Rechtsprechung Bayern

Fälligkeit eines Zwangsgeldes

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Art. 75 BayBO; Art. 31 VwZVG (Fälligkeit eines Zwangsgeldes; Baueinstellung; Rückbaumaßnahmen; Beweiswürdigung)

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Die Fälligkeit eines angedrohten Zwangsgeldes tritt nicht ein, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass einer bestandskräftigen Verpflichtung zuwidergehandelt wurde.

2. Nach dem Inhalt einer Baueinstellung sind alle (Bau-)Arbeiten unzulässig, die der Verwirklichung des Vorhabens dienen. Soweit sich nichts Gegenteiliges ergibt, ist dem Adressaten deshalb regelmäßig auch die Beseitigung des Rechtsverstoßes möglich. Ob ein entsprechendes Handeln vorliegt, ist Frage der Beweiswürdigung.

BayVGH, Beschluss vom 29.04.2026, 15 ZB 26.73

Zum Sachverhalt:

Der Beklagte wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, in dem dieses festgestellt hat, dass ein dem Kläger angedrohtes Zwangsgeld nicht fällig geworden ist.

Nach Kenntnis der Rodung einer Waldfläche auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück des Klägers verfügte der Beklagte am 25. Februar 2022 telefonisch einen Baustopp. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. März 2022 wurde der Kläger unter dem Betreff „Errichtung eines Erdwalls, Rodung und geplante Errichtung eines Lagerplatzes für Baumaterialien” verpflichtet, weitere Bautätigkeiten auf dem genannten Grundstück ab sofort zu unterlassen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und für der Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld in Höhe von 5000,– Euro angedroht. Die vom Kläger daraufhin beantragte Baugenehmigung wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Dezember 2022 abgelehnt.

Anlässlich einer Baukontrolle am 2. Februar 2023 stellte das Landratsamt Veränderungen seit der letzten Kontrolle fest. Dem Kläger wurde daher mit Schreiben vom 8. Februar 2023 mitgeteilt, dass das mit Bescheid vom 21. März 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5000,– Euro fällig geworden sei. Auf die hiergegen erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. September 2025 fest, dass das angedrohte Zwangsgeld nicht fällig ist. Die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen stellten keinen Weiterbau zur Verwirklichung des Vorhabens und damit keinen Verstoß gegen die Baueinstellungsverfügung dar. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 14/2026, S. 490.