Gesetzgebung

Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und Bundesnaturschutzgesetzes

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Das unten vermerkte Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.3.2026 zielt darauf ab, das bestehende Maßnahmenbündel des präventiven Herdenschutzes um die Option der Bejagung als Teil eines Bestandsmanagements zu ergänzen und so dem Anliegen einer tragfähigen Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem weiterhin erforderlichen präventiven Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit Rechnung zu tragen. Im Wesentlichen kann dem Gesetz, welches am 2.4.2026 in Kraft getreten ist, Folgendes entnommen werden:

1. Tierarten: § 2 BJagdG n.F.

Mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) n.F. wird der Wolf in den Katalog der Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, aufgenommen. Damit unterliegt der Wolf dem Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten. In diesem Zusammenhang zu beachten ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/ 97 des Rates vom 9.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels … Danach sind der Kauf, das Angebot zum Kauf, der Erwerb zu kommerziellen Zwecken, die Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie der Verkauf, das Vorrätighalten und das Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (hier: des Wolfs) verboten.

2. Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen: § 6a Abs. 5 BJagdG n.F.

§ 6a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und 5 BJagdG n.F. ermöglicht für entsprechend gelagerte Sonderfälle, bei denen es insbesondere um große Beutegreifer geht, dass die zuständige Behörde eine beschränkte Jagdausübung, wie zum Beispiel auf den Wolf, auf den für befriedet erklärten Grundflächen auch dann anordnen kann, soweit dies zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden oder im Interesse der Gesundheit des Menschen erforderlich ist.

3. Sachliche Verbote: § 19 BJagdG n.F.

Das in § 19 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG n.F. geregelte Verbot, mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuss, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen, wurde auf Wölfe erweitert, wobei das Verbot nicht gelten soll für das Töten von in Fallen gefangenen Wölfen mit Schrot und den Fang-schuss auf Wölfe mit Schrot. Diese Ausnahme vom Verbot dient dem Selbstschutz des Jägers und einer tierschutzgerechten Tötung gleichermaßen. Die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BJagdG n.F. festgelegten Mindestanforderungen an Büchsenmunition gelten auch für die Jagd auf Wölfe. Dies dient dem Ziel einer tierschutzgerechten Tötung des Wolfs.

4. Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG in Bezug auf die Tierart Wolf; Verordnungsermächtigung: § 22b BJagdG n.F.

Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2025/1237 am 14.7.2025 wurde der Eintrag für den Wolf aus Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gestrichen und in Anhang V der genannten Richtlinie eingefügt, sodass der Wolf auch in Deutschland dem Schutz nach Art. 14 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegt. Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG treffen die Mitgliedstaaten, sofern sie es aufgrund der Überwachung gem. Art. 11 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V der Richtlinie 92/43/EWG aus der Natur sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind. Werden derartige Maßnahmen für erforderlich gehalten, so müssen sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG die Fortsetzung der Überwachung gem. Art. 11 der Richtlinie 92/43/EWG beinhalten.

Sofern sich eine Tierart in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, haben die Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Erhaltungszustand der Art so weit zu verbessern, dass deren Populationen in Zukunft dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreicht. Die Beschränkung oder das Verbot der Jagd in Folge der Feststellung des ungünstigen Erhaltungszustands dieser Art kann als eine Maßnahme angesehen werden, die für die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Art erforderlich ist (EuGH, U.v. 29.7.2024 – C-436/22). Die Mitgliedstaaten verfügen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 29.7.2024 – C-436/22) über einen gewissen Beurteilungsspielraum, um festzustellen, ob es notwendig ist, Maßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 92/43/EWG zu erlassen, die geeignet sind, die Entnahme oder Nutzung der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG verzeichneten Arten zu begrenzen. § 22b BJagdG n.F. stellt eine jagdrechtliche Bestimmung im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) dar mit der Folge, dass in Bezug auf die Tierart Wolf die Umsetzung des Art. 14 der Richtlinie 92/43/EWG durch den Bund abschließend in § 22b BJagdG n.F. geregelt ist.

§ 22b Abs. 1 BJagdG n.F. ordnet an, dass, wenn sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann. Als Regelbeispiele für solche Maßnahmen werden eine zeitliche oder räumliche Beschränkung der Jagd auf den Wolf (§ 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BJagdG n.F.), eine Beschränkung der Anzahl der erlegbaren Wölfe (§ 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG n.F.), ein Verbot der Jagd auf den Wolf (§ 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BJagdG n.F.) und die Einführung eines Genehmigungssystems für die Jagd auf den Wolf (§ 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BJagdG n.F.) genannt.

§ 22b Abs. 2 BJagdG n.F. enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, durch Rechtsverordnung Näheres zur Durchführung des § 22b Abs. 1 BJagdG n.F. zu bestimmen.

5. Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf: § 22c BJagdG n.F.

§ 22c BJagdG n.F. enthält weitere Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf. Diese gelten zusätzlich zu den in § 19 BJagdG n.F. geregelten Verboten. § 22c Abs. 1 Nr. 1 BJagdG n.F. normiert das allgemeine Verbot, wildlebende Wölfe zu füttern.

Es handelt sich dabei um ein Jedermannsverbot. Die Vorschrift entspricht dem in § 45a Abs. 1 BNatSchG a.F. enthaltenen Fütterungsverbot. § 22c Abs. 1 Nr. 2 BJagdG n.F. ist an § 45a Abs. 1 Satz 3 BNatSchG a.F. i.V.m. § 45 Abs. 5 BNatSchG angelehnt und stellt klar, dass es verboten ist, kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen. Auch bei dieser Regelung handelt es sich um ein Jedermannsverbot. § 22a Abs. 1 BJagdG bleibt unberührt.

§ 22c Abs. 2 BJagdG n.F. setzt die Vorgabe des Art. 15 i.V.m. Anhang VI der Richtlinie 92/43/EWG in Bezug auf die Tierart Wolf im Bundesjagdgesetz um.

Die hier genannten Verbote für Fang- und Tötungsgeräte ergänzen insoweit die sonstigen in § 19 und weiteren Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes bereits enthaltenen Verbote. Dies gilt beispielsweise für das Verbot der Verwendung elektrischer Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, für das Verbot, halbautomatische Waffen, deren Magazine mehr als zwei Patronen aufnehmen können, zu verwenden.

[…]

Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.3.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 87)

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 13/2026, Rn. 131.