden Person im Rahmen der Inanspruchnahme des Umweltinformationsrechts. Dabei ist eine exakte Berechnung des Verwaltungsaufwands nicht erforderlich, jedoch muss die Berechnung (insbes. der zeitlichen Inanspruchnahme der Bediensteten) nachvollziehbar und plausibel sein. Im Regelfall ist hierfür eine ausreichende schriftliche Dokumentation des Personaleinsatzes Voraussetzung. Es dürfen nicht die gesamten, den öffentlichen Haushalten durch eine Zusammenstellung von Unterlagen entstehenden, auch mittelbaren Kosten, auf den Antragsteller abgewälzt werden. Somit darf bei der Ermittlung der Gebühr gerade nicht sämtlicher mit der Amtshandlung verbundener Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen berücksichtigt werden. Bei der Festlegung der Gebührenhöhe ist folglich von vorneherein ein angemessenes Verhältnis von Gebühr und Leistung (Informationserteilung) zu berücksichtigen.“
4.a) Welche Unterschiede bestehen in der Gebührenpraxis zwischen den bayerischen Landratsämtern und anderen zuständigen Behörden?
4.b) Gibt es landesweite Vollzugshinweise oder Empfehlungen zur Anwendung von Gebühren nach dem BayUIG?
4.c) Falls ja, wie wird deren Einhaltung sichergestellt?
„Die Fragen 4.a bis 4.c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Gebührenpraxis in Bayern richtet sich nach Art. 12 BayUIG i.V.m. dem Kostengesetz und wird von den bayerischen Behörden auf dieser Grundlage vollzogen. Wie dargestellt, bestehen damit für den Vollzug der Kostenerhebung in Bayern klare rechtliche Rahmenbedingungen. Für weiter gehende Fragen zum BayUIG stellt das StMUV auf seiner Internetseite FAQs bereit, die, neben zum Umweltinformationsrecht bestehenden Rechtskommentaren, eine ausreichende Grundlage für den Vollzug in Bayern darstellen.“
Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 24.04.2026 (LT-Drs. 19/11704).
Beitrag entnommen aus Die Gemeindekasse Bayern 15/2026, Rn. 133.

