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Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen

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Dem unten vermerkten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25.3.2026 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid vom 25.6.2024 erteilte der Beklagte der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Anschließend beantragte die Klägerin noch vor der Errichtung der Anlagen eine Änderungsgenehmigung wegen eines Austausches des Anlagentyps. Nachdem der Beklagte nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist über den Antrag entschieden hatte, bescheinigte er der Klägerin mit Schreiben vom 2.9.2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung. Zugleich teilte er u.a. mit, dass sich die fingierte Genehmigung nur auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter beziehe und die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen bei den betroffenen Drittbehörden selbständig einzuholen seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus kein Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde bestehe, keine Baugenehmigung oder Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden müsse und die Genehmigungsfiktion am 20.8.2024 eingetreten sei. Soweit die Klägerin die Aufhebung der die Reichweite der Genehmigung kennzeichnenden Zusätze in der Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion sowie die Feststellung eines früheren Eintritts der Fiktion begehrte, hat es die Klage abgewiesen.

Die unten vermerkte Pressemitteilung vom 25.3.2026 fasst die Entscheidung des BVerwG wie folgt zusammen:

„Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen dieses Urteil von beiden Beteiligten angestrengten Revisionen zurückgewiesen. Das OVG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich um bloße Hinweise auf die Rechtsauffassung des Beklagten zur Reichweite der Änderungsgenehmigung handelt und die Fiktionsbescheinigung als solche kein Verwaltungsakt ist. Die Genehmigung einer Änderung von Windenergieanlagen wird in den Fällen des § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG in der hier anwendbaren Fassung auf der Grundlage eines beschleunigten Genehmigungsverfahrens mit einem eingeschränkten Prüfprogramm (§ 16b Abs. 8 BImSchG) durch die zuständige Immissionsschutzbehörde erteilt. Die abschließende Regelung des eingeschränkten Prüfprogramms lässt die Konzentrationswirkung der Änderungsgenehmigung unberührt und keinen Raum für die Einholung der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Dies gilt auch dann, wenn die Änderungsgenehmigung – wie im vorliegenden Fall – nach § 16b Abs. 9 BImSchG fingiert wird und der Gesetzgeber nicht die Prüfung sämtlicher Belange vorgesehen hat, die durch die Änderung der Genehmigung berührt werden. Die von der Konzentrationswirkung umfassten Genehmigungen wie eine Baugenehmigung oder eine Waldumwandlungsgenehmigung sind daher nicht neben der (fingierten) immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung einzuholen.“

Anmerkung:

Die Entscheidung dürfte auch für die zum 15.8.2025 geänderte1) Fassung des § 16b BImSchG gelten, da an der Konzentrationswirkung und der Genehmigungsfiktion festgehalten wurde, auch wenn die Fiktionsfrist für Fälle des § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG auf drei Monate verlängert wurde (§ 16b Abs. 8a BImSchG n.F.) und nur bei Fällen des § 16b Abs. 8 BImSchG weiterhin bei 6 Wochen liegt (§ 16b Abs. 9 BImSchG n.F.). Das Urteil stärkt Projektträger (z.B. Windkraftbetreiber) gegenüber Kommunen und Fachbehörden. Die Fiktionsfrist aus § 16b BImSchG ist jetzt noch brisanter: Wenn die zuständige Behörde nicht rechtzeitig entscheidet, entsteht automatisch eine Genehmigung mit voller Wirkung. Das Risiko für Kommunen bzw. Fachbehörden besteht darin, dass ihre an sich mögliche Beteiligung „verpufft“, wenn Fristen nicht eingehalten werden, spätere Einwände greifen dann nicht mehr. Aktive Bauleitplanung, frühzeitige Beteiligung und striktes Fristenmanagement sind erforderlich.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.3.2026 – 7 C 3.25; Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 20/2026 vom 25.3.2026

1) Siehe BGBl. I 2025, Nr. 189 vom 14.8.2025.

Beitrag entnommen aus Die Fundstelle Bayern 15/2026, Rn. 149.