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Änderungen eines Auftrags: neues Vergabeverfahren?

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Wann erfordern Änderungen eines Auftrags „während der Vertragslaufzeit“ ein neues Vergabeverfahren? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem unten vermerkten Urteil vom 04.06.2026 befasst.

Inhaltlich ging es um eine Bauausführung, die nach einem Brand wesentlich anders ausgeführt werden musste als ursprünglich vereinbart. Die Vergabestelle ließ die veränderten Leistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer ausführen, wogegen sich ein Mitkonkurrent wandte, der eine Neuausschreibung der veränderten Leistungen für erforderlich hielt. Besonderheit des Falles war, dass der ursprüngliche Auftragnehmer die geänderten Leistungen bereits vollständig erbracht, der öffentliche Auftraggeber diese Leistungen endgültig abgenommen und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gelegt hatte, als der Mitkonkurrent seinen Vergabenachprüfungsantrag stellte. Lediglich die vom öffentlichen Auftraggeber geschuldete Vergütung war noch nicht bezahlt. Der EuGH kommt mit Blick auf Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (siehe auch dessen Umsetzung in § 22 EU VOB/A), der auf eine wesentliche Änderung des öffentlichen Auftrags „während der Vertragslaufzeit“ abstellt, zu folgendem Ergebnis:

Art. 72 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die „Laufzeit“ eines Auftrags im Sinne dieser Bestimmung nicht andauert, wenn der Auftragnehmer die nach dem in Rede stehenden Auftrag zu erbringenden Leistungen vollständig erbracht, der öffentliche Auftraggeber diese Leistungen endgültig abgenommen und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gelegt hat, auch wenn der öffentliche Auftraggeber das darin angegebene Entgelt noch nicht bezahlt hat.

Zur Begründung seiner Entscheidung stellt der EuGH im Wesentlichen auf Folgendes ab:

„Um die Tragweite der Wendung ,während der Laufzeit eines Auftrags‘ im Sinne von Art. 72 der Richtlinie 2014/24 zu bestimmen, gilt es nicht nur den Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihren Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen.

Als Erstes ist in Bezug auf den Wortlaut von Art. 72 der Richtlinie 2014/24 festzustellen, dass weder diese Bestimmung noch eine andere ihrer Bestimmungen eine Definition der Wendung ,während der Laufzeit eines Auftrags‘ enthält … Was als Zweites den Zusammenhang betrifft, in den sich Art. 72 der Richtlinie 2014/24 einfügt, könnte man auf der Grundlage des ersten Halbsatzes ihres Art. 2 Abs. 1 Nr. 5, wonach öffentliche Aufträge ,entgeltliche Verträge‘ sind, zwar davon ausgehen, dass die ,Laufzeit‘ eines solchen Auftrags andauert, solange die daraus folgenden wechselseitigen Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind, die nicht nur die Erbringung der dem Auftragnehmer obliegenden Leistungen, sondern auch die Zahlung des für diese Leistungen zu entrichtenden Entgelts einschließen.

Wie das vorlegende Gericht jedoch anmerkt, ist Art. 72 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit ihrem 107. Erwägungsgrund, der sich auf Aufträge ,während des Ausführungszeitraums‘ bezieht, dahin zu verstehen, dass er die Möglichkeit der Änderung eines Auftrags ohne neues Vergabeverfahren von der Voraussetzung abhängig macht, dass der ,Ausführungszeitraum‘ des Auftrags noch andauert. Wie sich aus anderen Bestimmungen dieser Richtlinie ergibt, bezieht sich der Begriff der ,Ausführung‘ dabei auf die Erbringung der dem Auftragnehmer obliegenden Leistungen und nicht auf die dem öffentlichen Auftraggeber obliegende Zahlungspflicht. Im zweiten Halbsatz von Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2014/24 ist nämlich von der ,Ausführung von Bauleistungen‘ die Rede. Außerdem heißt es in Art. 70 der Richtlinie, dass öffentliche Auftraggeber besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen können, sofern diese gemäß ihrem Art. 67 Abs. 3 mit den zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen in Verbindung stehen …

Aus dieser Zusammenschau ergibt sich, dass die ,Laufzeit‘ eines Auftrags im Sinne von Art. 72 der Richtlinie 2014/24 nur andauert, solange die dem Auftragnehmer nach diesem Auftrag obliegenden Leistungen noch nicht vollständig erbracht worden sind. Folglich ist eine Auftragsänderung unter den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen nur möglich, bis der Auftragnehmer die Leistungen vollständig erbracht hat, wobei die fehlende Zahlung durch den Auftraggeber insoweit unerheblich ist.“ – (ms)

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.06.2026 – Rs. C-820/24

Beitrag entnommen aus Die Gemeindekasse Bayern 16/2026, Rn. 148.