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Grundgebühr einer Entwässerungseinrichtung

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat sich in unten vermerktem Beschluss vom 01.12.2025 mit der Ausgestaltung einer satzungsrechtlichen Grundgebühr einer Entwässerungseinrichtung beschäftigt. Dabei betonte er den weiten Spielraum der Gemeinde bei der Bestimmung der Höhe der Grundgebühr.

Dem Beschluss lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Gegenstand des Verfahrens war die Heranziehung der Klägerin zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 2020 und die Vorauszahlung für das Jahr 2021. Durch den Bescheid vom 10.02.2021 wurden für den Abrechnungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 Abwassergebühren in Höhe von 769 161,52 € festgesetzt. Für den Erhebungszeitraum 2021 wurde eine Vorauszahlung Abwasser in Höhe von 769 160,00 € festgesetzt. Den Berechnungen wurden jeweils eine Grundgebühr von 20,00 € pro Person bzw. Abwassereinheit und eine Einleitungsgebühr von 4,40 € pro Kubikmeter Abwasser zugrunde gelegt.

Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die vorgenommene Verteilung der verbrauchsunabhängigen Kosten auf die Grundgebühr einerseits und die Einleitungsgebühr andererseits insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit oder das Äquivalenzprinzip verstößt. Dabei hat das Verwaltungsgericht den unbestrittenen Vortrag der Klägerin, mit der Grundgebühr würden lediglich 9 % der Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung umgelegt, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Klägerin wendet im Berufungszulassungsverfahren im Wesentlichen ein, dass vorliegend atypische Besonderheiten im Tatsächlichen bestünden, die dazu führten, dass ausnahmsweise die Einführung einer höheren Grundgebühr als in der Satzung des Beklagten vorgesehen geboten gewesen sei.

Bei der im vorliegenden Fall (nahezu) ausschließlich mengenbezogen ausgestalteten Abwassergebühr ergebe sich die Gefahr, dass der Wert der Leistung für Nutzer, die eine geringe Menge Abwasser einleiteten, von der Gebühr erheblich unterschritten und für Nutzer, die eine hohe Menge Abwasser einleiteten, überschritten werde. Darin liege ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der Entscheidung entnehmen wir:

1. Vorgaben zur Grundgebühr

Zu den gesetzgeberischen Vorgaben zur Grundgebühr heißt es:

„Gem. Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG kann zur Deckung der Vorhaltekosten eine Grundgebühr erhoben werden, die so zu bemessen ist, dass neben ihr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Nutzung stattfindet. Mit der verbrauchsunabhängigen Grundgebühr soll die Inanspruchnahme der Annahme- und Betriebsbereitschaft der kommunalen Einrichtung abgegolten werden; sie zielt insoweit auf eine Abgeltung der sogenannten Fixkosten wie z.B. Personal-, Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten ab (BVerwG, Beschl. v. 01.08.1986 – 8 C 112.84 – NVwZ 1987, 231; BayVerfGH, Beschl. v. 24.07.2006 – Vf. 2-VII-04 – BayVBl 2007, 42/43). Die Grundgebühr wird nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der abrufbaren Arbeitsleistung orientiert. Der Verweis auf Art. 8 Abs. 5 KAG macht deutlich, dass die Berechtigung einer Grundgebühr bei der Wasser- und Abwassergebühr besonders zu prüfen ist, da die Erhebung einer Grundgebühr dem Gedanken des Wassersparens tendenziell entgegenwirkt. Eine angemessene Abrechnung nach dem Ausmaß der tatsächlichen Benutzung ist jedoch sicherzustellen (LT-Drs. 12/8082, S. 8). Der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, dass auch nur ein Teil der Vorhalte- oder Fixkosten über die Gebühr abgerechnet wird.“

2. Äquivalenzprinzip

Im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip führt der BayVGH aus:

„Das kraft Bundesrechts zu beachtende Äquivalenzprinzip betrifft das Leistungsverhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und den Gebührenpflichtigen und besagt als solches, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt. Der Satzungsgeber hat einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und -sätze er hierfür aufstellen will (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2023 – 9 BN 4.23 – juris Rn. 9; Urt. v. 24.03.1961 – VII C 109.60 – BVerwGE 12, 162, 166 und Urt. v. 14.04.1967 – IV C 179.65 – BVerwGE 26, 305, 308 f.).

Die Klägerin führt hier die überdurchschnittliche Kanallänge und die zergliederte Siedlungsstruktur an, die bewirke, dass sie überdurchschnittlich an den Kosten der Erschließung der Gemeindeteile beteiligt werde. Dies ist jedoch nach den dargestellten Grundsätzen nicht zu beanstanden, denn ein nicht hinzunehmendes Missverhältnis, welches eine höhere Grundgebühr zwingend erforderlich machen würde, ist im vorliegenden Fall nicht dargelegt und auch nicht zu erkennen. Der Antragsgegner erhebt eine Grundgebühr, mit der er ca. 10 % der Gesamtkosten der Einrichtung von den Benutzern abrechnet. Bei der Festlegung einer Grundgebühr hat der Satzungsgeber die Vorgabe des Art. 8 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 KAG zu berücksichtigen, wonach die Gebührenbemessung bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu dienen hat, sodass eine Gewichtung der Kostenverteilung einschließlich der verbrauchsunabhängigen Kosten, welche sich stärker an der tatsächlichen Benutzung der Einrichtung orientiert, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Weil es bereits im Ermessen der Gemeinde steht, ob sie überhaupt eine Grundgebühr erheben will, ist ein Einrichtungsträger allerdings nicht gehalten, in die Kalkulation dieser Gebühr die gesamten Fixkosten einzubeziehen. Es steht ihm vielmehr frei, mit der Erhebung der Grundgebühr nur eine teilweise Deckung der Vorhaltekosten anzustreben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.08.1981 – 8 B 20.81 – MDR 1982, 431; Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 223 m.w.N.).“

3. Grundsatz der Belastungsgleichheit

Auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit verneinte der BayVGH. Zu diesem Punkt wird dargelegt:

„Aus den gleichen Gründen ist eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit nicht gegeben. In Anbetracht des Gestaltungsspielraums des Normgebers kann nicht verlangt werden, dass der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewendet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2015 – 9 B 17.15 – juris m.w.N.). Ein striktes Gebot der Leistungsproportionalität ist auch dem Bundesrecht nicht zu entnehmen (BVerwG, Urt. v. 01.12.2005 – 10 C 4.04 – juris und Urt. v. 20.12.2000 – 11 C 7.00 – BVerwGE 112, 297 (301 f.)). Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nur, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.02.1979 – 2 BvL 5/76 – BVerfGE 50, 217 (226 f.)). Abgesehen davon, dass die Grundgebühr unterschiedslos für alle Benutzer der Einrichtung des Beklagten gilt, war eine Änderung des Verteilungsschlüssels der Kosten der Einrichtung durch die Grundgebühr und die Benutzungsgebühr deswegen auch aus Gleichheitsgründen nicht geboten.“ – (dk)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2025 – 20 ZB 24.933, 20 ZB 24.1268

Beitrag entnommen aus Die Gemeindekasse Bayern 14/2026, Rn. 124.